01.01.2024

Abzug für dauernde Lasten und Leibrenten

1. Dauernde Lasten

Perimeterbeiträge sind, soweit sie nicht als wertvermehrende Aufwendungen geleistet werden, grundsätzlich Liegenschaftsunterhaltskosten. Sie sind mit der entsprechenden Pauschale abgegolten und können nicht als dauernde Last abgezogen werden (LGVE 1992 II Nr. 12).

Aufwendungen, die für den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin erbracht werden, sind Lebenshaltungskosten und keine dauernde Lasten im Sinne § 40 Abs. 1b StG. Sie können daher nicht abgezogen werden (LGVE 1989 II Nr. 10).

2. Leibrenten

Nach § 29 Abs. 3 StG sind Leibrenten auf der Gläubigerseite nur noch zu 40% steuerbar. Auch auf der Schuldnerseite wird das bisherige Stammschuldmodell durch einen anteilsmässigen, pauschalen Schuldzinsenabzug abgelöst. Dieser Schuldzinsenabzug ist spiegelbildlich zur Besteuerung des Zinsanteils auf der Gläubigerseite ausgestaltet. Das bedeutet, dass auf jeder privat bezahlten Leibrente (auch auf einer solchen, die noch vor dem 1.1.2001 begründet wurde) ein Abzug von 40% vorzunehmen ist und zwar unabhängig davon, ob bisher die Stammschuld noch nicht abbezahlt wurde und deshalb kein Abzug vorgenommen werden konnte oder ob die Stammschuld abgetragen worden ist und deshalb die geleistete Rente vollumfänglich in Abzug gebracht werden konnte. Ein Vorbehalt gilt lediglich betreffend der Übergangsbestimmungen für Rentenleistungen aus Geschäftsübergabe an Familienangehörige (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG  25 Nr. 3).

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