1. Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
1.1 Mietwert
Bei der Berechnung des Mietwertes von selbstgenutztem Wohnraum wird nur die Betriebsleiterwohnung, also ohne Angestelltenräume, einbezogen. Ebenfalls nicht in den Mietwert einbezogen werden die mit einem Wohnrecht belasteten Räume. Als direkte Folge dieser Berechnung können beim Abzug der Naturallöhne nur die Kosten ohne Angestelltenräume in Abzug gebracht werden. Der Mietwert der Betriebsleiterwohnung darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Betriebsleiterfamilie während der Alpzeit abwesend ist.
1.1.1 Mietwertansätze landwirtschaftliche Betriebswohnungen
a) ab Steuerperiode 2020
Landwirtschaftlicher Mietwert (Normalbedarf Wohnraum) für Betriebe mit mindestens 1,0 SAK1 im Talgebiet, 0,8 SAK in der voralpinen Hügelzone und 0,6 SAK im Berggebiet: Der Mietwert richtet sich nach der eidgenössischen Pachtzinsverordnung2 und der Schätzungsanleitung3.
Nichtlandwirtschaftlicher Mietwert (übriger Wohnraum) für Betriebe unter 1,0 SAK im Talgebiet, 0,8 SAK in der voralpinen Hügelzone und 0,6 SAK im Berggebiet:
Beurteilung Bauzustand / Erneuerung
(gemäss Schatzungsprotokoll) |
Gemeinden
Gruppe 1
CHF |
Gemeinden
Gruppe 2
CHF |
Gemeinden
Gruppe 3
CHF |
Gemeinden
Gruppe 4
CHF |
|
pro Punkt und Raumeinheit (gemäss Schatzungsprotokoll) |
| schlecht |
13 |
15 |
18 |
20 |
| mittel |
15 |
18 |
20 |
22 |
| gut |
18 |
20 |
22 |
25 |
| sehr gut |
20 |
22 |
25 |
27 |
Von den nichtlandwirtschaftlichen Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.
Wohnrechtsberechtigte versteuern den nichtlandwirtschaftlichen Mietwert. |
1SAK = Standardarbeitskraft nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91)
2SR 221.213.221
3siehe Anhang 1 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.110)
Gemeinden: Gruppen
Gemeinden Gruppe 1:
Beromünster (Gemeindeteil Gunzwil), Doppleschwand, Altishofen (Gemeindeteil Ebersecken), Entlebuch, Escholzmatt-Marbach (Gemeindeteil Escholzmatt), Hitzkirch (Gemeindeteil Hämikon), Hasle, Luthern, Romoos, Schlierbach, Schötz (Gemeindeteil Ohmstal), Ufhusen
Gemeinden Gruppe 2:
Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen (ohne Gemeindeteil Ebersecken), Altwis, Ballwil, Beromünster (ohne Gemeindeteil Gunzwil), Buchrain, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Dierikon, Egolzwil, Emmen, Ermensee, Escholzmatt-Marbach (Gemeindeteil Marbach), Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hergiswil, Hitzkirch (ohne Gemeindeteile Hämikon, Mosen und Retschwil), Hohenrain, Honau, Inwil, Knutwil, Luzern (Gemeindeteil Littau), Mauensee, Meierskappel, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schenkon, Schötz (ohne Gemeindeteil Ohmstal), Schüpfheim, Sursee, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell
Gemeinden Gruppe 3:
Adligenswil, Ebikon, Eich, Eschenbach, Gisikon, Hildisrieden, Hitzkirch (Gemeindeteile Mosen und Retschwil), Hochdorf, Horw, Kriens, Luzern (ohne Gemeindeteil Littau), Malters, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Rain, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Sempach, Vitznau
Gemeinden Gruppe 4:
Greppen, Meggen, Udligenswil, Weggis
b) Steuerperiode 2016 bis 2019
Landwirtschaftlicher Mietwert (Normalbedarf Wohnraum) für Betriebe mit mindestens 0,8 SAK1 sowie für Betriebe ab 0,5 bis 0,8 SAK und Anteil Erwerbseinkommen aus Landwirtschaft 50 Prozent oder mehr. Der Mietwert richtet sich nach der eidg. Pachtzinsverordnung2 und der eidg. Schätzungsanleitung3.
