1. Gesetzliche Grundlage
Nach § 25 Abs. 2 StG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
2. Kapitalgewinne auf Geschäftsliegenschaften
Kapitalgewinne, die sich bei der Veräusserung, Verwertung (auch durch Überführung in das Privatvermögen) oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsliegenschaften ergeben, sind gemäss § 25 Abs. 2 StG als Bestandteile des Geschäftseinkommens mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind jedoch nur im Umfang der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten, also der wieder eingebrachten Abschreibungen, steuerbar (§ 25 Abs. 4 StG). Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagewert unterliegt in diesen Fällen der Grundstückgewinnsteuer.
Als Geschäftsvermögen gilt gemäss § 25 Abs. 2 StG eine Liegenschaft, wenn sie ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Eine überwiegende Inanspruchnahme der Liegenschaft für geschäftliche Zwecke ist anzunehmen, wenn der Mietwert der Geschäftsräume den übrigen Ertrag des Grundstückes übersteigt oder wenn die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen als unmittelbar notwendiges Betriebskapital und/oder als Reserve dient (zur Abgrenzung vom Privatvermögen vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 5 - 7). Die einmal vorgenommene steuerliche Zuordnung zum Geschäftsvermögen ist bei gleich bleibenden Verhältnissen für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden verbindlich. Einzig eine dauernde, wirtschaftlich begründete Änderung der Zweckbestimmung des Vermögenswertes kann eine steuerliche Umqualifizierung rechtfertigen. In diesem Fall ist jedoch nebst der modifizierten Nutzung eine klar erkennbare Willensäusserung der steuerpflichtigen Person gegenüber den Steuerbehörden erforderlich. Die bloss tatsächliche Nutzungsänderung genügt für sich nicht, um die über Jahre hinweg verbindliche Sachdarstellung umzustossen (BGE vom 27.8.1997 i.S. S.).
Bei der Überführung von Geschäftsliegenschaften in das Privatvermögen gilt als Überführungswert der Verkehrswert. Dieser ist auf den Zeitpunkt der Überführung zu ermitteln und gilt nicht für die Vermögenssteuer. Für die Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen vgl. ferner LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4.
Grundsätzlich stellt nur Geschäftsvermögen dar, was sich im Eigentum des Geschäftsinhabers bzw. der -inhaberin befindet. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Liegenschaft im Eigentum eines Ehegatten steht und dem Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten dient (BGE 95 I 169 ff; BGE 83 I 337 ff). Insbesondere bleibt die von einem nicht wesentlich im Geschäftsbetrieb des Ehepartners tätigen Ehegatten zu Kapitalanlagezwecken erworbene Liegenschaft, welche dieser dem anderen Ehegatten gegen Entgelt zur Verfügung stellt, im Privatvermögen des Eigentümers.
Erwirbt hingegen ein Ehegatte eine Liegenschaft zu Geschäftszwecken und stellt diese dem gemeinsam mit dem andern Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung, so ist die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genügt. Gleiches gilt, wenn eine bisher als private Vermögensanlage gehaltene Liegenschaft dem gemeinsam betriebenen Geschäft zur Verfügung gestellt wird (Überführung in das Geschäftsvermögen).
Ob eine Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehepartners dessen Privatvermögen oder dem vom anderen Ehepartner betriebenen Geschäft zuzuordnen ist, ist an Hand aller konkreten Umstände zu beurteilen. Massgebend dafür, ob die Ehegatten bei der Führung eines Geschäftes eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind vor allem die Behandlung der Liegenschaft in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen, die Erwerbsart und die Finanzierung der Liegenschaft, das Auftreten der Ehegatten gegenüber Behörden und Kunden sowie die Ausgestaltung der internen Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Eine untergeordnete Rolle spielen formale Kriterien, wie Handelsregistereinträge oder Bezeichnungen in Bilanzen.
