01.01.2024

Revision auf Begehren der Steuerpflichtigen

 

Die Wendung "Aufhebung des Veräusserungsgeschäfts" in Ziff. 1 ist auch auf die Rückübereignung eines vorher übertragenen Grundstücks anwendbar (LGVE 1984 II Nr. 23). 

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Die gerichtliche Verurteilung der Verkäuferschaft zur Rückzahlung des Kaufpreises bedeutet eine Aufhebung des Veräusserungsgeschäfts (RE 1971/73 Nr. 80). 

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In der Annahme einer Sachleistung anstelle der vertraglich vereinbarten Barzahlung liegt eine nachträgliche Abänderung vertraglicher Verpflichtungen, die im Revisionsverfahren berücksichtigt werden muss, wenn der Verkehrswert der Sachleistung den vereinbarten Barzahlungsbetrag nicht erreicht und die Abänderung nicht zur Steuerumgehung erfolgte.

Ist diese Abänderung schon vor der rechtskräftigen Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt, so muss sie schon bei der Veranlagung berücksichtigt werden (RE 1967/68 Nr. 82). Vgl. auch § 27 N 10.

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Ein erst im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung geltend gemachter Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises braucht bei der Veranlagung nicht berücksichtigt zu werden, gibt aber bei der Herabsetzung des Kaufpreises Anspruch auf Revision der Steuerfestsetzung (RE 1963/64 Nr. 74). 

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Bei einer Steuerumgehung (vgl. § 4 N 10) ist eine Revision ausgeschlossen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kaufpreis nachträglich ohne stichhaltige Begründung wesentlich reduziert wird und dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspricht (VGE vom 23.6.1997 i.S. S.) 

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