1. Begriff und Unterscheidung
Bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie handelt es sich um Versicherungsprodukte, bei welchen die gesamte Prämie, statt in jährlichen Raten, bereits am Anfang der Laufzeit des Versicherungsvertrages einbezahlt wird (vgl. dazu KS EStV 1995/96 Nr. 24 vom 30. Juni 1995).
Es ist zwischen rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen und solchen die nicht der Vorsorge dienen zu unterscheiden.
2. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen
Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf sind nicht steuerbar, wenn sie der Vorsorge dienen (§ 27 Abs. 1a StG; Art. 20 Abs. 1a DBG). Die Versicherung dient der Vorsorge, wenn
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die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgt
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ein mindestens fünfjähriges Vertragsverhältnis bestanden hat
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das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet worden ist.
Für Versicherungen mit Vertragsabschluss ab 1.1.1999 gilt, dass sämtliche drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen.
Für Versicherungen mit Vertragsabschluss bis 31.12.1998 ist bei den Staats- und Gemeindesteuern kein steuerbares Einkommen gegeben (§ 255 StG). Bei der direkten Bundessteuer müssen für Versicherungen mit Vertragsabschluss vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 die ersten beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein (Art. 205a Abs. 2 DBG).
Kann eine Versicherung aufgrund dieser Kriterien als der Vorsorge dienend qualifiziert werden, bleiben die Leistungen steuerfrei. Dies trifft auf die Versicherungen gemäss der Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen Säule 3b zu (vgl. Eidg. Steuerverwaltung > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben). Andernfalls erfolgt die steuerliche Behandlung der Leistungen nach Ziffer 3.
3. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen
Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie die nicht der Vorsorge dienen, stellen im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbares Einkommen dar. Zur Besteuerung gelangt die Differenz zwischen der ausbezahlten Versicherungsleistung (inklusive der Überschussanteile) und der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Einmalprämie. Eine Besteuerung zum Rentensatz (§ 59 Abs. 1 StG; Art. 37 DBG) oder gar eine getrennte Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge nach § 58 StG; Art. 38 und 48 DBG ist nicht möglich.
Bei Auszahlung einer solchen Versicherung zufolge Todesfall liegt ein einkommensfreier Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung vor. Für die Erbschaftssteuer vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1.