01.01.2024

Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

1. Pauschalregelung

Der Pauschalabzug für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten ist als Prozentabzug (3% des Nettolohns) mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrag pro Jahr ausgestaltet. Diese Ansätze betragen:

  • Mindestbetrag: CHF 2'000
  • Höchstbetrag: CHF 4'000

Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn, wie er sich nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge an AHV/IV/EO/ALV/ NBUV und berufliche Vorsorge (2. Säule) ergibt. Dem Lohn gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Bei ganzjähriger geringfügiger Tätigkeit kann grundsätzlich der ganze Mindestbetrag abgezogen werden. Beläuft sich das Erwerbseinkommen auf einen geringeren Betrag, kann der Abzug nur in der Höhe des Erwerbseinkommens gemacht werden.

Wird die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt, ist der Pauschalabzug anteilsmässig (jeweils auf ganze Monate aufgerundet) zu kürzen.

Beispiel
Erwerbstätig vom 1. Januar bis 15. März, danach einjähriger Auslandaufenthalt

Position  CHF
3% von CHF 20'000 600
Minimum: 3/12 von CHF 2'000 500
Maximum: 3/12 von CHF 4'000 1'000
Abziehbar sind damit 600

Beispiel
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, steht ihnen beiden der Pauschalabzug auf ihren jeweiligen Einkünften zu.

 Position CHF Abzug CHF  
Nettolohn Ehemann 100'000 3% 3'000  
Nettolohn Ehefrau 20'000 3% 2'000 Minimum
Total  5'000  

Mit dem pauschalen Lohnabzug sind grundsätzlich alle mit der Berufsausübung notwendig verbundenen Kosten wie Berufswerkzeuge (z.B. Personalcomputer), Berufskleider, Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände usw. abgegolten, es sei denn, dass höhere tatsächliche Auslagen nachgewiesen werden können (vgl. nachfolgend Ziffer 2). Für den Nebenerwerb vgl. Ziff. 5.

Auf Entschädigungen für Verwaltungsratsmandate kann der Pauschalabzug für allgemeine Berufsauslagen gewährt werden, sofern es sich bei der Ausübung dieser Mandate nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Ziff. 2.5) oder einen Nebenerwerb (vgl. Ziff. 5) handelt. Die mit der Tätigkeit in einem Verwaltungsrat anfallenden Fahrtauslagen und Verpflegungsmehrkosten sind in der Regel jedoch vollumfänglich mit Spesenentschädigungen abgedeckt.

2. Nachweis höherer Kosten

2.1 Grundsätzliches

Für die übrigen Berufskosten steht den Steuerpflichtigen der Nachweis der höheren Kosten zu (§ 33 Abs. 2 StG).

Werden von Unselbständigerwerbenden den Pauschalabzug übersteigende höhere tatsächliche Berufsauslagen geltend gemacht und nachgewiesen, sind diese an Stelle des Pauschalabzuges zum Abzug zuzulassen. Es kann aber nicht der pauschale Lohnabzug neben dem Abzug der nachgewiesenen höheren Berufsunkosten gewährt werden (LGVE 1977 II Nr. 16).

Macht eine steuerpflichtige Person für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges den Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend, kann sie für Nebenerwerbseinkünfte nicht zusätzlich den Pauschalabzug beanspruchen (vgl. Ziff. 5).

Beansprucht jedoch eine verheiratete Person den Abzug ihrer tatsächlichen allgemeinen Berufsauslagen, kann der Ehepartner für ihre oder seine allgemeinen Berufsauslagen trotzdem den Pauschalabzug geltend machen.

Allfällige von dem/der Arbeitgeber/in ausgerichtete Spesenvergütungen sind an die Berufskosten anzurechnen (vgl. Ziff. 3).

2.2 Arbeitszimmer

2.2.1 Voraussetzungen für den Abzug
Zu den übrigen Berufsauslagen gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG gehören auch die Kosten für ein beruflich bedingtes Arbeitszimmer in der Privatwohnung oder im Eigenheim von Steuerpflichtigen. Sie gelten grundsätzlich als mit der Pauschale abgegolten. Die Abzugsfähigkeit der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs beurteilt sich nach dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit, wobei die Steuerpflichtigen diesen Nachweis zu erbringen haben.

Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob Steuerpflichtige einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten zu H

ause erledigen müssen und dafür von der Arbeitgeberfirma kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wird. Die steuerpflichtige Person muss im weiteren auf einen abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz (übliche Arbeitszimmerausstattung) angewiesen sein, welcher in dieser Form auch ausschliesslich oder zumindest vorwiegend diesem Zweck dient. Die ausschliessliche Benützung für die Berufstätigkeit vermögen den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit allerdings für sich allein noch nicht zu erbringen. Wenn Steuerpflichtige nämlich entsprechende Büroräumlichkeiten am Arbeitsort benützen können bzw. deren Benützung nicht unmöglich oder unzumutbar ist, ist die Berufsnotwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers nicht dargetan.

Es müssen somit kumulativ folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit muss ausserhalb des Arbeitsortes erledigt werden, weil der Arbeitgeber/in das notwendige oder geeignete Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt oder weil dessen Benützung nicht möglich oder zumutbar ist. Nach geltender Praxis gilt die im Arbeitszimmer zu verrichtende Arbeit als wesentlich, wenn sie über ein Drittel der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
  • Ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, wird zu diesem Zweck und im geforderten Umfang in den privaten Räumen der steuerpflichtigen Person auch tatsächlich genutzt.

Falls dieses Arbeitszimmer auch für private Zwecke benutzt wird, ist ein angemessener Privatanteil (in der Regel mindestens 25%) auszuscheiden.

Der Abzug wird also insbesondere dann verweigert, wenn Steuerpflichtigen zur Erledigung der Berufsarbeiten während der ordentlichen und angemessenen Arbeitszeit ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht, für das der/die Arbeitgeber/in aufkommt (mangelnde Notwendigkeit). Wenn trotzdem ein wesentlicher Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigt wird, darf im allgemeinen angenommen werden, dass dies aus persönlichen Gründen der Annehmlichkeit geschieht. Ebenso verursachen gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug.

2.2.2 Berechnung des Abzugs
Abzugsfähig ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Auslagen für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung, wobei für die Berechnung die Gesamtkosten durch die Zahl der Zimmer plus zwei geteilt werden (VGE vom 8.5.2007 i.S. K.).

