01.01.2024

Ersatzeinkünfte

Ersatzeinkünfte im Sinne von § 30 Unterabs. a StG sind Leistungen, die an Stelle des Erwerbseinkommens treten und nicht Vorsorgecharakter aufweisen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 1 ff.), wie z.B. Lohn- und Verdienstersatz, Mutterschaftsentschädigungen, Bezüge aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder oder Renten aus Kranken- und Unfallversicherung, Ruhegehälter, Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden usw.

1. Einkünfte aus Arbeitslosenversicherung

Über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird den Versicherten von der Kasse eine Bescheinigung abgegeben (vgl. Form. llb der EStV). Die Arbeitslosenkassen sind gemäss einer Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) vom 7.3.2000 gegenüber den Steuerbehörden im Einzelfall und auf schriftliches Gesuch hin kostenlos zur Auskunft über Leistungen an eine steuerpflichtige Person verpflichtet, wenn diese trotz eingeschriebener Mahnung ihrer steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Die Arbeitslosenhilfe gemäss Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe (SRL Nr. 890) sind steuerfrei.

Für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Höchstzahl der Taggelder wird auf was-luzern.ch / Arbeitslosenkasse verwiesen.

2. Einkünfte aus Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen

100% steuerpflichtig sind Renten und Taggelder aus

  • Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungen
  • Krankenkassenversicherungen
  • Haftpflichtversicherungen

Sie sind von den Leibrenten aus privater Selbstvorsorge (Säule 3b; vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 5) zu unterscheiden.  

Für Leistungen aus der Invalidenversicherung vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2.

3. Leistungen der Militärversicherung

Taggelder, Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung, die ab dem 1.1.1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100% steuerbar. Nicht steuerbar sind nach wie vor die sogenannten Altrenten, also Leistungen, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben. Darunter fallen auch die altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt werden. Stirbt hingegen der Empfänger einer altrechtlichen Invalidenrente, entsteht für die überlebende Ehegattin ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, die zu 100% steuerbar ist (vgl. ferner KS EStV 1995/96 Nr. 11 vom 8. Juni 1994).

Das Kapital, welches aus Renten der Militärversicherung gebildet worden ist, sowie der daraus fliessende Ertrag sind steuerbar (BGE 63 I 201; RE 1971/73 Nr. 17).

4. Mutterschaftsentschädigung

Die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung (Art. 16 ff. Erwerbsersatzgesetz, SR 834.1) sind ab dem 1. Juli 2005 in Kraft. Organisatorisch und verfahrensmässig lehnt sich die Mutterschaftsentschädigung an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung an. Für die Einzelheiten s. Merkblatt Mutterschaftsentschädigung der AHV/IV Nr. 6.02 unter ahv-iv.ch bzw. Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE) unter https://sozialversicherungen.admin.ch / EO / Grundlagen EO / Weisungen EO

5. Salärnachgenuss, Besoldungsnachgenuss

Beim Tod eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Lohn ab dem Todestag für 1 oder 2 Monate weiterhin zu entrichten (auch Lohnnachgenuss bzw. Lohnfortzahlung genannt). Anspruchsberechtigt sind der überlebende Ehegatte oder bei dessen Fehlen die minderjährigen Kinder oder andere von der verstorbenen Person unterstützte Personen (Art. 338 II OR). Der Salärnachgenuss wird bei der anspruchsberechtigten Person als Einkommen besteuert (§ 8 StV), unterliegt somit nicht der Besteuerung bei der verstorbenen Person und auch nicht der Erbschaftssteuer.

Der Salärnachgenuss unterliegt als Zahlung bei Tod einer gesonderten Jahressteuer (§ 58 StG und § 30 Abs. 1b StG; Art. 38 und Art. 23 Bst. b DBG). Dies gilt auch dann, wenn er in mehreren Raten ausbezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung der Raten in verschiedenen Jahren, wird die Besteuerung der ganzen Leistung in dem Jahr vorgenommen, in dem die letzte Rate ausgerichtet wird.

Der Besoldungsnachgenuss ist in einer (vom Lohnausweis der verstorbenen Person) separaten Rentenbescheinigung mit dem Vermerk "Besoldungsnachgenuss" unter Ziffer 4 zu bescheinigen.

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