01.01.2024

Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Selbständigerwerbende verfügen regelmässig sowohl über Versicherungen mit privatem, wie auch über Versicherungen mit geschäftlichem Charakter. In der Praxis können sich daher Abgrenzungsprobleme ergeben. Private Versicherungsprämien (z.B. Krankenkassenprämien) stellen Lebenshaltungskosten dar und können steuerlich nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Versicherungsabzüge geltend gemacht werden.

Hingegen können geschäftliche Versicherungsprämien dem Geschäftsaufwand belastet werden. Als Geschäftsaufwand gelten Vermögensabgänge, welche wesentlich durch ein Handeln verursacht oder bewirkt wurden, das beruflich motiviert ist oder Erwerbszwecken dient. Zwischen den als Geschäftsaufwand verbuchten Versicherungsprämien und dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit muss somit ein kausaler Zusammenhang bestehen.

2. Unfallversicherung

Die Prämien der freiwilligen Unfallversicherung (Heilungskosten) für Selbständigerwerbende (Art. 4 UVG) sind i.d.R. absetzbar, nachdem obligatorisch versicherte Unselbständigerwerbende auch die auf sie überwälzten Prämien für Nichtbetriebsunfälle absetzen können (Schweizerische Steuerkonferenz, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 39). Dies gilt allerdings nur soweit und in jenem Umfang, als Selbständigerwerbende die Prämien der Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung für ihre Angestellten tatsächlich übernehmen.

Wird für den mitarbeitenden Ehepartner ein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet, können auch die auf den Ehepartner entfallenden Unfallversicherungsprämien dem Geschäftsaufwand belastet werden, sofern auch für die übrigen Angestellten die Prämien von dem/der Selbständigerwerbenden getragen werden.

Selbständigerwerbende ohne Personal können die Prämien der freiwilligen Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung als Geschäftsaufwand geltend machen. Ebenfalls dem Geschäftsaufwand belastet werden können in dieser Konstellation die Prämien für den mitarbeitenden Ehepartner, falls mit der AHV ein Lohneinkommen abgerechnet wird.

3. Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen

Grundsätzlich gehören die Kranken- und Unfalltaggeld-Versicherungen zu den privaten Versicherungen. Diese können lediglich im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden. Bei den Unselbständigerwerbenden werden Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen sehr häufig lediglich als Ergänzung zu den Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberfirma im Krankheitsfalle versichert.

Im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der Unselbständigerwerbenden, müssen die Selbständigerwerbenden krankheits- und unfallbedingte Einkommensausfälle im vollen Umfang selbst versichern. Das Kranken- oder Unfalltaggeld tritt hier, i.d.R. nach einer Karenzfrist, an Stelle des gesamten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es hat damit vollumfänglich den Charakter eines eigentlichen Ersatzeinkommens.

Zudem wird mit diesen Versicherungen meist nicht nur die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung bezweckt, sondern auch die Beschaffung der notwendigen Mittel zur Finanzierung einer Zwischenlösung (z.B. Anstellung einer Stellvertretung). Die Versicherungsleistungen dienen hier auch dazu, allfällige Geschäftskredite und weiterhin anfallende Fixkosten abzudecken und damit den Betrieb "durchzuhalten".

Es ist daher gerechtfertigt, den Prämienaufwand für Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen bei Selbständigerwerbenden als Geschäftsaufwand zum Abzug zuzulassen. Dies allerdings nur insoweit, als die Versicherungen angemessen sind, d.h. insoweit sie dazu dienen, ein angemessenes Ersatzeinkommen sowie den Fortbestand des Betriebs sicherzustellen.

Ebenfalls abgezogen werden können die Prämien der Kranken- und Unfalltaggeldversicherung des mitarbeitenden Ehepartners, sofern ein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet wird.

Nicht als Geschäftsaufwand zum Abzug gebracht werden können hingegen die Prämien der Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen des mitarbeitenden Ehepartners, wenn kein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet wird sowie die Prämien für die übrigen Familienangehörigen. Diese können lediglich im Rahmen des Versicherungsabzuges geltend gemacht werden.  

4. Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Mit der Erwerbsunfähigkeitsversicherung sollen die wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität abgesichert werden. Diese Leistungen setzen nach Ablauf der Krankentaggeld- bzw. Unfalltaggeldleistungen, in Form einer Rente, ein und ergänzen die i.d.R. gleichzeitig zu laufen beginnende Invalidenrente.

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung deckt somit ein Risiko ab, welches i.d.R. erst nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zum Tragen kommt. Sie ist als private Vorsorge zu taxieren und stellt damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die entsprechenden Prämien können lediglich im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden.

5. Todesfallrisikoversicherung / Verpfändung Lebensversicherungspolice

Soweit eine Todesfallrisikoversicherung der Sicherstellung eines Geschäftskredites dient, stellen die darauf entfallenden Prämien Gewinnungskosten dar. Wird eine gemischte Lebensversicherung für einen Geschäftskredit hinterlegt, kann der der Sicherstellung des Kredits dienende Teil der Risikoprämie als Geschäftsaufwand in Abzug gebracht werden.

Beispiel

Position CHF
Geschäftskredit  250'000
Todesfallsumme 500'000
Erlebensfallsumme 100'000
Risikoprämie 2'000
Sparprämie 4'000
Gesamtprämie 6'000

Von der Gesamtprämie der gemischten Lebensversicherung, welche zur Deckung des Geschäftskredits hinterlegt wurde, kann 1/2 der Risikoprämie, d.h. CHF 1'000, als Geschäftsaufwand verbucht werden. Die restliche Risikoprämie von CHF 1'000 wird für die Sicherstellung des Geschäftskredits nicht benötigt und stellt deshalb privaten Lebensaufwand dar. Ohnehin zu den Privataufwendungen ist die Sparprämie von CHF 4'000 zu rechnen.

6. Weitere Anwendungsfälle

Vgl. im Übrigen die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen, die von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden abgeschlossen werden (in Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstversorge, 7/4).

7. Tabellarische Übersicht

 Versicherungsprämien der/des Selbständigerwerbenden Geschäftsaufwand Versicherungsabzug
Krankenkasse / Krankenpflegeversicherung   X
Betriebs-/Nichtbetriebsunfallversicherung (Heilungskosten)     
  • soweit die Prämien der Angestellten übernommen werden 
 
  • soweit die Prämien der Angestellten nicht übernommen werden
 
  • falls kein Personal beschäftigt wird bzw. falls lediglich der Ehepartner mitarbeitet
 X  
Kranken- und Unfalltaggeldversicherung  
  • der/des Selbständigerwerbenden 
X  
  • des mitarbeitenden Ehepartners, bei Abrechnung eines Lohneinkommens mit der AHV 
 
  • des mitarbeitenden Ehepartners, ohne Abrechnung eines Lohneinkommens mit der AHV 
  X
  • der übrigen Familienangehörigen der/des Selbständigerwerbenden 
 
Erwerbsunfähigkeitsversicherung   
Lebensversicherung     
  • Todesfallrisikoversicherung soweit zur Sicherstellung von Geschäftskrediten dienend 
 
  • darüber hinausgehende Todesfallrisikoversicherungen
  X
  • Sparversicherung (kapitalbildender Teil der gemischten Lebensversicherung)