01.01.2024

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Bestechungsgelder / finanzielle Sanktionen

Die steuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern und finanziellen Sanktionen richtet sich ab Steuerperiode 2022 nach dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (vgl. AS 2020, 5121 bzw. Art. 10 Abs.1g, 1bis, 1ter, Art. 25 Abs. 1f, 1bis, 2ter StHG sowie Art. 27 Abs. 2f, 3, 4, Art. 59 Abs. 1f, 2 und 3 DBG in der ab 1.1.2022 gültigen Fassung).

Bis Steuerperiode 2021 gehörten Zahlungen von Bestechungsgelder im Sinne des schweizerischen Strafrechts (vgl. Art. 322ter und Art. 322septies StGB) an schweizerische oder fremde Amtsträger nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand (§ 34 Abs. 3 und § 73 Abs. 3 StG). Bestechungsgelder an Private konnten dagegen bis Steuerperiode 2021 als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden. Analoges galt für die direkte Bundessteuer (Art. 27 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 DBG in der bis 31.12.2021 gültigen Fassung; vgl. ferner KS EStV Nr. 50 vom 13. Juli 2020 betreffend Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern an Amtsträger).

Ergibt sich im Rahmen der Veranlagungstätigkeit ein entsprechender Verdachtsfall, meldet ihn die Veranlagungsbehörde der Dienststelle Steuern, Team Nachsteuern + Steuerstrafen, zwecks Prüfung einer Strafanzeige.

2. Mehrwertabgabe / Auszonungsentschädigung

Die gesetzlichen Grundlagen zur Mehrwertabgabe werden in LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 19 N 6 beschrieben. Nachfolgend werden die verschiedenen Ausprägungen der Mehrwertabgabe, insbesondere bei Vorliegen von Geschäftsvermögen, schematisch dargestellt.

Beispiel
Nr.
Grundstück Ereignis
Anlagewert / Buchwert
Verkehrswert vor der Einzonung / Auszonung
Verkehrswert nach der Einzonung / Auszonung
 Mehrwertabgabe bei Veräusserung oder Überbauung / Entschädigung für Auszonung
 Besteuerung
       CHF CHF CHF CHF  
1 Privatvermögen  Einzonung 1'000 60'000 800'000 148'000
(20% von 740'000)
Abzug Kosten bei GGST,
LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 19 N 6
2 Privatvermögen  Auszonung 1'000 800'000 60'000 740'000 Eigentumsbeschränkung,
Besteuerung gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG 
3 Geschäftsvermögen, nicht dem BGBB unterstellt  Einzonung  1'000 60'000 800'000  148'000
(20% von 740'000)
Einkommenssteuer / Aufwand in der Erfolgsrechnung 
4 Geschäftsvermögen, nicht dem BGBB unterstellt  Auszonung  1'000 800'000 60'000 740'000 Einkommenssteuer / Ertrag in der Erfolgsrechnung 
Geschäftsvermögen, dem BGBB unterstellt (gemischte Zone)  Einzonung  5'000 100'000 4'000'000 780'000
(20% von 3'900'000)
Zum Zeitpunkt der Verfügung ist noch nicht klar, welche Besteuerungsart zum Tragen kommt 
6 Geschäftsvermögen, dem BGBB unterstellt (gemischte Zone)  Auszonung  5'000 4'000'000 100'000 3'900'000 Gleich wie Fall 2
7 Geschäftsvermögen, nicht dem BGBB unterstellt, mit Ersatzbeschaffung CHF 5'000'000 in 2 Jahren  Einzonung  5'000 100'000 4'000'000 780'000
(20% von 3'900'000)
Gleich wie Fall 3 

Ausgangslage der Beispiele

Beispiele 1 bis 4:
Grundstück ohne Gebäude, 20 Aren = 2'000 m2, vor der Einzonung Landwirtschaftsland, Verkehrswert CHF 30/m2

Beispiel 5 und 6:
Grundstück ohne Gebäude, 1ha = 10'000 m2, vor der Einzonung Landwirtschaftsland, Verkehrswert gemäss BGBB CHF 10/m2

Verkehrswert bei allen Beispielen nach der Einzonung bzw. vor der Auszonung: CHF 400/m2

Beispiel 7:

Jahr N

Geschäftsvorfall Buchung CHF
Veräusserungserlös  Bank/Ertrag 4'000'000
Auflösung Buchwert Aufwand/Aktiven 5'000
Verfügung Mehrwertabgabe Aufwand/Rückstellung 780'000
Ersatzbeschaffungsrückstellung Aufwand/Rückstellung
Ersatzbeschaffung
(4'000'000 abw. 5'000 abz. 780'000)
3'215'000

Jahr N + 2 keine Zahlung Mehrwertabgabe, weil Ersatzbeschaffung

Geschäftsvorfall Buchung CHF
Investition Ersatzbeschaffung  Aktiven/Bank 5'000'000
Auflösung Rückstellung Mehrwertabgabe Rückstellung/Ertrag 780'000
Auflösung Rückstellung Ersatzbeschaffung Rückstellung Ersatzbeschaffung/Ertrag 3'215'000
Übertrag stille Reserven auf Ersatzobjekt Abschreibung Ersatzbeschaffung/Aktiven 3'995'000

3. Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften

Vgl. KS EStV Nr. 49 vom 13. Juli 2020

4. Gewinnanteilsansprüche

Wie die Erfüllung eines gesetzlichen Gewinnanteilsanspruchs gilt diejenige eines vertraglichen Gewinnanteilsanspruchs unter Miterbinnen und Miterben als Tilgung einer privaten Schuld. Sie stellt deshalb keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Ebenso wenig kann die Tilgung privater Schulden als Schuldzins zum Abzug gebracht werden (BGE 2C_11/2020 vom 23.1.2020).