01.01.2024

Begründung von Dienstbarkeiten / Verzicht auf Dienstbarkeiten

Welche Dienstbarkeiten der Einkommens- und welche der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, kann wie folgt ermittelt werden:

1. Grundstückgewinnsteuer

a) Dienstbarkeit dauernd (> 30 Jahre)?
b) bewirkt Dienstbarkeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung oder des Veräusserungswertes des Grundstücks?

falls a + b = Grundstückgewinnsteuer (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG: gilt sowohl für Begründung wie auch für Löschung von Dienstbarkeiten)

2. Falls keine Grundstückgewinnsteuer

Einkommenssteuer gemäss § 28 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG
(§12 Abs. 1 GGStG ist nicht mehr anwendbar: BGE 2C_730/2021 vom 19.05.2022).

3. Spezialfälle

Einkommen aus Baurechtsverträgen, Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens sind immer einkommenssteuerpflichtig (§ 28 Abs. 1c und d StG und § 3 Ziff. 5 Satz 2 GGStG; Art. 21 Abs. 1c und d DBG).

Für die Besteuerung von Entschädigungen für Naturwaldreservate vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 3.3.

Für die Besteuerung von Entschädigungen für Dienstbarkeiten zugunsten der Transitgas AG vgl. LU Bd. 3 StB Weisungen GGStG § 3 N 26.

Für die Besteuerung von Entschädigungen für Strom-Durchleitungsrechte der CKW vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 3.6.

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen