01.01.2024

Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten

1. Staats- und Gemeindesteuern

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom kleineren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, CHF 4'900 (ab Steuerperiode 2024), CHF 4'800 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 4'700 (bis Steuerperiode 2022) abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 40 Abs. 2 StG).

Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Abs. 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbsersatzordnung sowie die (ordentlichen und ausserordentlichen) Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen (§ 13 Abs. 1 StV).

Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 13 Abs. 2 StV). Als Erwerbseinkommen gelten auch die Bezüge aus Verwaltungsratstätigkeit.

Beläuft sich das Nettoerwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der Gewinnungskosten (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1, § 33 Nr. 2 und § 33 Nr. 3) bzw. der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen und unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge an die 2. Säule und die Säule 3a (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 und § 40 Nr. 5) auf einen geringeren Betrag als CHF 4'900 (ab Steuerperiode 2024), CHF 4'800 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 4'700 (bis Steuerperiode 2022), kann nur dieser verbleibende Betrag in Abzug gebracht werden (§ 13 Abs. 3 StV).

Dieser Abzug kann auch bei Heimarbeit geltend gemacht werden. Bezieht ein Ehegatte nicht ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sondern z.B. lediglich eine AHV- oder IV-Rente, ist der Abzug nicht zu gewähren (VGE vom 24.3.1995 i.S. D.).

Das Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten ist immer, auch wenn es den Abzug nicht übersteigt, unter der entsprechenden Ziffer der Steuererklärung einzusetzen. Dies ist notwendig zur Kontrolle der Vermögensentwicklung und zu Erstellung der AHV-Beitragsmeldung bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Zudem werden spätere Abklärungen, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Nachsteuer und Busse gegeben sind, erleichtert.

Arbeitet ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Umfang im Beruf oder im Betrieb des andern Ehegatten mit, können von dessen Erwerbseinkommen CHF 4'900 (ab Steuerperiode 2024), CHF 4'800 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 4'700 (bis Steuerperiode 2022) abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Abschnitt 4 vorstehend erfüllt sind.

Bei Mitarbeit im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist der Abzug zulässig, wenn eine erhebliche Mitarbeit des Ehepartners in einem oder mehreren Berufen oder Betrieben des anderen Ehepartners gegeben ist. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einer Drittperson hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer, Art. 33 N 27).

Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners (z.B. Hauswarttätigkeit) kann der Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche und regelmässige Mitarbeit in der Tätigkeit des anderen Ehepartners vertraglich vorgesehen ist.

Wird der Nachweis einer erheblichen Mitarbeit nicht erbracht, ist der Abzug zu verweigern (StR 1993, 52).

2. Direkte Bundessteuer

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent abgezogen, jedoch

  • mindestens CHF 8'500 (ab Steuerperiode 2024), CHF 8'300 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 8'100 (bis Steuerperiode 2022)
  • höchstens CHF 13'900 (ab Steuerperiode 2024), CHF 13'600 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 13'400 (bis Steuerperiode 2022)

Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Art. 33 Abs. 1 d-f DBG.

Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Für den Abzug von Ehepaaren s. ferner LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1 Ziff. 2.

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