01.01.2024

Holdinggesellschaften (bis Steuerperiode 2019)

1. Allgemeines

Unter einer Holdinggesellschaft versteht das Gesetz eine Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht. Gemäss § 85 StG haben die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge auszumachen. Wird die Mindestquote aufgrund der Buchwerte nicht erreicht, kann die Holdinggesellschaft die Einhaltung der Quote aufgrund der Verkehrswerte nachweisen. § 85 StG erlaubt der Holdinggesellschaft zudem Grundeigentum zu halten, sofern im übrigen die restlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Holdingprivilegs erfüllt sind.

2. Grundeigentum

Der Grundstückbesitz hat sich in einem untergeordneten Rahmen zu bewegen, nachdem primär die Zweidrittels-Bestimmung bezüglich Beteiligungen massgebend ist. Die Liegenschaftserträge, einschliesslich Kapital- und Aufwertungsgewinne, werden ordentlich besteuert. Als Ertrag gilt der gesamte Ertrag aus Vermietung und Verpachtung inklusive des marktüblichen Mietwertes für die selbst genutzten Liegenschaften (u.a. Verwaltungsgebäude). Vom Ertrag können die folgenden objektmässigen Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden:

  • Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt
  • Verwaltungskosten bis maximal 5% des Mietertrages
  • auf die Liegenschaften entfallende Schuldzinsen
    (der massgebende Schuldzinsenanteil entspricht dem prozentualen Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Liegenschaften zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven)
  • anteilige Gewinn- und Kapitalsteuern (inkl. Liegenschaftssteuern)

Allfällige Nettoverluste aus Liegenschaftsbesitz können im Rahmen der Verlustverrechnungsmöglichkeit gemäss § 80 StG mit späteren Gewinnen aus Liegenschaftsbesitz verrechnet werden.

3. Nebentätigkeiten

Als Nebenzweck darf die Holding nur Tätigkeiten ausüben, die keine Geschäftstätigkeit darstellen, wie das bei der Verwaltung des übrigen eigenen Vermögens, der Kapitalanlage und der Konzernfinanzierung beispielsweise der Fall ist. Die Konzernleitungstätigkeit gehört ebenfalls zur Holdingaufgabe. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Holding Marken und Patente hält, sofern keine reine Lizenz- oder Patentverwaltungsgesellschaft vorliegt (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter (heute Schweiz. Steuerkonferenz), Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts S. 104 f.). Der daraus resultierende Nicht-Beteiligungsertrag darf sich jedoch langfristig nur in einem untergeordneten Rahmen bewegen (ZStP 1993, 281) - der Charakter einer Holdinggesellschaft muss grundsätzlich gewahrt bleiben. Der Entscheid über die Gewährung des Holdingprivilegs ist daher nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalls zu fällen.

Der Handel mit Wertpapieren (Umlaufsvermögen) stellt eine Handels- und demzufolge eine Geschäftstätigkeit dar, die nicht mehr mit dem Holdingprivileg zu vereinbaren ist (StR 47, 156). Der Streubesitz wird jedoch zugelassen, sofern im Ergebnis der Holdingcharakter gewahrt bleibt. Darunter fällt insbesondere die Bewirtschaftung der temporär gehaltenen Liquidität.

4. Dauer und Überprüfung des Holdingprivilegs

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Holdingprivilegs sind grundsätzlich bei jeder Einschätzung zu prüfen, wobei nicht jede Steuerperiode isoliert betrachtet wird. Ein Hin- und Herpendeln zwischen privilegierter und ordentlicher Besteuerung sollte vermieden werden, womit in begründeten Fällen eine Toleranzfrist von drei bis vier Jahren zur Wiederherstellung der Voraussetzungen gewährt wird. Das Holdingprivileg wird nur auf Antrag eingeräumt.

5. Übergang zur Holdinggesellschaft

Wird eine bestehende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu als Holdinggesellschaft gemäss § 85 StG anerkannt, kann sie verlangen, dass die Besteuerung der stillen Reserven auf ihren Beteiligungen aufgeschoben wird. In diesem Fall sind nur die stillen Reserven auf den beweglichen Vermögenswerten und den Immaterialgüterrechten steuerlich abzurechnen.

Die Besteuerung der stillen Reserven auf den Beteiligungen wird nachgeholt, wenn die Holdinggesellschaft dies verlangt, spätestens jedoch bei deren Liquidation, Wegzug aus dem Kanton Luzern, Fusion oder Teilung (§ 84 Abs. 2 StG). Die Nachbesteuerung der stillen Reserven bei einem Wegzug aus dem Kanton, im Ausmass der früheren steuersystematischen Realisation, ist nach dem Steuerharmonisierungsgesetz zulässig und kollidiert nicht mit dem Wegzugssteuerverbot, wenn im Zeitpunkt des Steueraufschubs noch kein Wegzugstatbestand vorlag.

Die gesetzlich vorgesehene Besteuerungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Fusion oder Teilung wird praxisgemäss dann zur Anwendung gelangen, wenn die Voraussetzungen zur steuerneutralen Umstrukturierung nicht erfüllt sind (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 2).

Die nachzuholende steuerliche Abrechnung erstreckt sich auf diejenigen stillen Reserven, welche im Zeitpunkt des Übergangs zur Holding vorhanden waren.

§ 84 Abs. 4 StG hält fest, dass die vorgesehene Nachbesteuerung der Beteiligungsgewinne entfällt, sofern für diese Kapital- oder Buchgewinne im Zeitpunkt des Steueraufschubs eine Ermässigung nach § 83 StG möglich gewesen wäre. Diese Freistellung wird ab 1.1.2007 (vgl. § 259 Abs. 1 StG) sinngemäss auch auf diejenigen Steueraufschubstatbestände angewandt, welche sich auf Altbeteiligungen (Erwerb vor 1.1.1997 gemäss § 259 StG und qualifiziert gemäss § 83 StG: 10%-Beteiligung) beziehen und die auf einem Holdingwechsel vor dem Jahre 2001 (als die Ermässigung nach § 83 StG grundsätzlich noch nicht möglich war) begründet sind. Nachdem sich die Ermässigung nach § 83 StG nicht auf wiedereingebrachte Abschreibungen bezieht, sind diese auch nach 2007 unter dem Holdingprivileg gegebenenfalls steuerlich abzurechnen (sofern sie nicht unter dem Holdingprivileg vorgenommen wurden).

Die steuersystematische Änderung beim Übergang zur Holdinggesellschaft gilt generell, womit allenfalls noch nicht verrechnete Vorjahresverluste aus dem Bereich der ordentlichen Steuerpflicht nur noch mit ordentlich besteuerten Gewinnbestandteilen gemäss § 85 Abs. 2 (Liegenschaftserträge) im Holdingbereich verrechnet oder bei einer allfälligen Abrechnung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs noch angerechnet werden können.

6. Minimalsteuer

Die Minimalsteuer auf Grundstücken wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Holdinggesellschaft übersteigt (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 1).

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