01.01.2024

Besteuerung der Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation

1. Grundsätzliches

Für die Besteuerung von Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation gelten folgende Grundsätze:

  1. Alle Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation sind auf dem Steuerregister aufzutragen. Diesen ist eine Steuererklärung zuzustellen.
  2. Das Einkommen von Ordensangehörigen, das diese aus einer Tätigkeit ausserhalb der Ordensgemeinschaft erzielen, unterliegt der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag bzw. Auftrag mit dem Ordenshaus oder dem jeweiligen Mitglied des Ordens selbst abgeschlossen wurde. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob die Entschädigung für eine solche Tätigkeit direkt an die Ordensgemeinschaft oder an das entsprechende Mitglied ausbezahlt wird. Eine Tätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft liegt immer dann vor, wenn Ordensangehörige im Ordenshaus selbst oder in einem vom Orden in eigener Regie und auf eigene Rechnung (und damit auf eigenes Risiko) geführten Betrieb arbeiten. Dadurch wird kein steuerbares Einkommen erzielt; es wird auch kein Naturallohn aufgerechnet.
  3. Ersatzeinkommen in Form von Renten- oder Kapitalzahlungen (insbesondere AHV- und IV-Renten) sind von den einzelnen berechtigten Ordensleuten zu versteuern. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beiträge von Ordensangehörigen oder vom Orden bezahlt wurden. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Leistung direkt an den Orden oder an einzelne Ordensangehörige selbst erbracht werden.
  4. Extern erwerbstätige Ordensangehörige, die ihr Einkommen ganz oder teilweise an den Orden weiterleiten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen oder mehrere Unterstützungsabzüge gemäss § 42 Abs. 1c StG.
  5. Vermögen und dessen Ertrag sind von den einzelnen Ordensangehörigen zu versteuern, sofern nicht ein Nutzniessungsrecht des Ordens besteht.
  6. Die Erhebung einer Personalsteuer richtet sich nach den §§ 230 und 231 StG.
  7. Die Veranlagung der Ordensangehörigen erfolgt in den Gemeinden durch die oder den jeweiligen Einschätzungsexpertin oder Einschätzungsexperten. Veranlagungseröffnung und Steuerbezug werden durch die Gemeinden vorgenommen.

2. Ordentliche Veranlagung von Ordensangehörigen mit Gewährung von Unterstützungsabzügen

  1. Grundsätzlich erhalten alle Angehörigen eines Ordens oder einer vergleichbaren Organisation eine Steuererklärung. Diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ausgefüllt einzureichen.
  2. Von der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung sind nur einkommens- und vermögenslose Ordensangehörige entbunden. Die einkommens- und vermögenslosen Ordensangehörigen sind dem Gemeindesteueramt von der Ordensgemeinschaft zu melden.
  3. Die Ordensgemeinschaft hat nachzuweisen, dass sie den Lebensunterhalt ihrer Mitglieder nur unter Einbezug der aus externer Erwerbstätigkeit fliessenden Einkünfte bestreiten kann. Es sind deshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ordensgemeinschaft offen zu legen. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Jahresrechnungen einzureichen. Zusätzlich sind auf dem Formular die der Gemeinschaft im entsprechenden Bemessungsjahr zugeflossenen Einkünfte (mit Ausschluss der aus externer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte) anzugeben. Ebenso ist das am Stichtag vorhandene Vermögen, das der Ordensgemeinschaft zu Eigentum oder Nutzniessung zusteht, anzuführen. Die Prüfung dieser Frage obliegt der Dienststelle Steuern, Abteilung Juristische Personen.
  4. Unterstützungsbedürftig ist nur, wer infolge Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder diesen auch nicht aus Ersatzeinkünften oder Vermögen bestreiten kann. Keine Unterstützungsbedürftigkeit liegt somit vor, wenn Ordensangehörige im erwerbsfähigen Alter im Ordenshaus selbst oder in einem vom Orden in eigener Regie und auf eigene Rechnung geführten Betrieb tätig sind. Unterstützungsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn das massgebende Einkommen die Einkommensgrenze, welche für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV massgebend ist, nicht erreicht. Die Unterstützungsbedürftigkeit ist im Ausmass der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und der erwähnten Einkommensgrenze gegeben.

Anzahl Unterstützungsabzüge

Zunächst sind die sich gemäss Ziffer 4 ergebenden Differenzbeträge zu addieren. Diese Summe ist mit dem Betrag des Unterstützungsabzuges zu dividieren. Das Ergebnis der Division ist auf die nächste ganze Zahl abzurunden, was die maximal mögliche Anzahl Unterstützungsabzüge ergibt. Diese sind gleichmässig auf die extern erwerbstätigen Ordensangehörigen zu verteilen. Restabzüge werden der, dem oder den Ordensangehörigen mit dem höchsten Erwerbseinkommen zugerechnet. Zudem sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Extern erwerbstätige Ordensangehörige können nicht mehr Unterstützungsabzüge geltend machen, als unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind (es sei denn, sie unterstützen noch andere Personen ausserhalb des Ordens).
  • Die Summe der Unterstützungsabzüge darf das an den Orden weitergeleitete Erwerbseinkommen nicht übersteigen.

Beispiel 1

ab 2023
Eine Ordensgemeinschaft hat drei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von CHF 44'460 verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft CHF 60'000 an den Orden weiterleiten.

Position CHF
Einkommensgrenze (CHF 20'100 x 3 Personen)  60'300
./. tatsächliches Einkommen 44'460
Differenz 15'840
Anzahl Unterstützungsabzüge: CHF 15'840 geteilt durch CHF 2'700 = 5  

Verteilung der Unterstützungsabzüge: Es können insgesamt drei Unterstützungsabzüge gewährt werden.

2019 - 2022
Eine Ordensgemeinschaft hat drei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von CHF 44'460 verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft CHF 60'000 an den Orden weiterleiten.

Position CHF
Einkommensgrenze (CHF 10'290 x 3 Personen) 57'870
./. tatsächliches Einkommen 44'460
Differenz 13'410
Anzahl Unterstützungsabzüge: CHF 13'410 geteilt durch CHF 2'600 = 5

Verteilung der Unterstützungsabzüge: Es können insgesamt drei Unterstützungsabzüge gewährt werden. 

Beispiel 2

ab 2023
Eine Ordensgemeinschaft hat zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von CHF 18'000 verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft CHF 50'000 an den Orden weiterleiten.

Position CHF
Einkommensgrenze (CHF 20'100 x 2 Personen)  40'200
./. tatsächliches Einkommen
 18'000
Differenz 22'200
Anzahl Unterstützungsabzüge: CHF 22'200 geteilt durch CHF 2'700 = 8   

Verteilung der Unterstützungsabzüge: Da nur zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind, können die beiden erwerbstätigen Ordensangehörigen nur je einen Unterstützungsabzug beanspruchen.

2019 - 2022
Eine Ordensgemeinschaft hat drei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von CHF 18'000 verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft CHF 50'000 an den Orden weiterleiten.

 Position CHF
Einkommensgrenze (CHF 19'290 x 2 Personen)  38'420 
./. tatsächliches Einkommen
50'000 
Differenz 20'420 
Anzahl Unterstützungsabzüge: CHF 20'420 geteilt durch CHF 2'600 = 7   

Verteilung der Unterstützungsabzüge: Da nur zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind, können die beiden erwerbstätigen Ordensangehörigen nur je einen Unterstützungsabzug beanspruchen.

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