Nichtlandwirtschaftlicher Mietwert (übriger Wohnraum) für Betriebe unter 0,5 SAK sowie für Betriebe ab 0,5 bis 0,8 SAK und Anteil Erwerbseinkommen aus Landwirtschaft weniger als 50 Prozent.
Beurteilung Bauzustand / Erneuerung
(gemäss Schatzungsprotokoll) |
Gemeinden
Gruppe 1
CHF |
Gemeinden
Gruppe 2
CHF |
Gemeinden
Gruppe 3
CHF |
Gemeinden
Gruppe 4
CHF |
| |
pro Punkt und Raumeinheit (gemäss Schatzungsprotokoll) |
| schlecht |
12 |
15 |
17 |
19 |
| mittel |
15 |
17 |
19 |
21 |
| gut |
17 |
19 |
21 |
24 |
| sehr gut |
19 |
21 |
24 |
26 |
1SAK = Standardarbeitskraft nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.91)
2SR 221.213.221
3siehe Anhang 1 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (SR 211.412.110)
Gemeinden: Gruppen
Gemeinden Gruppe 1:
Beromünster (Gemeindeteil Gunzwil), Doppleschwand, Ebersecken, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach (Gemeindeteil Escholzmatt), Hitzkirch (Gemeindeteil Hämikon), Hasle, Luthern, Romoos, Schlierbach, Schötz (Gemeindeteil Ohmstal), Ufhusen
Gemeinden Gruppe 2:
Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Ballwil, Beromünster (ohne Gemeindeteil Gunzwil), Buchrain, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Dierikon, Egolzwil, Emmen, Ermensee, Escholzmatt-Marbach (Gemeindeteil Marbach), Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hergiswil, Hitzkirch (ohne Gemeindeteile Hämikon, Mosen und Retschwil), Hohenrain, Honau, Inwil, Knutwil, Luzern (Gemeindeteil Littau), Mauensee, Meierskappel, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schenkon, Schötz (ohne Gemeindeteil Ohmstal), Schüpfheim, Sursee, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell
Gemeinden Gruppe 3:
Adligenswil, Ebikon, Eich, Eschenbach, Gisikon, Hildisrieden, Hitzkirch (Gemeindeteile Mosen und Retschwil), Hochdorf, Horw, Kriens, Luzern (ohne Gemeindeteil Littau), Malters, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Rain, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Sempach, Vitznau
Gemeinden Gruppe 4:
Greppen, Meggen, Udligenswil, Weggis
1.1.2 Privatanteil Pachtzins
vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 2.2.4.
1.1.3 Angestellten Wohnungen
Der Mietwert der Angestelltenwohnung wird nach nichtlandwirtschaftlichen Mietwertansätzen berechnet und ist zu 100% zu versteuern.
1.1.4 Mietwert Nebengebäude
Als Nebengebäude gelten Scheunen, Garagen, Ökonomiegebäude, Freizeitlokale, Viehställe, Hofdüngerlager, Bienenhäuser etc.
Nebengebäude bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Der Mietwert der Nebengebäude ist Ertrag der Liegenschaftsrechnung und Aufwand der Erfolgsrechnung. Der Mietwert muss nicht zwingend ermittelt werden. Die effektiven Unterhaltskosten werden abgezogen.
Nebengebäude bei privater Nutzung
Die Mietwerte sind seit 2006 auf den Schatzungsanzeigen aufgeführt. Steuerbar sind 70%.
Beispiel: mehr als 20% geschäftliche Nutzung
| Position |
CHF |
| Mietwert Wohnung |
12'000 |
| Mietzins Studio |
9'600 |
| Mietwert Schweinescheune |
6'400 |
| Total |
28'000 |
| Anteil Schweinescheune |
22,9% |
| Geschäftliche Nutzung mehr als 20%: Der Nachweis der effektiven Gebäudeunterhaltskosten ist zwingend. |
1.2 Wohnrecht / Nutzniessung
Wird mit der Veräusserung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft die Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der veräussernden Person verbunden, so ist ein solches Wohnrecht steuerlich wie folgt zu behandeln:
1.2.1 Wohnberechtigte
vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 1 Ziff. 2.
Der Mietwert der Wohnung wird nach landwirtschaftlichen Mietwertansätzen berechnet und ist zu 100% zu versteuern (bis Steuerperiode 2015). Ab Steuerperiode 2016 gilt die Marktmiete.
1.2.2 Eigentümer/innen
1.2.2.1 Vermögen
Die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft ist von den Eigentümer/innen gesamthaft als Vermögen zu versteuern (§ 48 StG).
