01.01.2024

Unterhaltsbeiträge

1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner

Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 30 Unterabs. f StG und § 40 Abs. 1c StG gelten ausschliesslich wiederkehrende Unterhaltsleistungen, die ein geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehegatte oder eingetragener Partner für sich erhält (§ 9 StV). Unterhaltsbeiträge in Kapitalform sind dagegen nicht steuerbar (BGE 125 II 183; BGE 2.P252/1998 vom 16.3.2000 i.S. H. = StR 2000,331). In den wiederkehrenden Unterhaltsleistungen können auch Entschädigungen enthalten sein, die für die Beeinträchtigung von Vermögensrechten oder Anwartschaften sowie als Genugtuung für schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zugesprochen werden. Unterhaltsverpflichtungen, welche durch eine Kapitalleistung abgegolten werden, werden hingegen nicht besteuert.

Auch Naturalleistungen, wie das Überlassen von Wohnraum zur unentgeltlichen Nutzung durch den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie gegebenenfalls durch die gemeinsamen Kinder, gelten als geldwerte Zuwendung und stellen, wenn sie richterlich verfügt oder von den Parteien im Rahmen einer privaten Trennungsvereinbarung verabredet werden, einen alimentenähnlichen Betrag dar. Zur Festlegung des Wertes solcher Unterhaltsbeiträge dient der Mietwert der zur Verfügung gestellten Liegenschaft (70%). Beim unterhaltspflichtigen Ehepartner erfolgt dabei eine zweifache Berücksichtigung des Mietwertes: zum einen als Einkommensbestandteil und zum anderen als abzugsfähige Position (LGVE 1998 II Nr. 28).

Umfassen die laufenden Beiträge sowohl Unterhaltsbeiträge wie auch güterrechtliche Leistungen, so hat steuerrechtlich für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens bzw. des abziehbaren Betrages (d.h. für den auf den Unterhalt entfallenden Teil) eine objektive Aufteilung zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür bilden in erster Linie das Scheidungsurteil, die güterrechtlichen Verhältnisse vor der Scheidung, allenfalls ergänzende Unterlagen sowie die gesamten Umstände (vgl. LGVE 1996 II Nr. 20). 

2. Kinderalimente

Die für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind beim berechtigten Elternteil pro rata bis zum Tag vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) zu 100% steuerbar (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019, Erw. 2.9). Die in LGVE 2010 II Nr. 24 begründete Praxis (Besteuerung der Kinderalimente nur bis zum Ende der Steuerperiode vor dem 18. Geburtstag des Kindes) ist nicht mehr anwendbar. Die Unterhaltsbeiträge sind auch dann steuerbar, wenn die Kinder bloss unter elterlicher Obhut stehen, d.h. solange die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil noch nicht definitiv entschieden ist. Als steuerbare Kinderalimente gelten sowohl der Barunterhalt für das Kind wie auch der Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 3 Ziff. 2.2).

Kinder- und Ausbildungszulagen sowie AHV-/IV-/BVG-Kinderrenten, die ein Elternteil kraft Gesetz, Trennungs-, Scheidungs- oder anderer Vereinbarung vom anderen Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält, sind wie Kinderalimente zu behandeln: Bei der empfangenden Person sind sie zu 100% steuerbar; bei der leistenden Person stellt der Eingang einerseits steuerbare Einkünfte dar, für die Weiterleitung andererseits ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes der Abzug für Kinderalimente gegeben (LU StB Bd.1  Weisungen StG § 29 Nr. 2 Ziff. 5).

Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder, welche nach § 45 des Sozialhilfegesetzes (SRL 892) bevorschusst werden, unterliegen bei der empfangenden Person der Besteuerung. Sie stellen keine steuerfreien Einkünfte nach § 31 Unterabs. d StG dar. Von der leistenden Person können sie erst im Zeitpunkt der Rückzahlung in Abzug gebracht werden.

Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind nicht mehr von der ehemaligen Inhaberin bzw. vom ehemaligen Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern, auch wenn sie noch mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

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