Wird eine Liegenschaft, die im Eigentum der Teilhaber/Teilhaberinnen einer Kollektivgesellschaft steht, von diesen der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt und figuriert diese in der Geschäftsbuchhaltung, so stellt die Liegenschaft Geschäftsvermögen dar. Ebenfalls Geschäftsvermögen stellen Liegenschaften dar, welche im Alleineigentum eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin stehen und von diesem/dieser der Kollektivgesellschaft ohne Entgelt zur Verfügung gestellt werden, während die Gesellschaft die Bezahlung der Hypothekarzinsen und des Liegenschaftsunterhalts übernimmt (BGE 93 I 362 ff).
Steuerpflichtige mit Grundstücken, die dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, sind durch die Veranlagungsabteilung für Selbständigerwerbende zu veranlagen. Hat eine steuerpflichtige Person eine grössere Zahl von Grundstückkäufen und -verkäufen getätigt, sind die Steuerakten an die Veranlagungsabteilung für Selbständigerwerbende zu senden, damit geprüft werden kann, ob gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliegt (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 15).
3. Erbvorbezug und Schenkung von Grundstücken des Liegenschaftshandels
Die Grundstücke von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern und Liegenschaftshändlerinnen können steuerneutral zu Buchwerten auf die Nachkommen übertragen werden. Wer sein Erbe in der Form von Grundstücken des Liegenschaftshandels vorbezieht, übernimmt die Verpflichtung, einen späteren Gewinn beim Verkauf über die Einkommenssteuer abzurechnen.
Bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern und Liegenschaftshändlerinnen wird die Abtretung einzelner oder mehrerer Liegenschaften auf Rechnung künftiger Erbschaft, Schenkung oder gemischte Schenkung gleich behandelt wie der Erbgang. Die Grundstücke des gewerbsmässigen Liegenschaftshandels können somit steuerneutral zu den Einkommenssteuerwerten (Buchwerten) auf die Nachkommen übertragen werden.
Mit der Handänderung auf die Nachkommen übernehmen diese auch die latente Steuerlast auf den übernommenen Geschäftsliegenschaften. Die Übernehmenden haben sich unterschriftlich zu verpflichten, bei einer Veräusserung (Verkauf oder Überführung in das Privatvermögen), den erzielten Gewinn steuerlich abzurechnen.
Wenn ein Erblasser oder eine Erblasserin gewerbsmässig haupt- oder nebenberuflich Liegenschaftshandel betrieben hatte, unterliegen die bei einem Verkauf der geerbten Grundstücke erzielten Gewinne der Einkommenssteuer, auch wenn der Erbe oder die Erbin selbst keine Grundstücke mehr gekauft hat.
4. Übrige Kapital- und Liquidationsgewinne
Die Erfassung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung, Verwertung (auch Überführung in das Privatvermögen) oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen ist nicht auf Unternehmen, die zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet sind, beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Geschäftsbetriebe (Handels- und Gewerbebetriebe, freie Berufe usw.).
Beteiligungen von Selbständigerwerbenden gelten als Geschäftsvermögen, wenn sie für Geschäftszwecke mit tatsächlichem Dienst am Geschäft erworben bzw. gehalten werden. Ferner gelten Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Geschäftsvermögen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt (§ 25 Abs. 2 StG).
Eine Beteiligung im Eigentum desjenigen Ehegatten, der formellrechtlich nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebes ist, gehört dennoch zum Geschäftsvermögen, wenn sie dem Geschäft des andern Ehegatten zur Verfügung steht und der Eigentümer in wesentlichem Umfang im Betrieb mitarbeitet oder der Unternehmerehegatte als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung betrachtet werden kann (VGE vom 30.7.1998 i.S. M.). Siehe auch die Ausführungen in Ziffer 2.
5. Geschäftsübergabe gegen Leibrente
5.1 Geschäftsübergabe ab 2001
Bei der Geschäftsübergabe gegen Leibrente gehört der Barwert der vereinbarten Leibrente zum Verkaufserlös und wird für die Berechnung des steuerpflichtigen Liquidationsgewinnes herbeigezogen. Die kapitalisierte Leibrente wird zu den übrigen Verkaufserlösen hinzugerechnet. Das Total wird dem Buchwert der veräusserten Aktiven abzüglich dem Fremdkapital gegenübergestellt (Eigenkapital). Die Differenz (Verkaufserlös abzüglich Eigenkapital) stellt den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn dar. Die Berechnung des Barwertes der Leibrente erfolgt nach den Barwerttabellen Stauffer/Schätzle (Beispiel LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 9).
Der Gläubiger oder die Gläubigerin einer solchen Leibrente hat diese zu 40% zu versteuern (§ 29 Abs. 3 StG). Der Schuldner oder die Schuldnerin hat den Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Die erbrachten Renten sind im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente (60%) der Schuld so lange zu belasten, bis sie abgetragen ist. Der restliche Teil der Renten kann der Erfolgsrechnung belastet werden (Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer Ergänzungsband, Art. 33 N 5a). Erlischt die Rentenleistungspflicht, ist die noch vorhandene Restschuld erfolgswirksam auszubuchen. Ist die Schuld abgetragen, können die Renten zu 100% erfolgswirksam verbucht werden.
5.2 Geschäftsübergabe vor 2001 (Übergangsbestimmung)
Für Renten, die auf grund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen ausgerichtet werden, gilt das alte Recht, d.h. der Rentengläubiger oder die Rentengläubigerin hat die Rente zu 100% zu versteuern, während der Rentenschuldner oder die Rentenschuldnerin die Rente zu 100% von seinem Roheinkommen abziehen kann (§ 40 aVV i.V.m. § 256 StG).
Für Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 mit Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen oder Dritten ausgerichtet werden, gelten die Ausführungen unter Ziff. 5.1 sinngemäss.
6. Landwirtschaft
6.1 Erstmalige Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen
Für die Zuordnung bei gemischt genutzten Vermögenswerten - vorab Liegenschaften - ist die vorwiegende Nutzung (Präponderanzmethode) ausschlaggebend (§ 25 Abs. 2 StG). Erreicht ein Anteil mehr als 50%, fällt der gesamte Vermögensgegenstand unter diesen Bereich. Bei den Mietwerten ist zwischen landwirtschaftlichem und nichtlandwirtschaftlichem Mietwert zu unterscheiden.
Für die erstmalige Zuordnung einer neu erworbenen Liegenschaft sind folgende zwei Zuweisungskriterien möglich (Kreisschreiben EStV 1995/96 Nr. 3 vom 25.11.1992; BGE vom 17. August 1999 i.S. S.):
Methode A
Bezahlter oder geschätzter landwirtschaftlicher Pachtzins bzw. Mietwert der betriebsnotwendigen Gebäude (inkl. betriebsnotwendiger Wohnraum) plus dem bezahlten oder geschätzten Pachtzins für das Land und den Wald (= landwirtschaftlicher Ertragsanteil)
gegenüber
Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude (inkl. vermietete Wohnungen, inkl. NL-Wohnraum)
Die Liegenschaft ist Privatvermögen, falls die Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude höher ist.
Methode B
Betriebseinkommen (Nettorohertrag inkl. Mietwert betriebsnotwendiger Wohnraum)
gegenüber
Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude
Ist das Betriebseinkommen höher, stellt der Betrieb Geschäftsvermögen dar. Für die Bestimmung des Betriebseinkommens wird die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung empfohlene Tabelle angewendet.
Im landwirtschaftlichen Bereich stellt sich die Frage der Zuordnung vor allem bei kleinen Betrieben und bei Wohnhäusern. Bei der Zuweisung sind folgende Punkte zu beachten:
- In der Regel werden keine einzelnen Parzellen ausgeschieden. Der Grundsatz der betrieblichen Einheit, wie ihn das bäuerliche Bodenrecht vertritt, ist zu befolgen (z.B. mehr als ein Wohngebäude, Stufenbetriebe usw.)
- Von einem aktiven Mitglied an Betriebsgemeinschaften zur Verfügung gestellte Liegenschaften sind in der Regel dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.
Beispiel
Sachverhalt
- Mastschweine
- Keine Direktzahlungen
- Pachtzinseinnahmen Land
- Mietzins Wohnung, an Dritte vermietet
- Mietzins Wohnung, an Vater vermietet
- Verkauf Betrieb an Nachfolger innerhalb Familie
- Kaufvertrag mit Vermerk (Übernahme Buchwert und kumulierte Abschreibungen)
- Verkaufspreis über dem Ertragswert (=Schulden)
Betriebseinkommen (Nettorohertrag) in CHF |
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Ertrag Liegenschaft in CHF |
Landwirt. Einkommen |
19'385 |
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Marktmiete (100%) |
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+ Schuldzinsen |
11'528 |
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Mietzinsen |
21'960 |
+ Abschr. Lieg. |
9'071 |
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Pachtzinsen |
6'000 |
+ Gebäudeunterhalt |
3'000 |
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- Marktmiete (70%) |
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- Mietzinsen |
-21'960 |
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- Pachtzinsen |
-6'000 |
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Total |
15'024
35% |
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Total
Liegenschaft = PV |
27'960 |
Beurteilung Liegenschaftszugehörigkeit
Konsequenz
- Liegenschaft wird beim Sohn zum Privatvermögen zugeordnet aufgrund Präponderanzmethode
- Liegenschaft wird beim Vater vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt (Privatentnahme)
- Kaufpreis und Wille im Kaufvertrag sind nicht massgebend
6.2 Veräusserung
Geschäftliche Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegen nur bis zu der Höhe der Anlagekosten (ohne Abzug allfälliger Subventionen) der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 4 StG und Art. 18 Abs. 4 DBG). Damit werden die wieder eingebrachten Abschreibungen, die zuvor das Einkommen verminderten, diesem wieder zugezählt und zur Besteuerung gebracht. Der Gewinn ist AHV-pflichtig.
Die Besteuerung der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungspreis von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt nach den Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes (§1 Abs. 2 Ziff. 1). Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Gewinn steuerfrei.
Bei der Überführung ins Privatvermögen fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. Bei einer späteren Veräusserung wird über die Differenz Anlagewert / Verkehrswert über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet. Damit gewährleistet das Steuergesetz eine lückenlose Besteuerung der Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Die Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone richtet sich nach dem Merkblatt vom 28.01.2013. Vgl ferner LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 16 f.
6.2.1 Hofübernahmen
Treffen bei Übernehmenden die Voraussetzungen von Art. 42 BGBB zu, gilt der Übernahmepreis gemäss Art. BGBB 44 als höchstzulässiger Preis.
Bei allen übrigen Fällen gilt der Preis nach Art. 66 BGBB als höchstzulässiger Preis.
Liegt der Übernahmepreis eines landwirtschaftlichen Gewerbes über dem Buchwert, werden stille Reserven realisiert. Diese sind steuerlich abzurechnen (Kreisschreiben 6 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. Juni 1995 Ziffer 7.2).
Liegt der Übernahmepreis eines landwirtschaftlichen Gewerbes unter dem Buchwert, werden keine stillen Reserven realisiert. Die vorhandenen stillen Reserven bleiben weiterhin betrieblich verknüpft (Kreisschreiben 6 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. Juni 1995 Ziffer 7.1).
Das Gleiche gilt auch für das lebende und tote Inventar. Werden stille Reserven realisiert, sind diese ebenfalls steuerlich abzurechnen.
Für die Folgen bei der Grundstückgewinnsteuer vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 18a.
Betreffend Besteuerung bei Hofübergaben ab 2021 siehe Übersicht.
6.2.2 Verkauf einer landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft an einen Familienangehörigen, dem diese als Privatvermögen dient
Beim Verkäufer bzw. der Verkäuferin wird ein Verkauf unter dem Verkehrswert als Privatentnahme betrachtet. Massgebend für die Berechnung des Liquidationsgewinns (kumulierte Abschreibungen) sind nach § 25 Abs. 4 StG die Anlagekosten (max. aber der höchstzulässige Preis nach Art. 66 BGBB) der Liegenschaft (und nicht der vereinbarte Kaufpreis).
Übersteigt der Kaufpreis die Anlagekosten, unterliegt die Differenz grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer, sofern kein Steueraufschubsgrund (§ 4 GGStG) gegeben ist.
6.3 Überführung einer landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen
6.3.1 Steuerliche Behandlung der Überführung
Ab 2011 gilt die Verpachtung eines (gesamten) Geschäftsbetriebes nur noch auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung ins Privatvermögen (Art. 18a DBG, § 25a StG). Der Aufschub muss nicht extra verlangt werden, sondern er wird von Amtes wegen gewährt. Der Aufschub erfolgt für den gesamten Kapitalgewinn. Dies gilt jedoch nur für Liegenschaften des Anlagevermögens und nicht für Handelsliegenschaften.
Liegenschaften, deren Überführung aufgeschoben worden ist, sind Geschäftsvermögen und bleiben am Register Selbständigerwerbende. Es ist eine Liegenschaftsrechnung erforderlich (Anlagekosten, effektive Unterhaltskosten, Abschreibungen). Der Gewinn ist AHV-pflichtig.
Der Kapitalgewinn (wiedereingebrachte Abschreibungen) kommt später zur Besteuerung. Sofern die Bedingungen erfüllt sind, erfolgt eine privilegierte Besteuerung nach Art. 37b DBG bzw. nach § 59b Abs. 1 StG mittels Sondersteuer zum reduzierten Satz.
Vgl. Kreisschreiben EStV Nr. 26 vom 16. Dezember 2009 betreffend Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II.
Die Aufschubtatbestände bei Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben sind im Kreisschreiben EStV Nr. 31 vom 22.12.2010 geregelt.
6.3.2 Berechnungsbeispiele zum Kapitalgewinn (Überführung bzw. Veräusserung)
Nach bisheriger Praxis folgte die Gewinnermittlung bei Überführung landwirtschaftlicher Grundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen der buchmässigen Einzelbewertung von Gebäuden und Boden. Gemäss BGE 2C_202/2017 vom 9. März 2020 ist eine solche objektmässige Gewinnermittlung bei Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen nicht mehr zulässig. Die neue Rechtsprechung ist auf alle Sachverhaltsverwirklichungen ab dem 1. Mai 2020 anzuwenden (Mitteilung der EStV an die Kantone vom 28. Oktober 2020).
Grundsätzlich erfolgt die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen maximal zu den Anlagekosten (§ 25 Abs. 4 StG, Art. 18 Abs. 4 DBG). Liegt der Verkehrswert des ganzen Betriebs (inkl. aller Grundstücke) unter den gesamten Anlagekosten, gilt dieser Verkehrswert als Überführungswert.
Beispiel 1: Verkehrswert über den Anlagekosten
Ausgangslage
- Buchwert Gebäude, Land und Wald CHF 220'000
- Kumulierte Abschreibungen CHF 80'000
- Total Anlagekosten CHF 300'000
- Höchstzulässiger Preis gemäss Art. 44/66 BGBB CHF 500'000
Steuerliche Konsequenz
CHF 80'000 werden als Kapitalgewinn bei der Einkommenssteuer erfasst. CHF 300'000 gilt als Überführungswert ins Privatvermögen und als Anlagewert für die Grundstückgewinnsteuer bei einer späteren Veräusserung.
Beispiel 2: Verkehrswert unter den Anlagekosten
Ausgangslage
- Buchwert Gebäude, Land und Wald CHF 220'000
- Kumulierte Abschreibungen CHF 400'000
- Total Anlagekosten CHF 620'000
- Höchstzulässiger Preis gemäss Art. 44/66 BGBB CHF 500'000
Steuerliche Konsequenz
CHF 280'000 werden als Kapitalgewinn bei der Einkommenssteuer erfasst. CHF 500'000 gilt als Überführungswert ins Privatvermögen und als Anlagewert für die Grundstückgewinnsteuer bei einer späteren Veräusserung.
Beispiel 3: Grundstück mit Wertberichtigung
Ausgangslage
- Kauf landwirtschaftliches Grundstück 1990 für CHF 200'000 (10'000 m2)
- Wertberichtigung von CHF 130'000 vorgenommen
- Buchwert CHF 70'000
- Höchstzulässiger Preis gemäss Art. 44/66 BGBB CHF 90'000
Steuerliche Konsequenz
Bei Veräusserung für CHF 90'000 als Einzelgrundstück fällt ein Kapitalgewinn von CHF 20'000 an. Bei der Überführung ins Privatvermögen zusammen mit anderen Grundstücken ist bei entsprechenden Überführungsgewinnen bei Gesamtbetrachtung die ganze Wertberichtigung von CHF 130'000 steuerlich abzurechnen.
Beispiel 4: Teilveräusserung landwirtschaftliches Grundstück mit Bauten
Ausgangslage
- Von einem Landwirtschaftsbetrieb wird nur ein Teilgrundstück veräussert.
- Buchwert Land und Gebäude CHF 120'000
- Kumulierte Abschreibungen CHF 280'000
- Anteil Anlagekosten CHF 400'000
- Verkaufspreis an Dritte CHF 300'000
Steuerliche Konsequenz
CHF 180'000 werden als Kapitalgewinn bei der Einkommenssteuer erfasst. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist dies eine steuerbegründende Veräusserung mit Verlust.
Beispiel 5: Abbruch von Bauten/Einrichtungen
Ausgangslage
- Altes Wohnhaus mit Buchwert CHF 50'000 und CHF 100'000 kumulierten Abschreibungen wurde abgebrochen und ein neues Wohnhaus erstellt.
- Neues Wohnhaus mit Buchwert CHF 520'000 und CHF 80'000 kumulierte Abschreibungen.
- Die Anlagekosten des neuen Wohnhauses betragen CHF 600'000.
Steuerliche Konsequenz
Zum Zeitpunkt des Abbruchs Abschreibung Restbuchwert von CHF 50'000. Bei der Überführung ins Privatvermögen gelangen die kumulierten Abschreibungen des neuen Wohnhauses von CHF 80'000 zur Besteuerung.
Durch die Überführung zu (unter dem Anlagewert liegenden) Verkehrswerten wird nur ein Teil der nachgeführten Abschreibungen als Kapitalgewinn erfasst. Entsprechend reduziert sich aber auch der Überführungswert. Ein später realisierter Verkaufsgewinn über dem Überführungswert (neuer Anlagewert) muss dann als Grundstückgewinn versteuert werden. Zur Überführung ins Privatvermögen vgl. ferner LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4.
6.4 Auszonungsentschädigung
Für die steuerliche Behandlung der Auszonungsentschädigung s. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 34/73 Nr. 1.
7. Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Nach § 59b werden Liquidationsgewinne bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unter gewissen Voraussetzungen gemildert mit einer Sondersteuer besteuert. Im Umfang des fiktiven Einkaufes wird der Gewinn zu einem Drittel der Tarife nach § 57 besteuert. Der Mindeststeuersatz beträgt 0,5% je Einheit. Der restliche Liquidationsgewinn wird zum Satz eines Drittels des Liquidationsgewinnes besteuert. Es gilt ein Mindeststeuersatz von 2% je Einheit.
Vgl. dazu die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17.02.2010 (LGBV; SR 642.114) und das entsprechende KS EStV Nr. 28 vom 03.11.2010.