01.01.2024

Entschädigung für die Betreuung von Pflegekindern

1. Grundsätzliches

Die für die Betreuung von Pflegekindern erhaltene Entschädigungen sind insoweit als Einkommen zu besteuern, als sie die für das Pflegekind getätigten materiellen Aufwendungen übersteigen. Von den Entschädigungen können in der Regel die Hälfte als Kostenersatz geltend gemacht werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.

Die Einkünfte aus der Betreuung von Pflegekindern gelten in der Regel steuerlich- und sozialabgaberechtlich als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Für sie gilt das AHV-Meldeverfahren. Die "Pflegekinderaktion Zentralschweiz" und "subito Krisenintervention" rechnen jedoch für ihre Familien mit der Ausgleichskasse ab. Eine AHV-Meldung ist nicht erforderlich.

2. Sozialpädagogische Pflegefamilien

2.1 Einkünfte

Sozialpädagogische (früher heilpädagogische) Pflegefamilien erhalten für jedes Pflegekind ein Kostgeld pro Tag und einen monatlichen Defizitbeitrag (§§ 3 und 4 der Verordnung über die Anerkennung und finanzielle Förderung sozialpädagogischer Pflegefamilien; SRL Nr. 895).

 Monatliche Einkünfte Defizitbetrag
CHF
Kostgeld
CHF
Bruttoeinnahmen
CHF
bei einem Pflegekind 2'120 900 2'780
bei zwei Pflegekindern je 2'000 900 2'660
bei drei Pflegekindern je 1'870 900 2'540
bei vier Pflegekindern je 1'740 900 2'420

Werden mehr als vier Pflegekinder aufgenommen, werden die Defizitbeiträge pro Kind entsprechend gekürzt (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung und finanzielle Förderung sozialpädagogischer Pflegefamilien; SRL 895).

2.2 Abzüge

2.2.1 Auslagenpauschale
Pro Pflegekind ist von den Bruttoeinnahmen (Defizitbeitrag plus Kostgeld) ein Pauschalbetrag von CHF 7'180 in Abzug zu bringen. Mit diesem Pauschalbetrag sind sämtliche Auslagen für das Pflegekind abgegolten, ausgenommen die Kosten der Unterkunft.

2.2.2 Kosten der Unterkunft
Die anrechenbaren Kosten der Unterkunft (Mietanteil pro Pflegekind) sind wie folgt zu ermitteln:

Bei Miete
Mietzins : Anzahl Familienmitglieder (Eltern, eigene und Pflegekinder) + 1

Bei selbstgenutzten Liegenschaften
Mietwert 100% : Anzahl Familienmitglieder (Eltern, eigene und Pflegekinder) +1

2.2.3 Besondere Berufsauslagen
Als besondere Berufsauslagen können die belegsmässig ausgewiesenen Kosten für die Supervision sowie für die Fortbildungsveranstaltungen des Vereins Heilpädagogischer Pflegefamilien in Abzug gebracht werden, ebenso die Kosten für allfällige administrative Fremdleistungen (externe Verwaltungskosten für Abrechnungen mit dem Kanton, Abrechnung der Sozialleistungen, Versicherungswesen, Personalvorsorge usw.).

Wird eine Praktikantin oder ein Praktikant beschäftigt, so kann der auf die Pflegekinder entfallende Lohnanteil in Abzug gebracht werden (Anteil pro Pflegekind = Praktikumslohn geteilt durch Anzahl eigene und Pflegekinder).

Die Kosten für den Besuch von weiteren Kursen und Seminaren geltend als Weiterbildungskosten.

2.2.4 Zweitverdienerabzug
Damit der Zweitverdienerabzug berechnet werden kann, ist das Nettoeinkommen (Ziff. 2.1 abzüglich Ziff. 2.2.1 - 2.2.3) aufzuteilen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

Ist nur ein Elternteil ausser Haus erwerbstätig, so ist das Einkommen aus heilpädagogischer Pflegefamilie (HPP) primär dem anderen zuzuteilen. Sofern beide Elternteile ausser Haus erwerbstätig sind, ist das Erzieherpensum je nach dem Ausmass ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit aufzuteilen, so dass letztlich ein gleicher prozentualer Beschäftigungsgrad für beide Elternteile erreicht wird.