1.2.2.2 Einkommen / Bilanzierung
Bei der Einkommenssteuer ergeben sich folgende Steuerfolgen:
Buchwertübernahme
Übernimmt bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in die Buchwerte (inkl. nachgeführte Abschreibungen) der Liegenschaft des/der Wohnberechtigten, wird ein allfällig begründetes Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) nicht berücksichtigt. Das Wohnrecht wird weder bilanziert (passiviert) noch wird der Buchwert gekürzt.
Kaufpreisbilanzierung von Vorkaufsberechtigten gemäss BGBB und bei den übrigen Personen
Bilanziert bei einer Hofübergabe der/die Wohnrechtsgeber/in den Kaufpreis, ist das Wohnrecht (ohne periodische Leistungen) zu kapitalisieren und als Rückstellung unter den Passiven aufzuführen. Die Rückstellung ist erfolgswirksam entsprechend der Lebenserwartung aufzulösen. Bei der erstmaligen Bilanzierung kann die Rückstellung einmalig erfolgswirksam aufgelöst und im gleichen Umfang beim entsprechenden Objekt eine Abschreibung vorgenommen werden. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.
Beispiel 1: Vorkaufsberechtigte gemäss BGBB
Ertragswert Liegenschaft CHF 500'000, Kaufpreis 600'000, Wohnrecht 200'000
| Bilanz |
| Aktiven |
Passiven |
| Kaufpreis Liegenschaft |
600'000 |
Wohnrecht |
200'000 |
| |
|
Hypothek / Darlehen |
400'000 |
Beispiel 2: übrige Personen
Ertragswert Liegenschaft CHF 500'000, Kaufpreis CHF 1'800'000, Wohnrecht 200'000
| Bilanz |
| Aktiven |
Passiven |
| Kaufpreis Liegenschaft |
1'800'000 |
Wohnrecht |
200'000 |
| |
|
Hypothek / Darlehen |
1'600'000 |
Darlehensfinanzierung mit Amortisation
Bei der Gewährung eines Darlehens der Verkäuferschaft an die Käuferschaft als Abgeltung des Wohnrechtes ist eine jährliche Reduktion des Darlehens ohne entsprechende Zahlung (Selbstamortisation) bei dem/der Wohnrechtsgeber/in als Einkommen zu berücksichtigen.
Darlehensfinanzierung ohne Amortisation
Bei einer allfälligen Darlehensauflösung ohne effektive Zahlung, ist der Darlehensbetrag der/dem Wohnrechtsgeber/in als Einkommen aufzurechnen.
Mietzinsvereinbarung
Die Mietzinseinnahmen sind als Einkommen zu versteuern. Entspricht der Mietzins nicht dem Mietwert (70%), ist die Differenz beim Eigentümer zu versteuern.
Tod von Wohnberechtigten
Nach dem Tod von Wohnberechtigten (bei Ehepaaren oder Geschwistern nach dem Tod des/der Letztversterbenden) ist eine verbleibende Wohnrechtsschuld (Rentenstammschuld) erfolgswirksam aufzulösen. Im gleichen Umfang kann eine ausserordentliche Abschreibung auf dem Buchwert des Wohnhauses der landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft vorgenommen werden. Die ausserordentlichen Abschreibungen sind bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.
2.1 Vorräte/Tierbestand
Warenvorräte (zugekaufte, für den Verkauf bestimmte, sowie im eigenen Betrieb erzeugte, in diesem Betrieb zum Verbrauch bestimmte und auch bilanzierte Vorräte) unterliegen der Vermögenssteuer (§ 43 ff StG).
Die Bilanzierung hat nach den effektiv vorhandenen Mengen zu erfolgen. Bewertet werden die zugekauften Vorräte und die Vorräte für den Verkauf zum Marktwert, die selbsterzeugten Vorräte für den Eigengebrauch und der Tierbestand nach den jeweils geltenden Richtzahlen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART (agroscope.admin.ch unter Publikationen: Geben Sie in der Publikationssuche "Richtzahlen" ein). Ab 2014 werden die Richtzahlen neu durch den Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz publiziert (treuland.ch unter Infothek / Publikationen).
Die Bewertung ist sowohl für das Einkommen als auch für das Vermögen massgebend. Vom Wert des Tierbestandes und der selbstproduzierten Vorräte für Eigengebrauch kann kein Warenlagerdrittel abgezogen werden.
