1. Allgemeines
Der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes durch mehrere Personen erfolgt primär in der Rechtsform einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (Handelsgesellschaften). Die einfache Gesellschaft erweist sich diesbezüglich als praktisch weniger geeignet.
Das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet. Für die Ermittlung der jeweiligen Anteile sind die vertraglichen Vereinbarungen massgebend oder, sofern solche fehlen, die gesetzlichen Bestimmungen.
Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie einfache Gesellschaften), die den Umsatzschwellenwert von CHF 500'000 nicht erreichen, haben gestützt auf Art. 957 Abs. 2 OR über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch zu führen (Aufzeichnungspflicht). Diese reduzierte Buchführungspflicht muss den Anforderungen an die steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht gemäss Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG bzw. Art. 146 Abs. 2 lit. b StG entsprechen. Sofern die Umsatzschwelle von CHF 500'000 überschritten wird, unterliegen die Personengesellschaften gemäss Art. 957 Abs. 1 OR der ordentlichen Buchführungspflicht. Für die Ermittlung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensbestandteile stehen separate Fragebogen mit entsprechender Wegleitung zur Verfügung (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften unter JP Steuererklärung; einfache Gesellschaften unter NP Steuererklärung). Im Grundsatz gelten dabei die Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen (Ausnahmen: bei einfachen Gesellschaften, wenn daran juristische Personen beteiligt sind und bei ausländischen Handelsgesellschaften gemäss § 18 Abs. 2 StG, welche nach den Bestimmungen für juristische Personen zu veranlagen sind).
2. Ermittlung der Einkommensfaktoren
In einem ersten Schritt ist das steuerbare Gesamteinkommen der Personengesellschaft - unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewinnungskosten - zu ermitteln. Dabei ist die Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, primär aus Sicht der Gesellschaft und nicht von den einzelnen Beteiligten aus vorzunehmen. Soweit Geschäftseinkommen vorliegt, dient die nach den allgemeinen Buchführungsvorschriften erstellte Gewinn- und Verlustrechnung als Grundlage für die Gewinnermittlung (bezüglich einfache Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften als beteiligte Personen: vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1 S. 202). Hinzuzurechnen sind alle vor der Berechnung des Gewinn- bzw. Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Bezüglich Abschreibungen und Rückstellungen gelten die Bestimmungen von LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 35 / 76 Nr. 1 sowie § 36 f. / 77 f. Nr. 1, § 36 f. / 77 f. Nr. 2 und § 36 f. / 77 f. Nr. 3.
Private Unkostenanteile und Naturalbezüge sind im entsprechenden Fragebogen so weit anzugeben, als sie nicht bereits der Erfolgsrechnung gutgeschrieben und den Privatkonten belastet worden sind.
In einem zweiten Schritt ist das Gesamteinkommen der Personengesellschaft nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf die einzelnen Teilhaber/ innen zu verteilen. Zu den massgebenden Einkommensbestandteilen der Gesellschafter/innen gehören neben dem anteiligen Gesellschaftsgewinn auch die ihnen zulasten der Erfolgsrechnung gutgeschriebenen Gehalts- und Zinsanteile. Diese Einkünfte sind in die persönliche Steuererklärung der jeweiligen Teilhaber/innen zu übertragen (bzw. in die Erfolgsrechnung der beteiligten juristischen Person aufzunehmen). Von diesem Betrag kann die natürliche Person als Gesellschafter/in allfällige Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren in Abzug bringen, soweit solche Geschäftsverluste nicht bereits mit anderem Einkommen verrechnet worden sind.
3. Ermittlung der Vermögensfaktoren
Das Reinvermögen der Gesellschaft (Aktiven abzüglich Passiven) ist grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht zu bewerten. Bei Liegenschaften gilt der Katasterwert als Vermögenssteuerwert, sofern es sich bei den beteiligten Gesellschafter/innen um natürliche Personen handelt. Bei der Berechnung des Reinvermögens dürfen nur die tatsächlichen Gesellschaftsschulden in Abzug gebracht werden. Bei den Kapitaleinlagen der Gesellschafter/innen handelt es sich nicht um Schulden der Gesellschaft. Dasselbe gilt für Guthaben gegenüber der Gesellschaft, die unter den Schulden der Gesellschaft in Abzug gebracht wurden. Diese Bestandteile gehören zum Reinvermögen der Gesellschafter/innen, welches sie bei der Personengesellschaft investiert haben. Davon abzugsfähig sind allfällige Schulden der Gesellschafter/innen gegenüber der Gesellschaft (als Guthaben bei der Gesellschaft bilanziert). Das anteilige Reinvermögen ist in die Steuererklärung der jeweiligen natürlichen Person zu übertragen (bzw. in die Bilanz der beteiligten juristischen Person aufzunehmen).