Das Erzieherpensum beträgt bei drei Pflegekindern 100%. Bei mehr oder weniger Pflegekindern erhöht bzw. vermindert sich dieses Pensum entsprechend.

Beispiele:

  • Zwei Pflegekinder (66% Erzieherpensum); Erster Elternteil: 80% ausser Haus erwerbstätig; Zweiter Elternteil: keine Erwerbstätigkeit ausser Haus.
    Das Einkommen aus HPP ist vollumfänglich dem zweiten Elternteil zuzuteilen.
  • Drei Pflegekinder (100% Erzieherpensum); Erster Elternteil: 60% ausser Haus erwerbstätig; Zweiter Elternteil: 20% ausser Haus erwerbstätig.
    Das Total der Erwerbstätigkeit beider Elternteile beträgt 180% (90% pro Elternteil). Das Einkommen aus HPP ist zu 30% (90% minus 60%) dem ersten und zu 70% (90% minus 20%) dem zweiten Elternteil zuzuordnen.

Vor der Berechnung des Zweitverdienerabzuges sind allfällige weitere Einkünfte des betreffenden Elternteils aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu addieren.

2.2.5 Kinderabzug
Der Kinderabzug ist nur für die eigenen oder adoptierten Kinder, nicht aber für die Pflegekinder zu gewähren.

3. Pflegekinder auf Landwirtschaftsbetrieben

3.1 Organisation "Landwirtschaft und Behinderte"

Die Organisation "Landwirtschaft und Behinderte" organisiert betreute Wohn- und Arbeitsplätze auf Landwirtschaftsbetrieben. Gemäss "Merkblatt für die Buchhaltung landwirtschaftliche Betriebe" der Organisation "Landwirtschaft und Behinderte" beträgt die Pauschalentschädigung für das Essen CHF 750 und für die Unterkunft inkl. Wäsche CHF 450 pro Monat.

Folgende Anteile dieser Pauschalentschädigung sind steuerbar:

  • Unterkunft: Die Entschädigung ist steuerbar. Beim Eigenmietwert können die benötigten Raumeinheiten abgezogen werden.
  • Essen: CHF 240 (CHF 750 abzüglich Naturallohnabzug von CHF 510 gemäss Wegleitung),

Die steuerbare Betreuungsentschädigung beträgt je nach Kategorie CHF 450 bis 1'350 pro Monat. Die Abrechnung der Organisation ist in jedem Fall der Steuererklärung beizulegen.

Die Arbeitgeber/innen erstellen für betreute Personen mit Arbeitsverhältnis die notwendigen Lohnausweise.

3.2 Organisation "Familienplätze Luzern"

Zahlungen gemäss Abrechnung der Organisation (Praxisbeispiel):

Position  Ansatz  CHF
Logis CHF 15 pro Tag  465
Kost CHF 20 pro Tag  620
Betreuungsentschädigung CHF 40 pro Tag  1'240
Taschengeld CHF 7 pro Tag  217
Spesen CHF 3 pro Tag  93
Freizeit und Verkehr gemäss effektivem Aufwand   0
Total Zahlung für 31 Tage   2'635

Besteuerung aufgrund der Abrechnung

Folgende Anteile dieser Pauschalentschädigung sind steuerbar:

  • Logis: Die Entschädigung ist steuerbar. Beim Eigenmietwert können die benötigten Raumeinheiten abgezogen werden.
  • Kost: CHF 110 (CHF 620 abzüglich Naturallohnabzug von CHF 510 gemäss Wegleitung)

Die Betreuungsentschädigung von CHF 1'240 ist ohne Abzug steuerbar.

Die Auszahlungen von Taschengeld und Spesen an die Begünstigten und die entsprechenden Entschädigungen durch die Organisation sind erfolgswirksam zu buchen.

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