Falls das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus genutzt wird, ist der Abzug auf der Basis des steuerbaren Mietwertes zu ermitteln (vgl. VGE vom 16.9.1996 i.S. F.).

Berechnungsformel: (Mietkosten oder Mietwert + Nebenkosten) : (Anzahl Zimmer + 2)

2.3 Personalcomputer

Bei Unselbständigerwerbenden sind die Anschaffungskosten eines Personalcomputers (PC) vom Erwerbs- bzw. Roheinkommen nur abziehbar, wenn an Stelle des Pauschalabzuges die ausgewiesenen tatsächlichen Berufskosten zugelassen werden oder wenn die Anschaffungskosten im Rahmen der Umschulung/Weiterbildung zu berücksichtigen sind. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Es ist vorerst zu überprüfen, ob der Einsatz eines PC für die Berufsausübung, die Weiterbildung oder Umschulung unbedingt erforderlich ist und die private Anschaffung in diesem unmittelbaren Zusammenhang erfolgte. Im Zweifelsfalle ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma oder des Ausbildungsinstituts samt Ausbildungsprogramm und ein Beleg der Anschaffungskosten einzuholen. Allfällige Beiträge oder Rabatte bei Bezug über die Arbeitgeberfirma sind in Abzug zu bringen. Anhand der Belege sollte die Abklärung möglich sein, ob es sich um einen PC zu beruflicher Nutzung oder rein privater Anwendung (Freizeit- und Spielcomputer) handelt. Hinweise dazu können auch die Ausweise über besuchte Kurse geben.

Für die Berechnung des Abzuges ist Folgendes zu beachten: Anschaffungskosten bis CHF 10'000 sind im Erwerbsjahr zu berücksichtigen. Eine Verteilung der Anschaffungskosten nach der mutmasslichen Nutzdauer auf verschiedene Jahre hat nur bei kostspieligeren Anschaffungen zu erfolgen. Bei Unselbständigerwerbenden ist in der Regel von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren auszugehen. Die Amortisationen, die gleichmässig auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind, können nur solange in Abzug gebracht werden, wie sich das Gerät im Eigentum der Steuerpflichtigen befindet.

Von den Anschaffungskosten oder von der errechneten jährlichen Amortisation ist in der Regel ein Abzug von 25% bis 50% als Anteil für private Benutzung (Korrespondenzen, Vereinstätigkeiten, Benutzung durch Familienmitglieder etc.) zu machen (ASA 62, 403).

2.4 Abzug der Bewerbungskosten durch Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosenunterstützung

Diese Aufwendungen sind Bestandteil der übrigen Berufskosten gemäss § 33 Abs. 1c StG und können wahlweise wie folgt in Abzug gebracht werden:

  • entweder einen Pauschalabzug von 3% vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitslosen-Taggelder:
    mindestens CHF 2'000, höchstens CHF 4'000 pro Jahr
  • oder die nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten

Für den Nachweis der tatsächlichen Kosten gilt folgendes:

Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeldern sind verpflichtet, Stellenbewerbungen nachzuweisen, damit sie weiterhin Arbeitslosenunterstützung erhalten. Die Bewerbungskosten stellen deshalb Gewinnungskosten dar und sind zum Abzug zuzulassen. Es können jedoch nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden und diese nur soweit, als sie auf Aufwendungen zurückzuführen sind, die vom Arbeitsamt verlangt werden. Abzugsfähig sind also beispielsweise die Kosten für Fotokopien, Porti, Fahrten zum RAV und zu Vorstellungsgesprächen und ähnliches, nicht jedoch Aufwendungen für Inserate.

2.5 Übrige Auslagen

Die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Gemeinde- und Schularztpraxis, von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Schulzahnpflege, von Tierärztinnen und Tierärzten aus Impfkontrolle, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Inhaberinnen und Inhabern von Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Treuhandbüros aus Verwaltungsratsmandaten stellen steuerrechtlich Bestandteile des selbständig erzielten Berufseinkommens dar. Ihre Behandlung bei der AHV-Beitragserhebung ist für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Für derartige Einkünfte kann deshalb nicht der pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt werden.

Anwaltskosten, die einer steuerpflichtigen Person zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes - auch für ein Disziplinarverfahren in einem Verwaltungsverfahren - erwachsen sind, gehören zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten (VGE vom 20.5.1996 i.S. W.).

Aufwendungen für Kleider sind als effektive Berufsauslagen abziehbar, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit praktisch ausschliesslich zu beruflichen Zwecken getragen werden können. Dass viele Erwerbstätige, besonders in gehobenen Stellungen (Direktorinnen und Direktoren, Reisevertreterinnen und Reisevertreter, Anwältinnen und Anwälte, Bankpersonal), ihre beruflichen Verrichtungen in einem Anzug ausführen ist nichts besonderes, weshalb kein Gewinnungskostenabzug gewährt wird (VGE vom 21.1.1998 i.S. K.).

Bei der Anschaffung von kostspieligen berufsbedingten Gegenständen und Einrichtungen wird die Amortisation nach Massgabe der Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt. Dabei handelt es sich nicht um eine Abschreibung im technischen Sinne, sondern um durch Abnützung entstandene Minderwerte, die den Berufsauslagen gleichgestellt sind (BGE vom 24.3.1992 i.S. M.). Als kostspielig gelten Anschaffungen über CHF 10'000.

3. Spesenentschädigungen

3.1 Allgemeines

In der Praxis erweist sich die Unterscheidung zwischen Berufsauslagen und Spesen oftmals als problematisch. Berufsauslagen sind Aufwendungen, die für die Berufsausübung entstehen und nach § 33 StG und Art. 26 DBG (Fahrtkosten, Verpflegungsmehrkosten und übrige Berufs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten) als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden können.

Unter Berufsauslagen in diesem Sinne sind Aufwendungen zu verstehen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss (z.B. Entschädigungen für den Arbeitsweg, für Büro- oder Lagerbenützung bei dem/der Arbeitnehmer/in daheim, für den Heimgebrauch von Hilfsmitteln [z.B. Computer], Umzugsentschädigungen etc.) bzw. ganz allgemein bei der Arbeitstätigkeit anfallen (z.B. Entschädigungen für Werkzeuge, Fachliteratur, spezielle Kleider oder Schuhe etc.) (Locher, Kommentar zum DBG, Art. 26 N 4).

