11.11.2024

Verwaltungsgesellschaften (31.12.2019)

1. Allgemeines

Verwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit und keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Der Besitz von Grundeigentum in der Schweiz ist erlaubt. Verwaltungsgesellschaften müssen nicht ausländisch beherrscht sein. Ausländische Gesellschaften mit schweizerischen Betriebsstätten können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, für die in der Schweiz steuerbaren Faktoren ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft besteuert werden.

2. Verwaltungstätigkeit

Unter Verwaltungstätigkeit ist die Verwaltung derjenigen Güter zu verstehen, welche die Gesellschaft bereits besitzt und die sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazu erwirbt.

Im Konzernverbund wird die Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Immaterialgüterrechten als zulässig erachtet, solange nicht eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet werden und das Betätigungsfeld vorwiegend im Ausland liegt. Auch Hilfstätigkeiten wie Fakturierung, Inkasso, Informationsvermittlung und Finanzierung sind zulässig, wenn sie beispielsweise aufgrund von ausländischen Instruktionen erfolgen und die eigentliche kommerzielle Wertschöpfung nicht in der Schweiz erzielt wird.

3. Geschäftstätigkeit

Als Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften.

Im Ausland ist jegliche Art von Geschäftstätigkeit erlaubt. Massgebend ist der Wirkungsort. Damit ist insbesondere die Durchführung von sogenannten Ausland-/ Ausland-Geschäften zulässig.

In der Schweiz darf eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt wird, ist grundsätzlich kumulativ sowohl auf die Beschaffungs- wie auch auf die Absatzseite abzustellen. Damit Handelstätigkeiten als ausländische Geschäftstätigkeit gilt, müssen sich diese ausschliesslich auf ausländischen Märkten abspielen, d.h. sowohl der/die Lieferant/in als auch die Käuferschaft müssen im Ausland ansässig sein und die gehandelte Ware darf nicht in die Schweiz gelangen. Zulässig ist die Zwischenlagerung in einem Zollfreilager. Für Dienstleistungen ist der Ort der Erarbeitung massgebend.

4. Übrige Einkünfte aus der Schweiz

Übrige Einkünfte aus der Schweiz sind beispielsweise Erträge oder Kapitalgewinne aus inländischen Immobilien, Wertschriften von schweizerischen Schuldnern/Schuldnerinnen, Entschädigungen von inländischen Konzerngesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen und Lizenzeinnahmen aus schweizerischen Quellen. Die Zuordnung von Zinserträgen erfolgt in Anlehnung auf die Behandlung bei der Verrechnungssteuer. Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, gelten ebenfalls als Einkünfte aus der Schweiz.

5. Übrige Einkünfte aus dem Ausland

Zu den übrigen Einkünften aus dem Ausland gehören insbesondere die passiven Einkünfte aus ausländischen Quellen wie Zinsen, Dividenden aus nicht massgeblichen Beteiligungen, Lizenzerträge sowie Entschädigungen von ausländischen Konzerngesellschaften für die Ausübung von Hilfsfunktionen.

6. Besteuerung von Verwaltungsgesellschaften

In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird der steuerbare Reingewinn der Gesellschaft ermittelt.

Mittels Spartenrechnung (vgl. Ziff. 10) sind die Erträge aus Beteiligungen, welche steuerfrei sind, das Inlandergebnis, welches vollständig der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, sowie das Auslandergebnis, welches nach der Bedeutung der Verwaltungs- bzw. Geschäftstätigkeit besteuert wird, auszuscheiden. Der geschäftsmässig begründete Aufwand ist den entsprechenden Ertragsgruppen zuzuordnen.

Der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand ist aufgrund der Spartenrechnung zu verteilen. Eine proportionale Aufteilung ist nur zulässig, falls er nicht spartenmässig zugewiesen werden kann. Der auf die Bewirtschaftung der Beteiligungen entfallenden Teil des Finanzierungs- und Verwaltungsaufwands ist mit den Beteiligungserträgen zu verrechnen. Verluste aus Beteiligungen können nicht auf die steuerbaren Erträge verlegt werden.

Die Staats- und Gemeindesteuern werden aufgrund des Berechnungsschemas (vgl. Ziff. 11) erhoben.

7. Verfahren

Verwaltungsgesellschaften unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft kann mit der einzureichenden Steuererklärung beantragt werden. 

8. Statuswechsel

Vgl. dazu die Ausführungen unter § 72a-e Nr. 1: Bestimmungen gemäss Steuerreform STAF.

9. Minimalsteuer

Die Minimalsteuer auf Grundstücken bzw. die Minimalsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Verwaltungsgesellschaft übersteigt (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 1 und Nr. 2).

10. Spartenrechnung

Position  Total Beteiligungen Schweiz Ausland
Ertrag aus Warenverkäufen und Dienstleistungen         
Anderer Ertrag:        
Dividenden / Zinsen         
Patent- und Lizenzeinnahmen / Kommissionen          
Kapital- und Aufwertungsgewinne         
Liegenschaftsertrag         
Übriger Ertrag         
Total der Einkünfte   A B
B + C in Prozenten von A        %
         
Personalaufwand         
Verwaltungsaufwand         
Patent- und Lizenzaufwand         
Management-Fees         
Personal- und Verwaltungsaufwand Schweiz       
D in Prozenten von C        %
         
Waren- und Dienstleistungsaufwand         
Personal- und Verwaltungsaufwand im Ausland         
Liegenschaftsaufwand         
Finanzierungsaufwand         
Übriger Aufwand        
Übriger Aufwand         
         
Ergebnis gemäss Jahresrechnung        

11. Berechnungsschema Steuerbelastung

(ab Steuerjahr 2011)

 1 Gewinnsteuer  
1.1 Gewinn aus Ertrag Schweiz (§ 86 Abs. 1b und Abs. 3 aStG)  Einfache Steuer
  Geschäfts-/Steuerjahre 2012 ff
Ordentliche Gewinnsteuer gemäss § 81 StG
1,5%
1.2 Gewinn aus Ertrag Ausland (§ 86 Abs. 1c und Abs. 2 aStG)  Besteuerungsquote
  Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungs- bzw. der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert (in Prozenten der ordentlichen Gewinnsteuer) 10% - 30% 
2 Kapitalsteuer (§§ 93 und 94 aStG)   Feste/einfache Steuer
  Personal- und Verwaltungsaufwand in der Schweiz weniger als CHF 750'0001) oder Auslandeinkünfte3) 80% und mehr der Gesamteinkünfte (§ 94 StG)   Feste Steuer: 0,001%2)
mind. CHF 500
  Keines der beiden oben aufgeführten Kriterien wird erfüllt (§ 93 StG)   Einfache Steuer:
0,05%2)
1) Personal- und Verwaltungsaufwand: Sämtlicher Aufwand im Sinne der Kontenklassen 5 und 65 des Kontenrahmen KMU (inklusive Management-Fees an Gruppengesellschaften sowie Patent- und Lizenzaufwand)
2) Massgebendes Kapital: Steuerpflichtiges Eigenkapital gemäss §§ 89 bis 91 StG
3) Berechnung übrige Auslandeinkünfte: Gemäss § 86 Abs. 1c StG: Auslandeinkünfte inklusive Beteiligungsertrag gemäss § 86 Abs. 1a StG