1. Allgemeines
Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals sowie der entsprechenden Zinsaufrechnung kann grundsätzlich auf das KS EStV 1997/98 Nr. 6 vom 6. Juni 1997 verwiesen werden. Danach gelten folgende Ansätze zur Ermittlung des Höchstbetrages des von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen Fremdkapitals (diese Ansätze beziehen sich auf den Verkehrswert der entsprechenden Aktiven):
Position |
Ansätze |
Flüssige Mittel |
100% |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
|
85% |
Andere Forderungen |
85% |
Vorräte |
85% |
Übriges Umlaufvermögen |
85% |
In- und ausländische Obligationen in Schweizer Franken |
90% |
Ausländische Obligationen in Fremdwährung |
80% |
Kotierte in -und ausländische Aktien |
60% |
Übrige Aktien und GmbH-Anteile |
50% |
Beteiligungen |
70% |
Darlehen |
85% |
Betriebseinrichtungen |
50% |
Fabrikliegenschaften |
70% |
Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Bauland |
70% |
Übrige Liegenschaften |
80% |
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten |
0% |
Andere immaterielle Anlagen |
70% |
Für Finanzgesellschaften beträgt das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bilanzsumme.
Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist grundsätzlich verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Dabei gilt, dass einerseits nur derjenige Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist, welcher direkt von Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen stammt. Anderseits gilt aber auch der Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital, der von unabhängigen Dritten aufgrund einer Sicherstellung durch die Anteilsinhaber/innen oder ihnen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt wurde.
2. Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines Verlustvortrags
Die Umqualifikation von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital ist rein steuerrechtlich bedingt und hat zum Ziel, das korrekte steuerbare Kapital zu ermitteln sowie die auf dem Fremdkapital bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung und somit wie Dividenden zu behandeln (§ 72 Abs. 1d in Verbindung mit § 91 StG).
Für die Berechnung des verzinslichen Fremdkapitals wird das volle verdeckte Eigenkapital von den Schulden gegenüber Anteilsinhabern und ihnen nahestehenden Personen in Abzug gebracht. Als Saldo resultiert das zulässige maximale Fremdkapital, welches im Rahmen des Drittvergleichs gegenüber den Anteilsinhabern verzinst werden kann. In diesem Zusammenhang vermindert somit ein allfälliger Bilanzverlust das verdeckte Eigenkapital nicht.
Demgegenüber wird für die Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals der Bilanzverlust insofern zur Verrechnung mit dem verdeckten Eigenkapital zugelassen, als dieser die offenen und stillen Reserven übersteigt. Der verbleibende Anteil des verdeckten Eigenkapitals wird dem steuerbaren Eigenkapital zugerechnet. Als steuerbares Kapital gilt in jedem Fall mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital. Diese Auslegung erfolgt im Sinne des Bundesgerichtsurteils 2C_259/2008 vom 6.11.2008.