Als Spesenvergütung oder Spesenersatz werden die von dem/der Arbeitgeber/in ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem/der Arbeitnehmer/in bei der beruflichen Tätigkeit erwachsen, bezeichnet. Gemäss Art. 327a OR, welcher analog auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt, hat der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen, und zwar einschliesslich des Unterhalts bei auswärtiger Tätigkeit. Gegenteilige Abreden zulasten von Arbeitnehmer/innen sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Spesenauslagen sind demzufolge Aufwendungen, die Arbeitnehmer/innen während der Arbeitszeit oder in Erfüllung eines konkreten Arbeitseinsatzes entstehen.

Spesenentschädigungen sind demnach Leistungen, welche Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen. Sie gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften im Sinne von § 24 Abs. 1 StG und sind aufgrund von § 148 Abs. 1 lit. a StG von dem/der Arbeitgeber/in grundsätzlich im Lohnausweis zu bescheinigen.

3.2 Spesenreglemente

3.2.1 Angaben der Spesenvergütungen im Lohnausweis
Spesenvergütungen sind Leistungen, welche den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen. Sie gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften, womit sie von dem/der Arbeitgeber/in im Lohnausweis zu bescheinigen sind. Ob den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugsfähige Auslagen entgegenstehen, entscheidet die Steuerbehörde nach Massgabe der Vorschriften über die Abzüge bei unselbständigem Erwerb.

In Bezug auf die pauschalen Vergütungen gilt die Regel, dass diese in jedem Fall, d. h. selbst wenn sie die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen, im Lohnausweis aufzuführen sind. Als pauschale Spesenvergütungen gelten jene Entschädigungen, welche ungeachtet der effektiven Zahl der Kostenereignisse (z. B. Mahlzeiten, gefahrene Kilometer) und der effektiven Höhe der Kosten für einen bestimmten Zeitabschnitt pauschal festgelegt werden. Für nicht leitendes oder Innendienstpersonal müssen effektive Vergütungen, welche pro Kostenereignis ausgerichtet werden, betragsmässig nicht angegeben werden, sofern sie sich in der Höhe der tatsächlichen Auslagen bewegen. In diesem Fall ist zu bescheinigen, dass die Entschädigungen den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.

Für leitendes Personal und Aussendienstpersonal müssen grundsätzlich sämtliche pauschalen und effektiven Spesenvergütungen betragsmässig angegeben werden.

3.2.2 Genehmigung von Spesenreglementen
Arbeitgeber/innen können jedoch von der Pflicht zur betragsmässigen Bescheinigung der nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechneten Spesen dispensiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen der Steuerbehörde des Sitzkantons ein für alle Beschäftigten verbindliches Spesenreglement zur Genehmigung vorlegt und sich schriftlich verpflichtet,

  • den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen neben den auf dem Lohnausweis als Salärbestandteil bescheinigten Vergütungen keine im Spesenreglement nicht vorgesehenen Leistungen irgendwelcher Art zukommen zu lassen;
  • keinerlei auf dem Lohnausweis nicht als Salärbestandteil ausgewiesene Privatauslagen der Arbeitnehmer/innen direkt zu bezahlen;
  • mit den reglementarischen Spesenvergütungen nur den Auslagenersatz aufgrund des Arbeitsvertragsrechts (vgl. Art. 327a ff. OR) abzudecken;
  • Leistungen jeder Art, welche die genehmigten Ansätze gemäss Spesenreglement übersteigen, als Salärbestandteil auf dem Lohnausweis auszuweisen;
  • jede Änderung des Spesenreglementes vor der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen der Steuerbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Um genehmigt zu werden, muss das Spesenreglement folgende Anforderungen erfüllen:

  • Es darf nur die Vergütung von berufsbedingten Auslagen vorsehen.
  • Die Vergütungen sind grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand je Kostenereignis zu bemessen.
  • Werden Fallpauschalen pro Kostenereignis vorgesehen, müssen diese Vergütungen dem durchschnittlich bei den jeweiligen Spesenereignissen anfallenden  Kosten entsprechen (unter Abzug eines angemessenen Privatanteils bei Mahlzeiten, bei Benützung eines Geschäftsautos etc.).
  • Pauschalspesenvergütungen (vorab an Personal in leitender Funktion) müssen funktionsbezogen sein und dürfen nur für berufsbedingte Auslagen ausgerichtet werden, die ein gewisses Mindestmass übersteigen, so dass eine Abrechnung nach Kostenereignis nicht zumutbar ist.

Pauschalspesenvergütungen sind in jedem Fall, d. h. auch bei einem Dispens von der Bescheinigungspflicht, auf dem Lohnausweis zu vermerken. Der erteilte Dispens befreit nicht von der Pflicht, dem/der Arbeitnehmer/in auf Verlangen der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die Höhe der gesamten Spesenvergütungen im Einzelfall auszustellen. Mit dem Bescheinigungsdispens wird der/die Arbeitgeber/in ermächtigt, auf den Lohnausweisen anstelle der Angaben über die Höhe der nicht pauschalen Spesenvergütungen einen Stempel oder Aufdruck mit dem Text "Spesenreglement am ..... von der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern genehmigt" anzubringen. Für Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz ausserhalb der Deutschschweizer Kantone bleibt die Zustimmung durch die dortige Steuerbehörde vorbehalten.

Luzernische Arbeitgeber/innen haben Dispensgesuche unter Beilage des vollständigen Spesenreglementes sowie - bei Entrichtung von Pauschalspesen - einer Liste der Pauschalspesenempfänger/innen unter Angabe von Name, Vorname, Funktion/Titel, Bruttolöhne (inkl. eines allfälligen Bonus) und den geplanten Pauschalspesen der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Natürliche Personen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, einzureichen. Werden Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung gestellt, sind ebenfalls Marke/Typ und Kaufpreis aufzuführen.

Diese Bestimmungen zur Genehmigung von Spesenreglementen sind auch als Merkblatt verfügbar, und können zusammen mit Musterspesenreglement und Zusatzreglement für leitendes Personal über das Internet steuern.lu.ch bezogen werden.

3.3 Spesenvergütungen und Gewinnungskostenabzüge

Ob den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugsfähige Berufsauslagen entgegenstehen, entscheidet sich nach den Vorschriften über die Abzüge bei unselbständigem Erwerb (§ 33 Abs. 1 StG). Nicht ausschlaggebend ist, wie die Entschädigungen von Steuerpflichtigen oder von den Arbeitgeber/innen bezeichnet werden. Wohl wird zunächst der/die Arbeitgeber/in darüber zu befinden haben, ob und in welchem Ausmass der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Spesenersatz hat. Es ist jedoch nicht Sache der Arbeitgeberfirma zu entscheiden, in welchem Ausmass dem/der Arbeitnehmer/in steuerrechtlich abzugsfähige Aufwendungen entstanden sind.

