01.01.2024

Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten

Die im Bemessungsjahr nicht gedeckten Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten bei Privatliegenschaften können unbegrenzt abgezogen werden. Diese Kosten können zusätzlich zum Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden. Die Arbeiten müssen im Bemessungsjahr bezahlt worden sein. Der Steuererklärung ist eine Abrechnung mit den amtlichen Verfügungen beizulegen. Ein Abzug ist nur zulässig, wenn

  • die denkmalpflegerischen Arbeiten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich waren,
  • die Arbeiten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin erfolgten,
  • die Kosten nicht durch Subventionen gedeckt sind. Nur die ungedeckten und von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten sind abziehbar (§ 39 Abs. 3 StG; Art. 32 Abs. 3 DBG).