2.1.1 Vermögenssteuer
Selbstbewirtschaftung
Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996
Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Raufuttervorräte sowie das Feldinventar sind teilweise Bestandteile des Ertragswertes (Katasterwert). Diese Bestandteile werden jedoch nicht eigens geschätzt. Sie sind mit einem Pauschalzuschlag zum Buchwert des Landgutes im Ertragswert des Bodens enthalten. Der Ertragswert (Katasterwert) wird zu 100% als unbewegliches Vermögen versteuert (§ 48 StG). Die einbilanzierten selbsterzeugten Güter werden zum beweglichen Betriebsvermögen addiert und ebenfalls versteuert (§ 45 StG). Um eine teilweise doppelte Vermögensbesteuerung zu vermeiden, wird bei Bilanzierung von selbstproduzierten Vorräten eine Korrektur der im Ertragswert enthaltenden selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare vorgenommen. Diese Korrektur wird beim beweglichen Betriebsvermögen durchgeführt. Der Abzug beträgt generell immer 30% vom ausgewiesenen Wert.
Beispiel
| Position |
CHF |
| Selbstproduzierte Raufuttervorräte |
29'000 |
| Feldinventar |
1'000 |
| Total |
30'000 |
| ./. Vermögenskorrektur Ertragswert 30% |
9'000 |
| Steuerbarer Anteil im beweglichen Betriebsvermögen |
21'000 |
Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004 bzw. 2018
Die Schatzungsanleitung 2004/2018 wird angewendet bei "in Kraft ab" - Daten ab 1.2.2004/1.4.2018. Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Raufuttervorräte sowie das Feldinventar sind nicht mehr Bestandteil des Ertragswertes (Katasterwertes). Die in der Bilanz enthaltenen Werte für vorhandene Raufuttervorräte sowie für das Feldinventar sind deshalb zu 100% als Vermögen zu versteuern.
Pacht
Die auf einem gepachteten Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Raufuttervorräte sowie das Feldinventar sind beim Pächter bzw. bei der Pächterin zu 100% zu versteuern.
2.2 Betriebsübergaben
Bei Betriebsübergaben kann die übernehmende Person die Buchwerte der Verkäuferschaft oder die höheren, gemäss Kaufvertrag festgelegten Werte übernehmen (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff. 6.2.1).
Bei der Verkäuferschaft nicht in der Bilanz ausgewiesene oder nicht bezahlte, d.h. im Kaufvertrag nicht gegen Entgelt übernommene selbstproduzierte Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.
Die bei Pachtantritt ohne Bezahlung übernommenen selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.
2.3 Investitionen von Pächterinnen und Pächtern
Die Buchwerte der Gebäudeinvestitionen und mechanischen Einrichtungen müssen im Vermögen deklariert werden. Die Abschreibungen sind nachzuführen.
2.4 Wertberichtigungen von Land und Wald
Am 1.1.1994 wurde das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) in Kraft gesetzt. Seither unterliegen die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke einer amtlichen Kontrolle. Übersteigt ein vorgesehener Kaufpreis den höchstzulässigen Preis, wird die Bewilligung zum Erwerb verweigert (BGBB Art. 63 Bst. b).
Für Landkäufe ab 1.1.1994 gibt es deshalb in der Regel keine Wertberichtigungen mehr. Wertberichtigungen bei Landkäufen nach dem 1.1.1994 sind unter folgenden Bedingungen noch möglich:
- Der amtliche Richtwert für eine Region wird herabgesetzt.
- Die Marktwerte in einer Region sind seit dem 1.1.1994 beträchtlich gesunken.
Wertberichtigungen sind insoweit zulässig, als der aktuelle Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB) eines Grundstückes unter den Buchwert sinkt. Die Steuerpflichtigen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie ihr Land im ortsüblichen Vergleich zu hoch bewertet haben. Dieser Vergleich erfolgt aufgrund der tatsächlich erzielten Durchschnittspreise. Der aktuelle Verkehrswert kann auch bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Selbständigerwerbende erfragt werden. Die Wertberichtigung ist einmalig vorzunehmen. Der Betrag muss in einem Wertberichtigungskonto nachgeführt werden. Wertberichtigungen auf zugekauften Einzelgrundstücken müssen parzellenbezogen vorgenommen werden (BGE vom 25.01.2000 i.S. S.).