3.3.1 Berufliche Notwendigkeit
Die Anerkennung geltend gemachter, tatsächlich angefallener Ausgaben richtet sich vorweg nach dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit. Sodann wird geprüft, ob die Auslagen, für welche die Spesenentschädigung geleistet wird, als besondere Berufskosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. a, b und d StG oder als übrige Kosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG zu qualifizieren sind.

Hinsichtlich der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist zu beachten, dass ein Ermessensspielraum nur dann besteht, wenn Steuerpflichtige objektiv nicht in der Lage sind, bestimmte Auslagen zu belegen oder wenn ein Beleg für sich allein noch nicht auf die berufliche Zwecksetzung bzw. Notwendigkeit schliessen lässt (z.B. Quittung für auswärtige Verpflegung und Konsumationen). Kann eine bestimmte Aufwendung objektiv belegt und aufgrund des Beleges unmittelbar auf die berufliche Zwecksetzung geschlossen werden (z.B. Unterprovisionen eines Versicherungsvertreters), ist ein Ermessensspielraum ausgeschlossen. Die entsprechende Aufwendung kann nur bei belegsmässigem Nachweis Anerkennung finden.  

3.3.2 Ersatz übriger Berufskosten
Dient eine Spesenpauschale der Abgeltung von übrigen Berufskosten im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. c StG, können nach dem geltenden System - unbelegter Pauschalabzug oder Abzug der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen - die tatsächlich angefallenen Berufskosten nur anerkannt werden, wenn diese vollständig nachgewiesen werden. Nach den Regeln der Beweislastverteilung obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis der notwendigen tatsächlichen Auslagen, welche an die Stelle des Pauschalabzugs treten und diesen grundsätzlich ausschliessen.

Eine Besonderheit gilt, wenn für die gesamten Berufsauslagen eine Spesenpauschale ausgerichtet wird: Der Pauschalabzug für übrige Berufskosten gemäss § 33 Abs. 2 StG steht Steuerpflichtigen grundsätzlich auch dann zu, wenn ihnen tatsächliche Aufwendungen durch Spesen ersetzt werden. Er entfällt aber, wenn

  • ausdrücklich der Abzug höherer notwendiger Kosten beansprucht wird,
  • sämtliche Berufsspesen nach dem tatsächlichen Aufwand von dem/der Arbeitgeber/in entschädigt werden, oder wenn
  • der/die Arbeitgeber/in für die gesamten Berufsspesen eine Pauschalentschädigung (Gesamtspesenpauschale) ausrichtet.

Nicht geltend gemacht werden können in der Regel jene Aufwendungen, welche mehrheitlich Auslagen des privaten Bereichs betreffen und somit als Kosten der eigenen Lebenshaltung und nicht als Gewinnungskosten zu qualifizieren sind. Dazu gehören nicht betriebsnotwendige Repräsentationsspesen. Auch Kleideraufwendungen werden nach herrschender Praxis nicht direkt zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht.

3.3.3 Ersatz besonderer Berufskosten
Vergütet der/die Arbeitgeber/in den Steuerpflichtigen deren besondere Berufskosten für die Fahrt zum Arbeitsort, für auswärtige Verpflegung, für Schichtarbeit oder für berufliche Weiterbildung und Umschulung (§ 33 Abs. 1a, b und d StG), wird den Steuerpflichtigen grundsätzlich jener Teil der Entschädigung als Einkommen zugerechnet, welcher die massgebenden Pauschalansätze übersteigt. Beträgt die Entschädigung weniger als die zulässigen Pauschalbeträge, können Steuerpflichtige die Differenz als besondere Aufwendungen geltend machen.

4. Berufsauslagen einzelner Berufskategorien

4.1 Berufsauslagen bei Heimarbeit

Bei Heimarbeit kann grundsätzlich nur der Pauschalabzug geltend gemacht werden (vgl. Ziff. 1). Höhere Mehrkosten können anstelle dieses Pauschalabzuges berücksichtigt werden, sofern sie begründet und nachgewiesen werden (vgl. Ziff. 2.)

4.2 Personal des öffentlichen Verkehrs

4.2.1 Fahrkostenabzug Generalabonnement (GA) / Fahrvergünstigung Personal (FVP): bis Steuerperiode 2015

 Bewertung Voraussetzung Lohnausweis   Berufsauslagen  
überwiegend geschäftlich mehr als 40 Dienstfahrten Feld F X Fahrkosten Nein
Ausnahme: Auto 2) 
Ziffer 2.3 keine Deklaration
überwiegend privat  weniger als 40 Dienstfahrten Feld F    
Fahrkosten 
 
ja ÖV 3)
Ausnahme: Auto 2)
Ziffer 2.3 Deklaration 1)

1) Die Deklaration im Lohnausweis hat durch die Arbeitgeberschaft zu erfolgen. Dabei sind unter Ziffer 2.3 folgende Beträge aufzuführen:
Ab Steuerperiode 2014:
Bei unentgelticher Abgabe beträgt der zu deklarierende Wert 80% eines GA Erwachsene 1./2. Klasse (für Mitarbeitende ab dem 26. Altersjahr) bzw. 70% eines GA Junior 1./2. Klasse (für Mitarbeitende bis 25 Jahre). Bei teilweise entgeltlicher Abgabe ist die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Marktwert des GA/FVP aufzuführen.
Bis und mit 2013:
Bei unentgeltlicher Abgabe CHF 2'000; Bei teilweise entgeltlicher Abgabe Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Marktwert des GA/FVP.
Weitere Hinweise finden sich unter steuerkonferenz.ch

2) Ausnahme: Es können die Kosten des eigenen Fahrzeugs geltend gemacht werden, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist (bspw. wegen unzeitigem Arbeitsbeginn oder -ende).

3) Abzugsberechtigt sind die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels für das ganze Jahr gemäss LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 2 bis zum Wert der GA/FVP. 

4.2.2 Fahrkostenabzug Generalabonnement (GA) / Fahrvergünstigung Personal (FVP): ab Steuerperiode 2016
Es wird nicht (mehr) unterschieden, ob Mitarbeitende ein GA-FVP aus geschäftlichen Gründen oder allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitarbeitende erhalten. Die bisherige 40-Tage-Regelung entfällt.

