01.01.2024

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schicht- oder Nachtarbeit und auswärtigen Wochenaufenthalt

1. Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr

1.1 Voller Verpflegungskostenabzug

Im Gegensatz zu den übrigen Berufskosten (notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort; übrige mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten), für die der steuerpflichtigen Person der Nachweis der höheren Kosten offen steht, sind die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit mit einem Pauschalabzug geregelt. Der Nachweis höherer Kosten ist nicht vorgesehen (§ 33 Abs. 2 StG). Bei der Berechnung der Verpflegungskosten ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen.

Der Pauschalabzug für solche Mehrkosten beträgt CHF 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200 im Jahr.

Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen wird.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann ihnen ein Verpflegungsmehrkostenabzug nur gewährt werden, wenn sie das Mittagessen deswegen am Arbeitsort einnehmen müssen, weil dieser von ihrer Wohnung soweit entfernt oder die Mittagspause so kurz ist, dass es ihnen nicht möglich ist, sich während der Mittagspause nach Hause zu begeben. Ist es dem einen Ehegatten möglich, sich während der Mittagspause nach Hause zu begeben, steht ihm der Abzug nicht zu.

1.2 Halber Verpflegungskostenabzug

Nur der halbe Abzug (CHF 7.50 im Tag, CHF 1'600 im Jahr) ist ordentlicherweise zulässig, wenn Hauptmahlzeiten von der Arbeitgeberfirma durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn sie im Vergleich zu Restaurantpreisen verbilligt in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer von der Arbeitgeberschaft ausgewählten Gaststätte eingenommen werden können (VGE vom 23.3.2004 i.S. W.).

Die Arbeitgeberschaft hat Feld G des Lohnausweises anzukreuzen, sofern der von der Arbeitnehmerschaft selbst zu tragende Menüpreis ohne Getränke weniger als CHF 10 beträgt.

Unerheblich ist, in welchen Räumlichkeiten die verbilligte Verpflegung angeboten wird und ob die steuerpflichtige Person tatsächlich von diesen Leistungen Gebrauch macht. Der volle Abzug ist jedoch zu gewähren, wenn sich die steuerpflichtige Person anhand eines Arztzeugnisses darüber ausweist, dass ihr die Kantinenkost nicht zuträglich ist.

Feld G ist durch die Arbeitgeberschaft ferner anzukreuzen, sofern Mitarbeitenden während mindestens der Hälfte der jährlich geleisteten Arbeitstage Spesenentschädigungen für das Mittagessen ausgerichtet werden oder sofern ihnen Lunch-Checks bis zu der von der AHV festgelegten Limite von CHF 180 pro Monat abgegeben werden.

Grundsätzlich ist die Deklaration bei Feld G für die Steuerbehörden bei der Beurteilung des Abzugs der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung massgebend, es sei denn, die Arbeitgeberschaft entschädige bzw. belaste ihre Mitarbeitenden für die Verpflegung wie folgt:

Position  < CHF 1'600 > CHF 1'600
< CHF 3'200
> CHF 3'200
Entschädigung (Spesenzahlungen)  Voller Abzug
(CHF 3'200)
Halber Abzug
(CHF 1'600)
Kein Abzug
CHF 0)
Belastung (Kostenanteil Mitarbeitende)  Kein Abzug
(CHF 0)
Halber Abzug
(CHF 1'600)
Voller Abzug
(CHF 3'200)

Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit bei der Arbeitgeberfirma einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten bei der Arbeitgeberfirma gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug.

Es ist zu beachten, dass Chauffeusen, Chauffeure und auf Montage tätige Personen bei auswärtiger Verpflegung in der Regel von ihrer Arbeitgeberfirma für die ihnen hieraus erwachsenen Mehrauslagen entschädigt werden, so dass kein entsprechender Abzug gewährt werden kann, unabhängig davon, ob Feld G im Lohnausweis angekreuzt wird oder nicht.

2. Schicht- oder Nachtarbeit

Der Abzug für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause beträgt CHF 15 für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtarbeit bzw. CHF 3'200 pro Jahr. Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Dieser Abzug kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für Wochenaufenthalt beansprucht werden. Für jeden ausgewiesenen Schichttag wird der volle Schichtabzug gewährt, auch wenn während der Schichtarbeit Kantinenverpflegung möglich wäre. Die Anzahl der geleisteten Schichttage ist aus dem (alten) Lohnausweis bzw. dem Formular Berufsauslagen zu ersehen, andernfalls ist sie von der Arbeitgeberfirma zu erfragen.

3. Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können in der Regel folgende Abzüge vornehmen:

  • für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: CHF 15 für eine Hauptmahlzeit, somit CHF 30 im Tag und bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6'400 im Jahr; wenn das Mittagessen durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung der Arbeitgeberfirma usw.), wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, somit gesamthaft CHF 22.50 im Tag und CHF 4'800 im Jahr; besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht bzw. kann gegebenenfalls nur der Verpflegungsabzug von CHF 3'200 gewährt werden.
  • für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer/Studio, nicht eine Wohnung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Berechnung der Abzugs: Mietkosten inkl. Nebenkosten geteilt durch die Anzahl Zimmer x 1,5. Ergibt diese Umrechnung einen Betrag unter CHF 6'000, können CHF 6'000 abgezogen werden (Mindestabzug). Liegen die effektiv geleisteten Mietkosten unter diesem Betrag von CHF 6'000, können nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden (keine Umrechnung). Hat ein Wochenaufenthalter am Wochenaufenthaltsort eine Wohnung zu einem Vorzugsmietzins von Verwandten gemietet, der wesentlich unter dem ortsüblichen Mietzins für eine vergleichbare Wohnung liegt, hat er Anspruch auf Abzug der tatsächlichen Mietkosten der Wohnung geteilt durch die Anzahl Zimmer x 1,5. Dass die ortsüblichen Kosten eines Studios höher sind, ist nicht entscheidend (BGE 2C_14/2009 vom 22. April 2009 i.S. R.).

  • für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrkosten (in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels), zusammen mit den Fahrkosten zum Arbeitsort. Zusätzliche Fahrten unter der Woche aus familiären Gründen sind Lebenshaltungskosten und damit nicht abziehbar (BLStP XI 447).

Ein Abzug für Aufenthalt am auswärtigen Arbeitsort kommt nur in Betracht, wenn dieser mit dem zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz nicht zusammenfällt. Mietet eine ledige steuerpflichtige Person, die das Wochenende in der angestammten Familie verbringt, am nahen, leicht erreichbaren Arbeitsort eine Wohnung, die sie während der Woche bewohnt, statt - wie ohne weiteres möglich - täglich an den Familienwohnort zurückzukehren, begründet sie damit nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung regelmässig am Arbeitsort einen Wohnsitz und somit ein Steuerdomizil. Auch bei genanntem "unechten Wochenaufenthalt" wie bei Lehrpersonen oder Gemeindeangestellten darf der Abzug nicht gewährt werden.

Quellensteuerpflichtige Wochenaufenthalter, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende zu ihrer Familie im Ausland zurückkehren, können, wenn 90% des Familieneinkommens in der Schweiz erzielt wird, einen Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung stellen. Dieser ist bei quasiansässigen Personen jährlich einzureichen. Der Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung muss zwingend auch die Berechnungstabelle der Quasiansässigkeit beinhalten. Beide Formulare sind auf der Webseite der Dienststelle Steuern aufgeschaltet (steuern.lu.ch / Quellensteuer / Formulare + Merkblätter + Tariftabellen / Formulare).