1. Allgemeines
Unter einer Holdinggesellschaft versteht das Gesetz eine Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht. Gemäss § 85 aStG haben die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge auszumachen. Wird die Mindestquote aufgrund der Buchwerte nicht erreicht, kann die Holdinggesellschaft die Einhaltung der Quote aufgrund der Verkehrswerte nachweisen. § 85 aStG erlaubt der Holdinggesellschaft zudem Grundeigentum zu halten, sofern im übrigen die restlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Holdingprivilegs erfüllt sind.
2. Grundeigentum
Der Grundstückbesitz hat sich in einem untergeordneten Rahmen zu bewegen, nachdem primär die Zweidrittels-Bestimmung bezüglich Beteiligungen massgebend ist. Die Liegenschaftserträge, einschliesslich Kapital- und Aufwertungsgewinne, werden ordentlich besteuert. Als Ertrag gilt der gesamte Ertrag aus Vermietung und Verpachtung inklusive des marktüblichen Mietwertes für die selbst genutzten Liegenschaften (u.a. Verwaltungsgebäude). Vom Ertrag können die folgenden objektmässigen Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden:
- Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt
- Verwaltungskosten bis maximal 5% des Mietertrages
- auf die Liegenschaften entfallende Schuldzinsen
(der massgebende Schuldzinsenanteil entspricht dem prozentualen Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Liegenschaften zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven)
- anteilige Gewinn- und Kapitalsteuern (inkl. Liegenschaftssteuern)
Allfällige Nettoverluste aus Liegenschaftsbesitz können im Rahmen der Verlustverrechnungsmöglichkeit gemäss § 80 StG mit späteren Gewinnen aus Liegenschaftsbesitz verrechnet werden.
3. Nebentätigkeiten
Als Nebenzweck darf die Holding nur Tätigkeiten ausüben, die keine Geschäftstätigkeit darstellen, wie das bei der Verwaltung des übrigen eigenen Vermögens, der Kapitalanlage und der Konzernfinanzierung beispielsweise der Fall ist. Die Konzernleitungstätigkeit gehört ebenfalls zur Holdingaufgabe. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Holding Marken und Patente hält, sofern keine reine Lizenz- oder Patentverwaltungsgesellschaft vorliegt (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter (heute Schweiz. Steuerkonferenz), Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts S. 104 f.). Der daraus resultierende Nicht-Beteiligungsertrag darf sich jedoch langfristig nur in einem untergeordneten Rahmen bewegen (ZStP 1993, 281) - der Charakter einer Holdinggesellschaft muss grundsätzlich gewahrt bleiben. Der Entscheid über die Gewährung des Holdingprivilegs ist daher nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalls zu fällen.
Der Handel mit Wertpapieren (Umlaufsvermögen) stellt eine Handels- und demzufolge eine Geschäftstätigkeit dar, die nicht mehr mit dem Holdingprivileg zu vereinbaren ist (StR 47, 156). Der Streubesitz wird jedoch zugelassen, sofern im Ergebnis der Holdingcharakter gewahrt bleibt. Darunter fällt insbesondere die Bewirtschaftung der temporär gehaltenen Liquidität.
4. Dauer des Holdingprivilegs
Das Holdingprivileg wurde per Ende 2019 abgeschafft. Sämtliche bis und mit Steuerperiode 2019 als Holdinggesellschaften besteuerte Gesellschaften treten ab Steuerperiode 2020 in die ordentliche Steuerpflicht über.
5.Minimalsteuer
Die Minimalsteuer auf Grundstücken wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Holdinggesellschaft übersteigt (
vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 1).