Bei Abgabe eines GA-FVP wird im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 ein Privatanteil von 30% des Einzelhandelspreises als steuerbare Gehaltsnebenleistung bescheinigt. Bei Bezug eines GA-FVP mit Kostenbeteiligung durch Mitarbeitende wird der Privatanteil im Umfang der Kostenbeteiligung reduziert. Ein negativer Privatanteil ist nicht zulässig.

Bei Abgabe eines GA-FVP wird im Lohnausweis immer Feld F angekreuzt.

Mitarbeitende, die ihren Arbeitsweg aufgrund fehlender Verbindung zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende nur teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können, können ohne weiteren Nachweis für die Hälfte der Arbeitstage die Fahrkosten mit dem privaten Motorfahrzeug als Berufskosten geltend machen. Dies gilt insbesondere für Fahrpersonal (Lokführer, Bus- und Tramchauffeure), Kontrollpersonal, Mitarbeitende der Leitstellen oder Rangierpersonal. Für diese Mitarbeitenden wird in Ziffer 15 des Lohnausweises folgende Bemerkung angebracht: "Unregelmässiger Dienst ohne ÖV-Verbindung". Werden Fahrkosten mit dem privaten Motorfahrzeug für mehr als die Hälfte der Arbeitstage geltend gemacht, sind diese von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen.

Weitere Hinweise finden sich unter steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente / Rahmenbedingungen.

4.3 Handelsreisende, Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter

4.3.1 Grundsätzliches
Erhält eine steuerpflichtige Person von ihrer Arbeitgeberfirma erhebliche Spesenvergütungen, so spricht die Vermutung dafür, dass die Vergütungen die effektiven, berufsbedingten Spesen gedeckt haben.

Erscheinen die Vergütungen angemessen, ist von einer Einkommensaufrechnung abzusehen. Andererseits ist in der Regel ein Gewinnungskostenabzug nach § 33 Abs. 1a und 1b StG (Fahrkosten und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung) ausgeschlossen. Der Pauschalabzug nach § 33 Abs. 1c StG (für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten) kann hingegen gewährt werden.

Wenn die steuerpflichtige Person diese Vermutung nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie den Nachweis erbringen, dass ihre tatsächlichen Berufsauslagen die erhaltenen Entschädigungen überstiegen haben. Dies hat gestützt auf Ziff. 4.3.2 nachfolgend zu erfolgen. Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter können ihre Auslagen zudem auch mittels einer Pauschale nach Ziff. 4.3.3 ermitteln.

4.3.2 Nachweis der effektiven Berufsauslagen
Ganzjährig im Aussendienst tätige Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter, welche den Pauschalabzug gemäss Ziff. 4.3.3 nicht geltend machen wollen, können wie die Handelsreisenden sowie die übrigen nur teilweise im Aussendienst sowie im Innendienst tätigen Personen ihre Berufsauslagen auch in ihrer tatsächlichen Höhe geltend machen. Der entsprechende Nachweis hat mit einer separaten Aufstellung zu erfolgen und die geltend gemachten Auslagen sind belegsmässig auszuweisen. Dabei gelten nachfolgende Grundsätze.

Verpflegungsspesen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Kosten der Verpflegung im eigenen Haushalt überstiegen haben.

Die Ansätze für Verpflegungsspesen von Handelsreisenden sind im Fragebogen für Handelsreisende nicht aufgeführt, um der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit zu wahren, die tatsächlich entstandenen Auslagen je Reisetag angeben zu können. Für die Steuerveranlagung gelten folgende Spesenansätze in der Regel als Höchstsätze:

Position  CHF
Reisetag mit Übernachten 110
Reisetag mit 2 Mahlzeiten 45
Reisetag mit 1 Mahlzeit 25
Arbeitstag im Lokalrayon 12

Bei diesen Ansätzen ist der notwendige, eigene Verpflegungsaufwand in Abzug gebracht. Höhere Spesen müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.

Im Einzelfall sind die Verhältnisse, wie Reiserayon, Kundschaft, Übernachtungstage usw. durch eine Anfrage bei der Arbeitgeberfirma, soweit dies als notwendig erscheint, abzuklären. Für diesen Zweck stehen der Veranlagungsbehörde das Formular "Fragebogen für Handelsreisende und Versicherungsvertreter" sowie das Formular "Erhebungsblatt über Spesenvergütungen" zur Verfügung.

Nach Abrechnung der Ferien-, Sonn- und Feiertage sowie der Samstage, an denen regelmässig nicht gereist wird, kann mit 220 Reisetagen im Jahr gerechnet werden, die in solche mit Übernachtungen, mit zwei Mahlzeiten und einer Mahlzeit aufzuteilen sind.

Werden von Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern Vermittlungsprovisionen geltend gemacht, sind diese grundsätzlich auszuweisen, und zwar durch Bekanntgabe des Namens der Empfängerin oder des Empfängers und des Betrages.

Es kann nicht der pauschale Abzug nach § 33 Abs. 1c StG für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zusammen mit effektiv nachgewiesenen Berufsauslagen geltend gemacht werden.

4.3.3 Pauschalabzug für Berufsauslagen der Versicherungsvertreter/innen
Ganzjährig im Aussendienst tätige Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter können in jeder Steuerperiode ihre Berufsauslagen entweder mit einem Pauschalabzug oder durch Nachweis der effektiven Kosten geltend machen. Als ganzjährig im Aussendienst gelten Personen, welche mindestens zu 80% im Aussendienst tätig sind, die verbleibende Zeit für ihre administrativen Belange verwenden, jedoch keinen eigentlichen Innendienst aufrecht erhalten.

Der pauschale Abzug dient der erleichterten Geltendmachung der beruflich notwendigen Fahrkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gemäss § 33 Abs. 1a und 1b StG sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten gemäss § 33 Abs. 1c StG. Die von der Arbeitgeberschaft erhaltenen Spesenvergütungen sind mit der Pauschale, wie nachfolgende Beispiele zeigen, zu verrechnen.

Der Abzug beträgt:

  • 20% bis zu einem Bruttolohn zuzüglich Spesen von CHF 100'000
  • 10% für den CHF 100'000 des Bruttolohns zuzüglich Spesen übersteigenden Teil
  • maximal CHF 30'000

Als Bruttolohn gelten die Vergütungen gemäss Ziffer 8 des Lohnausweises.

