1. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 70 Abs. 1 lit. d StG sind Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen von der Steuerpflicht befreit, soweit es kirchlichen Zwecken dient.
Bei der direkten Bundessteuer sind die Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten generell steuerbefreit (Art. 56 lit. c DBG).
2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich
Kein kirchlicher Zweck wird verfolgt, wenn gewerbliche oder industrielle Aktivitäten in eigener Regie wahrgenommen werden. Dementsprechend fällt das Betreiben von Friedhofsgärtnereien, Landwirtschafts- und Restaurationsbetrieben, Parkhäusern und dergleichen unter die ordentliche Steuerpflicht, soweit es sich dabei nicht um verpachtete Betriebe handelt. Ebenso fällt die Überbauung eines eigenen Grundstücks mit anschliessendem Verkauf der erstellten Wohneinheiten unter die kantonale Steuerpflicht (BGE 2C_564/2016 vom 9.8.2017 i.S. K. L.). Diese betrieblichen Aktivitäten gehen über die blosse Vermögensverwaltung hinaus und stehen in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.
Der steuerbare Reingewinn dieser Eigenbetriebe kann in der Regel aufgrund der detaillierten Kirchgemeinderechnung ermittelt werden (laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung).
Kapitalgewinne auf Vermögensbestandteilen des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs sind gemäss § 72 Abs. 1 lit. c StG in die Berechnungen des steuerbaren Reingewinns einzubeziehen. Darunter fallen sowohl die wiedereingebrachten Abschreibungen als auch die eigentlichen Wertzuwachsgewinne.
Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals aus solchen Geschäftsbetrieben sind die massgebenden Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen zu bewerten, wie sie für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Die dem steuerbaren Bereich zuzurechnenden Liegenschaften sind daher zum Katasterwert einzusetzen, wovon die grundpfandrechtlichen Schulden in Abzug gebracht werden können. Das übrige Geschäftsvermögen kann zum Buchwert eingesetzt werden, sofern ein solcher vorhanden ist - andernfalls ist ein geschätzter Verkehrswert einzusetzen. Von diesen Werten können ebenfalls die geschäftlichen Schulden abgezogen werden.
3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich
Der Gewinn und das Kapital, welches kirchliche Zwecken dienen, ist grundsätzlich steuerbefreit und kann wie folgt umschrieben bzw. eingeschränkt werden:
- Liegenschaften, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen:Ein allenfalls resultierender Nettoertrag und der entsprechende Vermögensanteil aus solchen Liegenschaften ist steuerbefreit.
Ein allfälliger Kapitalgewinn ist ebenfalls von der ordentlichen Steuerpflicht ausgenommen. Sofern jedoch ein Grundstück veräussert wird, das in einer anderen Gemeinde liegt, ist ein diesbezüglicher Wertzuwachsgewinn grundstückgewinnsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).
- Liegenschaften und KapitalanlagenLiegenschaften, welche nur mittelbar kirchlichen Zwecken dienen, also die verpachteten Wohn- und Geschäftshäuser, Restaurations- und Landwirtschaftsbetriebe usw. werden als Kapitalanlage im Rahmen der kirchlichen Zweckverfolgung betrachtet. Diese Qualifikation gilt auch für Wertschriften und Beteiligungen, sofern dadurch keine eigentliche Handelstätigkeit wahrgenommen wird. Der aus solchen Kapitalanlagen resultierende Nettoertrag sowie der entsprechende Vermögensanteil und allfällige Kapitalgewinne werden ebenfalls nicht besteuert.
Sofern jedoch ein Grundstück veräussert wird, das in einer anderen Gemeinde liegt, ist ein diesbezüglicher Wertzuwachsgewinn grundstückgewinnsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).
4. Steuerberechnung und Freigrenzen
Soweit die Kirchgemeinden über steuerbare Gewinn- und Kapitalbestandteile verfügen, sind die Steuersätze der übrigen juristischen Personen gemäss § 87 bzw. § 93 StG massgebend:
Gewinnsteuer:
1,5% je Einheit berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn. Ein Gewinn unter CHF 10'000 (bis 2017) bzw. bis CHF 20'000 (ab 2018) wird nicht besteuert.
Kapitalsteuer:
0,5‰ je Einheit auf dem steuerbaren Eigenkapital. Ein Kapital unter CHF 100'000 wird nicht besteuert.