1. Skala 44 - Monatliche Vollrenten
ahv-iv.ch - Merkblätter & Formulare - Diverse Listen - Rentenskala 44
2. Altersrenten
Eine einfache Altersrente wird ausbezahlt, wenn Männer das 65. und Frauen das 64. Altersjahr erfüllt haben. Anstelle der Ehepaaraltersrente entsteht somit ein Anspruch auf zwei einfache Altersrenten, die infolge des Splittings und Erziehungsgutschriften (Einkommen des einen Ehegatten werden während der Ehe je zur Hälfte auf dem individuellen Konto des andern gutgeschrieben) unterschiedlich hoch sein können. Das Total der beiden einfachen Altersrenten beträgt maximal 150% der maximalen Altersrente.
3. Auswirkungen der AHV-Reform 21
Die AHV-Reform 21 - in Kraft ab 01.01.2024 - beinhaltet insbesondere die Erhöhung des Referenzalters der Frauen, einen flexibleren Rentenbezug in der AHV, Ausgleichmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration sowie Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 65. Altersjahres.
4. Hinterlassenenrenten
Die Witwenrente wird ausbezahlt, wenn die Ehefrau beim Tod des Ehemannes noch nicht 64 Jahre alt ist und die Voraussetzungen gemäss Art. 23 ff. AHVG (SR 831.10) erfüllt sind. Erfüllt eine Witwe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und für eine Alters- oder Invalidenrente (z.B. bei Erreichen der Altersgrenze 64 Jahre), so wird nur die betragsmässig höhere Rente ausgerichtet. Die Witwenrente beträgt 80% der einfachen Altersrente.
Die Witwerrente wird ausbezahlt, wenn der Ehemann mit Kindern beim Tod der Ehefrau noch nicht 65 Jahre alt ist. Erfüllt er diese Altersgrenze, so erhält der Witwer die einfache Altersrente. Der Anspruch auf Witwerrente erlischt jedoch in jedem Fall, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Witwerrente beträgt 80% der einfachen Altersrente. Auch geschiedene Männer haben Anspruch auf eine befristete Witwerrente, bis das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Stirbt eine Partnerin oder ein Partner einer eingetragenen Partnerschaft, ist die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht jedoch nur, solange Kinder das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Die einfache Waisenrente beträgt für Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, 40% der einfachen Altersrente. Der Anspruch dauert im Allgemeinen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Waisenrenten oder auf eine Kinder- und eine Waisenrente für das selbe Kind liegt bei 60% der maximalen Altersrente.
Der Anspruch auf die Rente steht - im Gegensatz zur Kinderrente (siehe Ziffer 2 bzw. 6) - dem Kind zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach der Praxis der AHV- Behörden diese Renten regelmässig der Person, welche die elterlichen Sorge ausübt, ausbezahlt werden und dass eine Auszahlung an das volljährige Kind nur erfolgt, wenn die Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zustimmt. Nach § 16 Abs. 2 StG wird damit die einfache Waisenrente bis zum Beginn des Jahres, in dem das Kind mündig wird, der Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zugerechnet.
Volljährige Kinder bzw. Vollwaisen haben die Waisenrenten selbständig zu versteuern. Für Waisenrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregelung.
5. Besteuerung der AHV/IV-Leistungen
AHV- und IV-Renten unterliegen der Einkommenssteuer zu 100%. Sowohl die ordentlichen wie die ausserordentlichen IV-Renten sind steuerpflichtig. Das gleiche gilt für die von der IV ausgerichteten Taggelder inkl. IV-Eingliederungszuschläge (Zuschläge für Unterkunft und Verpflegung).
Steuerfrei hingegen sind die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, die Hilflosenentschädigungen sowie die Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalt.
Kinderrenten für unmündige Kinder:
Kinderrenten der AHV und IV sind von derjenigen steuerpflichtigen Person zu versteuern, der auch die Alters- oder Invalidenrente zusteht. Diese Regelung gilt auch, wenn die Kinderrente nicht an die rentenberechtigte Person, sondern direkt an frühere Ehegatten oder an andere Dritte, welche die elterliche Sorge über die Kinder ausüben, ausbezahlt wird (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Die rentenberechtigte Person hat im Fall der Auszahlung bzw. Weiterleitung der Kinderrente an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten, der die (gemeinsame) elterliche Sorge oder Obhut über das Kind ausübt, Anspruch auf Abzug der Kinderrente als Alimentenzahlung im Sinn von § 40 Abs. 1c StG. Der die Rente empfangende Ehegatte muss diese als sein Einkommen versteuern (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3).
Kinderrenten für mündige Kinder:
Die Renten sind weiterhin von der rentenberechtigten Person zu versteuern (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Hingegen kann die weitergeleitete Kinderrente von der rentenberechtigten Person nicht mehr abgezogen werden; diese kann den Kinderabzug (falls sie die höheren Unterhaltsleistungen für das mündige Kind erbringt) oder allenfalls den Unterstützungsabzug beanspruchen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3 und § 42 Nr. 5). Das Kind selbst muss die Renten auch im Weiterleitungsfall nicht versteuern. Wird dagegen einem Antrag des mündigen Kindes auf Direktauszahlung der AHV-Kinderrente nach Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen, sind die entsprechenden Einkünfte direkt dem Kind zuzusprechen und von ihm zu versteuern (BGE 2C_139/2022 vom 31.8.2022).
Für die Besteuerung der Waisenrente vgl. Ziffer 3.
Bei Ausländerinnen und Ausländern im AHV-Alter ist abzuklären, ob sie aufgrund von Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine Altersrente haben.
Für die Besteuerung von Rentennachzahlungen vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 59 Nr. 1.
6. Besteuerung von Renten ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke
6.1 Grundsätzliches
Die den schweizerischen AHV/IV-Renten vergleichbaren Leistungen ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen grundsätzlich sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer, sofern nicht die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen. Von den Sozialversicherungsleistungen sind die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgerichteten Renten, Pensionen und Ruhegehälter zu unterscheiden, die in der Regel im Schuldnerstaat und nicht im Wohnsitzstaat der Empfänger/innen steuerbar sind.
6.2 Amerikanische Social-Security-Renten
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (Art. 19 Ziff. 4 und Art. 23 Ziff. 1 lit. d) können Leistungen aus der Sozialversicherung in den USA mit einer Quellensteuer von 15% erfasst werden. Die Schweiz als Wohnsitzstaat des Rentenempfängers/der Rentenempfängerin vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Herabsetzung des steuerbaren Betrags auf zwei Drittel des bezogenen Nettobetrags.
6.3 Deutsche Sozialversicherungsrenten
Die Altersrente, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) in Berlin (über die zentrale Ausgleichskasse in Genf als Zahlstelle) an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, unterliegen sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer. Sie werden wie die ordentlichen AHV/IV-Renten zu 100% erfasst.
Für Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizer/innen sowie deutsche Wiedergutmachungsrenten vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 31 Nr. 1 Ziff. 1.