01.01.2024

Verzugszins

 

Die Verzinsung des Steuerbetrages wird weder durch eine Einsprache noch durch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeschoben. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung des Veranlagungsentscheides wird die steuerpflichtige Person somit in jedem Fall verzugszinspflichtig (VGE vom 27.12.1994 i.S. E.M.; LGVE 1974 II Nr. 73). Wurde der Steuerbetrag im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren erhöht, beginnt der Zinsenlauf für den Differenzbetrag mit der Eröffnung des Einspracheentscheids bzw. