1. Allgemeines
Vereine und Stiftungen sowie die übrigen juristischen Personen werden grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften besteuert (§ 63 Abs. 1 lit. b StG). Demzufolge gelten für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns bzw. der geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen die ordentlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Dasselbe gilt für die Berechnung der Verluste, welche im Rahmen der siebenjährigen Verrechnungsmöglichkeit vorgetragen werden können. Dabei sind jedoch die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.
2. Ermittlung der Gewinnfaktoren
Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der Erfolgsrechnung. Bei einfachen Buchhaltungen ist dies die Vermögensveränderung. Hinzu kommen allfällige Ausgaben, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen, Rückstellungen oder Rücklagen.
Die Spenden und Schenkungen ohne Gegenleistungen gelten nicht als steuerbarer Ertrag. Demgegenüber handelt es sich bei den Sponsorenbeiträgen und Subventionen nicht um Spenden, sondern um ordentlich steuerbare Einkünfte.
Die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen sowie teilweise auch die Mitgliederbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Die Mitgliederbeiträge sind - im Gegensatz zu den Spenden und Schenkungen - nicht grundsätzlich steuerfrei. Diesbezüglich gilt, dass von den steuerbaren Vereinserträgen die direkten Aufwendungen zur Erzielung dieser Erträge vollumfänglich abgezogen werden können - die übrigen Aufwendungen (allgemeine Vereinsunkosten) jedoch nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die Folge daraus ist, dass nur ein Mitgliederbeitragsüberschuss steuerfrei ist und nicht die vollen Mitgliederbeiträge. Die nachfolgenden Beispiele 1 - 4 zeigen die steuerrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Mitgliederbeitragsrechnung, wobei im Beispiel 1 der grundsätzliche Sachverhalt beschrieben ist.
Berechnungsbeispiel 1
Der Musikverein Harmonie hat im abgelaufenen Vereinsjahr Mitgliederbeiträge von CHF 17'000 erzielt. Die allgemeinen Vereinsunkosten (Notenmaterial, Instrumentenreparaturen und -Abschreibungen, Wettbewerbsstartgelder, Dirigentenlohn, Verwaltungskosten) beliefen sich gesamthaft auf CHF 25'000. Der Verein organisiert jährlich ein grosses Herbstfest, bei dem im vergangenen Vereinsjahr Einnahmen von CHF 82'000 erzielt wurden. Diese Einnahmen setzen sich aus Eintrittsgelder, Konsumationen, Tombola, etc. zusammen. Der entsprechende Aufwand beläuft sich auf CHF 60'000 bestehend aus Festzeltmieten, Unterhaltungsgagen, Materialkosten etc.
Aufgrund der Spartenrechnung resultiert der folgende steuerbare Gewinn:
Position |
gem. Jahresrechnung
CHF |
Sparte 1
CHF |
Sparte 2
CHF |
Mitgliederbeiträge |
17'000 |
|
|
Allgemeine Vereinsaufwendungen |
-25'000 |
-8'000 |
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Einnahmen Herbstfest |
82'000 |
|
|
Direkter Aufwand Herbstfest |
-60'000 |
|
22'000 |
Reingewinn Jahresrechnung |
14'000 |
|
|
Verrechnung der Aufwendungen, welche die Mitgliederbeiträge übersteigen |
|
8'000 |
-8'000 |
Steuerbarer Gewinn |
|
|
14'000 |
Im vorliegenden Fall stimmt der grundsätzlich steuerbare Gewinn mit demjenigen der Jahresrechnung überein. Da die allgemeinen Vereinsaufwendungen die Mitgliederbeiträge übersteigen, entsteht kein steuerfreier Mitgliederbeitragsüberschuss.
Kantonalrechtlich werden Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen bis höchstens CHF 20'000 nicht besteuert (§ 87 Abs. 2 StG), unabhängig davon, ob die Institution ideelle oder nichtideelle Zwecke verfolgt.
Bei der direkten Bundessteuer werden Gewinne solcher Institutionen, die unterhalb von CHF 5'000 liegen, grundsätzlich nicht besteuert (Art. 71 Abs. 2 DBG). Sofern die Institution jedoch einen ideellen Zweck verfolgt, setzt die direkte Bundessteuer bei einem Gewinn grösser als CHF 20'000 an. Es handelt sich bei diesen Grenzbeträgen nicht um Freibeträge. Bei einer allfälligen Überschreitung dieser Betragslimiten ist jeweils der gesamte Gewinn steuerlich abzurechnen.
Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Musikverein die Merkmale einer ideellen Zweckverfolgung erfüllt, was bundessteuerlich relevant ist. Das jährliche Herbstfest findet im Rahmen der übergeordneten ideellen Vereinszwecks statt und fällt daher nicht in einen gewerblichen (nicht ideellen) Tätigkeitsbereich (LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 87a / 93 Nr. 1). Ab Steuerperiode 2018 unterliegt somit der Gewinn von CHF 14'000 weder der Staats- und Gemeindesteuer noch der direkten Bundessteuer.
Berechnungsbeispiel 2
Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge CHF 29'000.
Position |
gem. Jahresrechnung
CHF |
Sparte 1
CHF |
Sparte 2
CHF |
Mitgliederbeiträge |
29'000 |
|
|
Allgemeine Vereinsaufwendungen |
-25'000 |
4'000 |
|
Einnahmen Herbstfest |
82'000 |
|
|
Direkter Aufwand Herbstfest |
-60'000 |
|
22'000 |
Reingewinn Jahresrechnung |
26'000 |
|
|
Beitragsüberschuss steuerfrei |
|
4'000 |
|
Steuerbarer Gewinn |
|
|
22'000 |
Nur der Mitgliederbeitragsüberschuss (und nicht die gesamten Mitgliederbeiträge) ist steuerfrei, womit vorliegend der steuerbare Reingewinn unter demjenigen der Jahresrechnung liegt.
