1. Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deutsche Wiedergutmachungsrenten
Die Entschädigungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind steuerfrei. Die deutschen Wiedergutmachungsrenten an politisch und rassistisch Verfolgte sind aber zur Bestimmung des für den Steuersatz massgebenden Einkommens zu 100% heranzuziehen.
2. Unterstützungsleistungen
Unterstützungsleistungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind nach § 31 lit. d StG und Art. 24 lit. d DBG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person unterstützungsbedürftig ist. Unterstützungsbedürftig ist gemäss Rechtsprechung, wer nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Dieses Erfordernis erfüllt, wer wegen seines Alters, seiner Gesundheit oder allenfalls wegen Arbeitslosigkeit keine bezahlte Arbeit annehmen oder nur ein ungenügendes Einkommen verdienen kann. Das Kriterium Lebensunterhalt beurteilt sich nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den persönlichen Bedürfnissen des Empfängers, sondern nach objektiven Grundsätzen. Bei in der Schweiz lebenden unterstützten Personen wird für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt (VGE vom 9.1.2001 i.S. S.)
Die Mutterschaftsbeihilfe nach Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892) ist gemäss § 31 Unterabs. d) steuerfrei.
Die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1) ist gemäss § 30 Unterabs. a StG steuerbar.
3. Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen
Solche Entschädigungen sind nach Art. 4 Abs. 6a Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR Nr. 211.223.13) Genugtuungssummen gleichgestellt und damit steuerfrei.
4. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 837.2) sind steuerfrei (Art. 7 Abs. 4n StHG; Art. 24 Bst. k DBG).