Gemäss § 31 Unterabs. f StG und Art. 24 Bst. f DBG sind der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst steuerfrei. Steuerfrei ist auch der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich CHF 5'300 (ab Steuerperiode 2024), CHF 5'200 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5'000 (bis Steuerperiode 2022) bei der direkten Bundessteuer (Art. 24 Bst. fbis DBG; § 31 Abs. 1l StG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern beträgt der steuerfreie Sold CHF 5'300 (ab Steuerperiode 2024) bzw. CHF 5'000 (bis Steuerperiode 2023).
Die Steuerbefreiung des Soldes bezieht sich regelmässig nur auf solche Vergütungen, die bei der Ausübung einer allgemeinen Dienstpflicht ausgerichtet werden. Die allgemeine Dienstpflicht kann in der Leistung von Schutzdienst oder Nothilfe in Form von Kursen, Übungen, Rapporten oder im Aktivdienst bestehen.
Neben der allgemeinen Dienstpflicht fallen für das Kader und die Spezialistinnen und Spezialisten regelmässig ausserdienstliche Tätigkeiten an, die im Rahmen des gesamten Dienstes erbracht werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Vorarbeiten für die Durchführung von Kursen, Übungen und Rapporten.
Entschädigungen an Zivilschutz-Ortschefs für solche ausserdienstlichen Tätigkeiten stellen steuerbares Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung dar (ASA 48, 425). Ebenso sind Entschädigungen an das nebenamtliche Instruktions- und Hilfspersonal (Basisentschädigungen inkl. Zulagen sowie Taggelder) steuerpflichtig.
Als Feuerwehrsold gelten Vergütungen für Dienstleistungen, die die Feuerwehr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Kernaufgaben erfüllt (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen). Dazu gehören auch Dienstleistungen nach § 100 Abs. 3 des Feuerschutzgesetzes des Kantons Luzern, sofern sie von der Gemeinde befohlen sind, namentlich Verkehrsdienste bei Festanlässen und dergleichen.
Steuerbare Leistungen der Feuerwehr stellen hingegen dar: Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.
Die Bestimmungen über den steuerfreien Sold betreffen die Milizfeuerwehren der Gemeinden. Sie gelten namentlich nicht für Angestellte, die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhälnis stehen (Teil- und Vollzeitangestellte der Feuerwehr). Neben den Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen ebenfalls nicht für Betriebsfeuerwehren für betriebsinterne Einsätze während der Arbeitszeit. Wenn Dienstleistungen der Betriebsfeuerwehrleute nicht als Arbeitszeit gelten oder wenn Leistungen der Betriebsfeuerwehren gemäss vertraglichen Regelungen mit den Gemeinden und Ortsfeuerwehren ausserhalb der Arbeitszeit erbracht werden, kann die Regelung in Anspruch genommen werden.
Nach der "Grundsatzregelung Entschädigungen in der Feuerwehr" vom 1. Juli 2015 sind die Vergütungen transparent in nicht steuerbaren Sold, steuerbare Vergütungen der Chargierten für ausserdienstliche Tätigkeiten sowie Spesen und Berufsauslagenersatz aufgeteilt. Sold-Vergütungen bis zur steuerfreien Grenze nach Ziff. 2 der Grundsatzregelung müssen auf dem Lohnausweis nicht aufgeführt werden, Soldvergütungen über der steuerfreien Grenze sowie Vergütungen für die ausserdienstlichen Tätigkeiten (Ziff. 3 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 1 des Lohnausweises bescheinigt. Spesen- und Berufsauslagenvergütungen (Ziff. 4 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 13.1.2 des Lohnausweises aufgeführt.
Von den Entschädigungen kann von den Milizangehörigen der Feuerwehr in der Steuererklärung der Abzug bei nebenamtlicher Behördentätigkeit geltend gemacht werden (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 7 mit Beispiel).