Obwohl vorliegend von einem ideellen Vereinszweck ausgegangen werden kann, unterliegt der Spartengewinn von CHF 22'000 vollumfänglich der Steuerpflicht gemäss § 87 Abs. 1 StG und Art. 71 Abs. 1 DBG (kein Freibetrag von CHF 20'000).
Berechnungsbeispiel 3
Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge CHF 29'000 und die Einnahmen aus dem Herbstfest belaufen sich auf 57'000 (Nettoverlust aus dem Herbstfest CHF 3'000)
Position |
gem. Jahresrechnung
CHF |
Sparte 1
CHF |
Sparte 2
CHF |
Mitgliederbeiträge |
29'000 |
|
|
Allgemeine Vereinsaufwendungen |
-25'000 |
4'000 |
|
Einnahmen Herbstfest |
57'000 |
|
|
Direkter Aufwand Herbstfest |
-60'000 |
|
-3'000 |
Reingewinn Jahresrechnung |
1'000 |
|
|
Beitragsüberschuss steuerfrei |
|
4'000 |
|
steuerrechtlicher Verlust |
|
|
-3'000 |
Vorliegend resultiert kein steuerbarer Gewinn. Der Verlust aus der Sparte 2 kann im Rahmen der 7-jährigen Verlustverrechnungsmöglichkeit mit zukünftigem Gewinn verrechnet werden.
Der vorliegende Verlust von CHF 3'000 ist im Folgejahr mit einem allfälligen Gewinn aus der Sparte 2 steuerlich zu verrechnen, auch wenn dieser Gewinn den Grenzbetrag von CHF 20'000 wie im Beispiel 1 (ideelle Zweckverfolgung) nicht überschreitet. Die Verlustverrechnung erfolgt somit jährlich und nicht erst bei einem späteren steuerbaren Gewinn von über CHF 20'000 gemäss Beispiel 2.
Berechnungsbeispiel 4
Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge CHF 20'000 und die Einnahmen aus dem Herbstfest belaufen sich auf 57'000 (Nettoverlust aus dem Herbstfest CHF 3'000)
Position |
gem. Jahresrechnung
CHF |
Sparte 1
CHF |
Sparte 2
CHF |
Mitgliederbeiträge |
20'000 |
|
|
Allgemeine Vereinsaufwendungen |
-25'000 |
-5'000 |
|
Einnahmen Herbstfest |
57'000 |
|
|
Direkter Aufwand Herbstfest |
-60'000 |
|
-3'000 |
Verlust Jahresrechnung |
-8'000 |
|
|
Verrechnung der Aufwendungen, welche
die Mitgliederbeiträge übersteigen |
|
5'000 |
-5'000 |
steuerrechtlicher Verlust |
|
|
-8'000 |
Die allgemeinen Vereinsaufwendungen sind nur in jenem Ausmass steuerlich absetzbar bzw. mit zukünftigem Gewinn verrechenbar, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (vgl. Beispiel 1).
Der vorliegende Verlust von CHF 8'000 kann somit im Folgejahr mit einem allfälligen Gewinn aus der Sparte 2 verrechnet werden.
3. Berechnung der Gewinnsteuer
Die aufgrund der oben erwähnten Normen ermittelten Gewinnfaktoren werden bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen nur dann besteuert, wenn sie die folgenden Betragslimiten übersteigen:
Position |
bis Steuerperiode 2017
CHF |
ab Steuerperiode 2018
CHF |
Verein ohne ideelle Zweckverfolgung |
|
|
Bund |
4'999 |
4'999 |
Staats- und Gemeindesteuern |
9'999 |
20'000 |
Verein mit ideeller Zweckverfolgung |
|
|
Bund |
4'999 |
20'000 |
Staats- und Gemeindesteuern |
9'999 |
20'000 |
Die Unterscheidung in der Zweckverfolgung gilt ab Steuerperiode 2018, wobei in Bezug auf die Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen diese Unterscheidung nur bundessteuerrechtlich von Relevanz ist. Kantonalrechtlich wurden für diese Institutionen die Besteuerungslimiten generell auf den Betrag von CHF 20'000 erhöht (LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 87a / 93 Nr. 1). Bei den vorliegenden Limiten handelt es sich nicht um abzugsfähige Freibeträge.
Die für eine Steuerperiode zu entrichtenden einfachen Staats- und Gemeindesteuern betragen 1,5% des steuerbaren Reingewinns. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.
Der Steuerbetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 4,25% des steuerbaren Reingewinns.
4. Ermittlung der Kapitalfaktoren
Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen. Der Vermögensstand und die Vermögensbewertung bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Ende Geschäftsjahr). Die Vermögenswerte werden nach denjenigen Grundsätzen bewertet, wie sie auch für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Daher gilt für Liegenschaften der kantonale Katasterwert als Vermögenssteuerwert. Allfällige Vereinsschulden können in Abzug gebracht werden.
5. Berechnung der Kapitalsteuer
Die ermittelten Vermögensfaktoren werden kantonalrechtlich nur dann besteuert, wenn sie die Limite von CHF 100'000 erreichen. Während ein Reinvermögen von CHF 99'999 nicht besteuert wird, ist ein solches von CHF 100'000 und mehr vollumfänglich steuerbar. Es handelt sich somit nicht um einen abzugsfähigen Freibetrag.
Die für eine ordentliche Steuerperiode (12-monatiges Geschäftsjahr) zu entrichtende einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5‰. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die einfache Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. Der gesamte Kapitalsteuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.
Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.