01.01.2024

Abzug von berufsorientieren Aus- und Weiterbildungskosten

Gemäss Art. 33 Abs. 1 DBG und § 40 Abs. 1m StG werden von den Einkünften die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Maximalbetrag abgezogen. Bis zur Steuerperiode 2022 beträgt der Maximalabzug für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern CHF 12'000. Für die Steuerperiode 2023 unterscheiden sich die beiden Beträge aufgrund der Anpassungen an die kalte Progression. Es werden bis zu CHF 12'600 (StG) bzw. CHF 12'700 (dBSt) abgezogen, ab Steuerperiode 2024 ist der Abzug wieder identisch und es können CHF 12'900 in Abzug gebracht werden, sofern:

  1. ein Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
  2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Die geltend gemachten Kosten müssen selbst bezahlt worden sein. Die Beweislast für die geltend gemachten Abzüge liegt bei den steuerpflichtigen Personen.

Bei Ehepaaren steht der Abzug sowohl dem Ehemann, als auch der Ehefrau zu. Es ist folglich ein maximaler Abzug von CHF 25'800 (Steuerperiode 2024), CHF 25'200 (StG) / CHF 25'400 (dBSt) für die Steuerperiode 2023 bzw. CHF 24'000 bis Steuerperiode 2022 (StG, dBSt) möglich.

Die vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten gelten - unabhängig von ihrer Höhe - immer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. Gemäss Art. 17 Abs. 1bis DBG bzw. § 24 Abs. 3 StG sind sie beim Arbeitnehmer oder bei der Arbeitnehmerin nicht als geldwerte Vorteile bzw. Einkünfte aufzurechnen.

Falls sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin an den berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beteiligt, indem Vergütungen an die steuerpflichtige Person ausgerichtet werden, sind diese anzurechnen, sofern die steuerpflichtige Person dies nicht bereits bei der Geltendmachung der Aus- und Weiterbildungskosten berücksichtigt. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat eine solche Entschädigung zudem im Lohnausweis (Ziffer 13.3) zu deklarieren.

Beteiligt sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erst nach Abschluss des Lehrgangs an den zuvor von der steuerpflichtigen Person bereits geltend gemachten berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, gilt eine solche Leistung im Zeitpunkt der Kostenrückerstattung als steuerbar (vgl. nachfolgende Beispiele).

Beispiel 1

Position  2016 2017 2018 2019
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitnehmer 8'000      
Aus- und Weiterbildungskosten (Abzug) 8'000      
Vergütung an Arbeitnehmer       8'000
steuerbar 8'000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2019 an den Arbeitnehmer vergüteten Kosten von CHF 8'000 sind beim Arbeitnehmer im Steuerjahr 2016 bereits vollumfänglich geltend gemacht und steuerlich zum Abzug zugelassen worden. Es resultiert somit im Steuerjahr 2019 eine steuerbare Leistung von CHF 8'000. 

Beispiel 2

 Position 2016 2017 2018 2019
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitnehmer   18'000      
Aus- und Weiterbildungskosten (Abzug)  12'000      
Vergütung an Arbeitnehmer        18'000
Aus- und Weiterbildungskosten (nicht zum Abzug zugelassen)  (6'000)     -6'000
steuerbar       12'000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2019 an den Arbeitnehmer vergüteten Kosten von CHF 18'000 sind beim Arbeitnehmer im Umfang der im Steuerjahr 2016 nicht zum Abzug zugelassenen CHF 6'000 zu kürzen. Es resultiert somit im Steuerjahr 2019 eine steuerbare Leistung von CHF 12'000. 

Beispiel 3

 Position 2016 2017 2018 2019
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitnehmer   18'000 12'000 6'000  
Aus- und Weiterbildungskosten (Abzug)  12'000 12'000 6'000  
Vergütung an Arbeitnehmer        36'000
Aus- und Weiterbildungskosten (nicht zum Abzug zugelassen)   (6'000)     -6'000
steuerbar       30'000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2019 an den Arbeitnehmer vergüteten Kosten von CHF 36'000 sind beim Arbeitnehmer im Umfang der im Steuerjahr 2016 nicht zum Abzug zugelassenen CHF 6'000 zu kürzen. Es resultiert somit im Steuerjahr 2019 eine steuerbare Leistung von CHF 30'000. 

Falls die steuerpflichtige Person Aus- und Weiterbildungskosten zu einem späteren Zeitpunkt an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zurückerstatten muss, können diese Kosten im Zeitpunkt der Rückzahlung als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten geltend gemacht werden (vgl. nachfolgende Beispiele).

Beispiel 1

 Position 2016 2017 2018 2019
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber   8'000      
Rückzahlung an Arbeitgeber        8'000
Aus- und Weiterbildungskosten  (8'000)     8'000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2016 bezahlten Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 8'000 können vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Arbeitgeber im Steuerjahr 2019 steuerlich geltend gemacht werden. 

Beispiel 2

Position  2016 2017 2018 2019
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber   24'000      
Rückzahlung an Arbeitgeber       18'000
Aus- und Weiterbildungskosten (12'000)     12'000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2016 bezahlten Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 24'000 können im Maximalbetrag von CHF 12'000 pro Jahr vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Arbeitgeber im Steuerjahr 2019 steuerlich geltend gemacht werden. 

Beispiel 3

Position  2016 2017 2018 2019
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber   18'000 12'000 6'000  
Rückzahlung an Arbeitgeber        36'000
Aus- und Weiterbildungskosten (12'000) (12'000) (6'000) 30'000
Die vom Arbeitgeber in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bezahlten Aus- und Weiterbildungskosten können im Maximalbetrag von CHF 12'000 pro Jahr (CHF 12'000 + CHF 12'000 + CHF 6'000, total CHF 30'000) vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Arbeitgeber im Steuerjahr 2019 steuerlich geltend gemacht werden.

Die mit der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung zusammenhängenden Fahrkosten können nebst den berufsbedingten Fahrkosten geltend gemacht werden, auch wenn für jene bereits der Maximalbetrag von CHF 6'000 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3'000 (direkte Bundessteuern) erreicht wird.

Für weitere Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vgl. KS EStV Nr. 42 vom 30. November 2017.

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