 Position Beispiel 1
CHF
 
CHF
 Beispiel 2
CHF

CHF
Nettolohn (Ziff. 1 Lohnausweis)    120'000   220'000
Bruttolohn 132'000   242'000  
+ erhaltene Spesen 18'000 18'000 18'000 18'000
Total Leistungen 150'000 260'000  
Pauschalabzug - 20% auf den ersten CHF 100'000 20'000   20'000  
Pauschalabzug - 10% auf dem restlichen Betrag 5'000 25'000 16'000 30'000*
Steuerbare Leistung netto 113'000 208'000
* Kürzung, da Maximalabzug CHF 30'000

Nicht im Pauschalabzug berücksichtigt sind Weiterbildungskosten.

Es kann nicht der pauschale Abzug nach § 33 Abs. 1c StG für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zusammen mit den pauschal ermittelten Berufsauslagen geltend gemacht werden.

4.4 Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker

Diese Steuerpflichtigen können entweder die allgemeine Pauschale von 3% auf dem Nettoerwerbseinkommen (mindestens CHF 2'000; höchstens CHF 4'000) oder die nachgewiesenen höheren Berufsauslagen geltend machen. Im einzelnen sind folgende Gewinnungskosten zu gewähren:

Auslagen für Instrumentenanschaffung:
Vom Anschaffungswert der selbst finanzierten berufsnotwendigen Instrumente können jährlich als Gewinnungskosten vom Roheinkommen in Abzug gebracht werden:

  • 5% bei Streich-, Tasten- und Zupfinstrumenten;
  • 10% bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Perkussion und elektrischen Instrumenten; höchstens jedoch CHF 1'500 pro Instrument.

Es handelt sich dabei nicht um Abschreibungen im strengen Sinn, sondern um Amortisationen, d.h. die Verteilung der Anschaffungs- als Gewinnungskosten auf die Benutzungsdauer der Musikinstrumente. Diese Amortisationen sind auf die Anschaffungskosten begrenzt. Bei einem Holzinstrument sind somit nach 10 Jahren die vollen Instrumentenanschaffungskosten amortisiert; bei einer Violine mit einem Anschaffungswert von über CHF 30.000 können solange 5% pro Jahr zum Abzug gebracht werden, bis der gesamte Anschaffungswert amortisiert ist. Selbstverständlich können Amortisationen nur solange in Abzug gebracht werden, wie sich das betreffende Instrument im Eigentum der Steuerpflichtigen befindet.

Auslagen für Instrumentenunterhalt, -reparaturen und -versicherung:
Die nachgewiesenen Unterhalts-, Reparatur- und Versicherungskosten werden als Gewinnungskosten anerkannt. Entschädigungen an Musikerinnen und Musiker, wie z.B. "Saiten- oder Rohrblattgelder" sind von den Auslagen in Abzug zu bringen.

Auslagen für Noten, Fachliteratur, Schallplatten und Kassetten:
Als Gewinnungskosten können die Hälfte der berufsbedingten Auslagen für Noten, Fachliteratur, Schallplatten und Kassetten zum Abzug gebracht werden.

Auslagen für Berufskleidung:
Männliche Orchestermitglieder können die Anschaffungskosten für einen Frack (komplett, ohne Schuhe) als Berufsauslagen geltend machen; weibliche Orchestermitglieder haben Anspruch auf den Abzug für ein langes schwarzes Kleid pro Jahr. Die von der Arbeitgeberfirma ausgerichteten Kleidergelder sind von den effektiven Auslagen in Abzug zu bringen.      

Auslagen für Übungsraum:
Es gelten die allgemeinen Regeln betreffend die Abzugsberechtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer. Haben Musikerinnen und Musiker ein separates Zimmer ausserhalb der Wohnung als Arbeitszimmer gemietet, so können die Mietkosten für dieses Zimmer als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Eine Kumulation der Abzüge für ein auswärtiges Arbeitszimmer und ein Zimmer in der Privatwohnung ist nicht möglich.

Zahnmedizinkosten:
Die Auslagen für Dentalhygiene von Bläserinnen und Bläsern sowie Sängerinnen und Sängern werden zum Abzug zugelassen, soweit sie die Kosten für eine jährliche Behandlung übersteigen.

Berufsverbandsbeiträge:
Der jährliche Verbandsbeitrag an den SMV kann abgezogen werden.

Mehrkosten für die Fahrt zur Arbeit und für die auswärtige Verpflegung:
Die Abzugsberechtigung für die notwendigen Fahrtkosten, die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sowie die Mehraufwendungen bei Nacht- oder Schichtarbeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Gewinnungskosten bei teilweiser selbständiger Erwerbstätigkeit:
Beträgt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weniger als 10% des gesamten Einkommens, gelten die Gewinnungskosten dieser selbständigen Tätigkeit mit obigen Abzug als abgegolten. Es können somit nur die aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich anfallenden Berufsunkosten zum Abzug gebracht werden. Der Abzug der Unkostenpauschale für nebenberufliche Tätigkeit ist somit nicht zulässig.

4.5 Baugewerbe

Die Betriebe des Bauhauptgewerbes des Kantons Luzern unterstehen dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe und dem lokalen Gesamtarbeitsvertrag der Region Zentralschweiz. Im Einzelfall sind die ausbezahlten Entschädigungen nachzufragen und zu definieren.

4.5.1 Auslagenersatz laut Landesmantelvertrag und lokalem Gesamtarbeitsvertrag

4.5.1.1 Mittagsentschädigung
Gemäss LMV 2012-2015 ist bei auswärtiger Verpflegung ein Beitrag von CHF 14 zu bezahlen. Die Arbeitgeberschaft hat Feld G im Lohnausweis anzukreuzen, sofern an mindestens der Hälfte der Arbeitstage eine solche Entschädigung erfolgt. Sofern die Mittagsverpflegung ganz übernommen wird, hat dies die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis zu erwähnen.

4.5.1.2 Fahrkosten
Es sind die Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zu gewähren. Als Arbeitsort gilt der Sitz der Firma, der Werkhof, die Sammelstelle, die Zentrale usw. Abzüge für Direktfahrten zu den jeweiligen Einsatzorten (Wohnort-Einsatzort) sind nicht zulässig. Geschäftsfahrten mit Privatauto werden gemäss LMV 2012-2015 mit mindestens CHF 0.60 entschädigt.

