01.01.2024

Steuerstrafrecht

 

Anwendbar sind die Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 39 Abs. 1; vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 208 - 229). 

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Zuständig für die Durchführung des Steuerstrafverfahrens (mit Ausnahme eines Strafverfahrens wegen Steuervergehens nach den §§ 225 ff. StG) ist die Veranlagungsbehörde (für die Grundstückgewinnsteuer) bzw. die Beschwerdeinstanz (§ 39 Abs. 2). 

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Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde. 

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Für die Bezugsverjährung gilt § 34 (§ 39 Abs. 4; vgl. § 34 N 1 ff.). 

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