4.5.1.3 Geschäftsauto
Geschäftsautos besitzen im Normalfall Bauführerinnen und Bauführer. Poliere können für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, Sammelstelle oder Werkhof oft die Mannschafts-Busse benützen. Die Arbeitgeberschaft hat im Lohnausweis Feld F anzukreuzen, ein Arbeitswegabzug entfällt. Kann ein Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke benützt werden, gelten die Ausführungen gemäss Ziff. 5.

4.5.1.4 Spesen
Spesen werden im Normalfall ab Funktion "Polier" ausbezahlt. Als Richtlinien für zu gewährende Spesen gelten:

Polier oder polierähnliche Tätigkeit:
Richtwerte CHF 200 pro Monat; CHF 2'400 pro Jahr

Bauführerin oder Bauführer:
Richtwerte CHF 400 pro Monat; CHF 4'800 pro Jahr

Werden zusätzliche effektive Spesen ausbezahlt, sind die Pauschalspesen auf die Hälfte zu kürzen. Werden Abweichungen zu diesen Richtlinien festgestellt, werden die Spesen mittels Spesenerhebungsblatt erhoben.

4.6 Besondere Berufskosten von Expatriates

4.6.1 Geltungsbereich
Als Expatriates gelten leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflichen Qualifikation, die von ihrer ausländischen Arbeitgeberfirma vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Art. 1 Abs. 1 Expatriates-Verordnung ExpaV; SR 642.118.3, nachfolgend jeweils i.V.m. § 11 StV).

Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (Art. 1 Abs. 2 ExpaV). Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird (Art. 1 Abs. 3 ExpaV).

Anfragen betreffend die Gewährung des Expatriates-Status sind an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Natürliche Personen, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern zu richten. Beizulegen sind:

  • Arbeitsvertrag
  • Begründung/Nachweis, weshalb es sich um einen Spezialisten/eine Spezialistin handelt
  • Nachweis über die Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland

4.6.2 Besondere Berufskosten
Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten können zusätzlich zu den Berufsauslagen gemäss § 33 Abs. 1 StG folgende besondere Berufskosten in Abzug bringen (Art. 2 ExpaV):

Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates (Art. 2 Abs. 1 ExpaV):

  • die notwendigen Kosten für Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;
  • die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland.

Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates (Art. 2 Abs. 2 ExpaV):

  • die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und Rückreisekosten der Expatriates und ihrer Familien bei Beginn und am Ende des Arbeitsverhältnisses;
  • die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden  Wohnung im Ausland;
  • die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.
Richtlinien zur Bestimmung der angemessenen Wohnkosten in der Schweiz

 Salär in CHF Anrechenbare Wohnkosten in CHF
  verheiratet alleinstehend
120'000 - 250'000 42'000 30'000
250'000 - 500'000 54'000 42'000
500'000 - 1'000'000 66'000 54'000
über 1'000'000 78'000 66'000

Der Abzug ist zulässig, wenn sie von den Expatriates selbst bezahlt und von der Arbeitgeberschaft nicht oder nicht vollständig zurückerstattet werden. Werden von der Arbeitgeberschaft Pauschalen ausgerichtet, sind diese zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen.

Kein Abzug ist zulässig, wenn die Auslagen direkt von der Arbeitgeberschaft bezahlt werden oder von ihr gegen Vorlage der Belege nachträglich zurückerstattet werden.

Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch die Arbeitgeberschaft ist im Lohnausweis zu bescheinigen.

4.6.3 Nicht abzugsfähige Kosten
Als nicht abzugsfähige Kosten gelten insbesondere (Art. 3 ExpaV):

  • die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;
  • die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;
  • die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;
  • die Kosten für Rechts- und Steuerberatung

4.6.4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten (Art. 4 ExpaV)
Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b oder Art. 2 Abs. 2 Bst. b, so kann anstelle der Kosten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b oder Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b ein Pauschalabzug von monatlich CHF 1'500 abgezogen werden.

Aufwendungen für den Schulbesuch können in jedem Falle nur abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden.

Im Quellensteuerverfahren kürzt die Arbeitgeberschaft den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalbetrag nach Art. 4 Abs. 1 ExpaV. Höhere tatsächliche Kosten sowie Aufwendungen für den Schulbesuch können im Rahmen der Anwendung der Art. 90 Abs. 2 oder 137 DBG bzw. §§ 118 und 122 Abs. 2 StG von den Expatriates selbst geltend gemacht werden, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 2 ExpaV).

4.7 Einkünfte aus Schularztpraxis, Schulzahnpflege und Impfkontrolle

Die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Gemeinde- und Schularztpraxis, von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Schulzahnpflege, von Tierärztinnen und Tierärzten aus Impfkontrolle, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Inhaberinnen und Inhabern von Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Treuhandbüros aus Verwaltungsratsmandaten stellen steuerrechtlich Bestandteile des selbständig erzielten Berufseinkommens dar. Ihre Behandlung bei der AHV-Beitragserhebung ist für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Für derartige Einkünfte kann deshalb nicht der pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt werden.

5. Pauschalierung von Unkostenabzügen bei Nebenerwerb

Bezüglich der Unkostenabzüge bei Einkünften aus Nebenerwerb (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 8) gelten die folgenden Grundsätze:

  • Bei Einkünften aus Nebenerwerb können die damit verbundenen Unkosten durch eine Pauschale abgegolten werden. Ohne besonderen Nachweis sind 20% vom Total der Nettoeinkünfte (unter Einschluss allfälliger pauschaler, auf dem Lohnausweis auszuweisender Spesenvergütungen) aus der gesamten Nebenerwerbstätigkeit abzuziehen. Der Abzug beträgt mindestens CHF 800, höchstens jedoch CHF 2'400. Diese Pauschalregelung des Unkostenabzuges kommt indessen nicht in Betracht für Einkommen aus einer von mehreren Haupterwerbstätigkeiten, wenn gleichzeitig mehrere Berufe ausgeübt werden (z.B. eine fest besoldete amtliche Tätigkeit neben einer selbständigen Geschäftstätigkeit).

    Beispiel
    Position CHF
    Total Nettolöhne gemäss Lohnausweisen  4'773
    Spesenentschädigung Arbeitgeberfirma 1'102
    Steuerpflichtiges Einkommen aus Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 104 bzw. 105) 5'875
    20% Pauschalabzug auf Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 236 bzw. 237) 1'175
  • Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufskosten abgegolten. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Wenn jedoch für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges der Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend gemacht wird, kann für Nebenerwerbseinkünfte nicht zusätzlich der Pauschalabzug beansprucht werden (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr 3 Ziff. 2).
  • Kosten für die Tätigkeit im Verwaltungsrat einer juristischen Person werden in der Regel gesondert vergütet. Der Pauschalabzug ist in einem solchen Fall nicht möglich.
  • Milchkontrolleure, Agentinnen und Agenten der Schweizerischen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, sowie im Nebenerwerb tätige Personen des Schweizerischen Fleckviehzuchtverbandes, des Schweizerischen Braunviehzuchtverbandes sowie des Schweizerischen Holsteinzuchtverbandes können ab Steuerperiode 2010 keine den Pauschalabzug für Nebenerwerb übersteigende, prozentualen oder betragsmässigen Abzüge vom Nettoeinkommen geltend machen.

6. Berufskosten der Behördenmitglieder

Von den Entschädigungen an Mitglieder von Legislativbehörden (ab Steuerperiode 2020) sowie nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden der Gemeinden, Kommissionen und dergleichen kann ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag als Berufsauslagen abgezogen werden. Falls zudem Spesen vergütet werden, sind diese anzurechnen (analog Beispiel unter Ziff. 5). Der Abzug beträgt CHF 2'400 (wenn die Entschädigung diesen Betrag erreicht), zuzüglich 20% auf den CHF 2'400 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch CHF 4'800.

Unter einem Nebenamt ist ein Arbeitspensum von weniger als 50% zu verstehen. Nicht als Behördenmitglieder gelten Angestellte der Gemeinwesen.

Wenn die steuerpflichtige Person mehrere behördliche Ämter ausübt, sind die Vergütungen für die Bemessung der Gewinnungskostenpauschale zusammenzurechnen (Kumulationsausschluss).

Machen Steuerpflichtige geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die pauschal ermittelten Gewinnungskosten übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3 (Einkommen diverser Berufsgattungen)

7. Berufskosten der Feuerwehr

Von den steuerbaren Entschädigungen der Ortsfeuerwehren (siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 4) können die Milizfeuerwehrleute einen Pauschalabzug analog für nebenamtliche Behördenmitglieder in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Pauschale von Angehörigen von Berufsfeuerwehren. Von Betriebsfeuerwehrleuten kann die Regelung nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die sie ausserhalb der Arbeitszeit oder zusammen mit den Ortsfeuerwehren ausserhalb der Arbeitszeit erbringen (siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 4). Die Pauschale beträgt CHF 2'400, zuzüglich 20% auf den CHF 2'400 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch insgesamt CHF 4'800. Diese Pauschale kann auch in Anspruch genommen werden, wenn gemäss der "Grundsatzregelung Entschädigung in der Feuerwehr" vom 1. Juli 2015 die Spesen und Berufsauslagen, die neben den Lohnzahlungen separat ausgerichtet werden, tiefer sind.

Beispiel
Entschädigung Feuerwehrkommandant gemäss "Grundsatzregelung":

Position  CHF CHF
Total Nettolohn gem. Lohnausweis Ziff. 11 (inkl. 5'300 Franken übersteigender Sold)   4'320
Spesen- und Berufsauslagenentschädigung gem. Lohnausweis Ziff. 13.1.2    1'180
Einkommen aus Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 104 bzw. 105 der Steuererklärung)    5'500
Pauschalabzug, Minimum  2'400  
zuzüglich 20% auf 3'100 (Übertrag in Ziff. 236 bzw. 237 Fragebogen Berufsauslagen)   620 -3'020
Damit sind von den gesamten Entschädigungen netto steuerbar   2'480

8. Trainer und Funktionäre von Sportvereinen

Es sind sämtliche Zahlungen und Leistungen an Trainer und Funktionäre im Nebenerwerb von Vereinen, Donatorenclubs, Sponsoren oder dergleichen, unabhängig von deren Höhe zu deklarieren, mit Ausnahme von Jugend- und Sport Beiträgen bis CHF 2'200 (bei Beiträgen von mehr als CHF 2'200 ist die Differenz deklarationspflichtig).

Es ist keine Unterscheidung zwischen Lohn und Spesen zu machen. Die Auslagen können von den gesamten Einkünften pauschal abgezogen werden. Der Abzug berechnet sich wie folgt:

Position CHF
Pauschalabzug, Minimum 2'400
zuzüglich 20% auf den CHF 2'400 übersteigende Entschädigung, jedoch höchstens   4'800

Beispiel

 Position CHF CHF
Lohn (Ziffer 1 Lohnausweis)   8'000
Spesen gem. Absprache Verein/Trainer (Ziffer 2 Lohnausweis)     +6'000
J+S-Beiträge 1'050  
./. steuerfreier Betrag (bis CHF 2'200)   -1'050  
Total Entschädigungen (Ziffer 8 Lohnausweis)   14'000
Berechnung des AHV-Beitrags:    
Total Entschädigungen 14'000  
./. Pauschalabzug -2'400  
./. 20% von CHF 11'600 (14'000 ./. 2'400)  -2'320  
AHV-pflichtiges Einkommen   9'280  
AHV-Beitrag 6.05% von CHF 9'280    -561
Nettolohn (Ziffer 11 Lohnausweis)
Übertrag in Ziffer 104 bzw. 105 der Steuererklärung 
  13'439
Pauschalabzug vom Bruttobetrag   2'400  
20% von CHF 11'600 (14'000 ./. 2'400)
Übertrag in Ziffer 236 bzw. 237 der Steuererklärung (Formular Berufsauslagen)
 +2'320 -4'720
steuerbares Einkommen      8'719

Der AHV-pflichtige Lohn wird nach den gleichen Kriterien wie bei den Staats- und Gemeindesteuern und direkten Bundessteuer berechnet.

Anstelle des Pauschalabzugs können effektiv entstandene höhere Auslagen geltend gemacht werden, sofern diese belegsmässig ausgewiesen werden. Bei den Fahrkosten ist dabei darauf zu achten, dass grundsätzlich nur die Fahrten zu den Spielen, Wettkämpfen und Trainings der eigenen Mannschaft in Abzug gebracht werden können. Bei Geltendmachung von zusätzlichen Fahrkosten (Spiel- und Wettkampfbeobachtungen etc.) sind diese nachzuweisen und es ist ein Privatanteil anzurechnen.

Werden für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges der Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend gemacht, sind auch für die Nebenerwerbstätigkeit nur die tatsächlichen Berufsunkosten abzugsberechtigt.

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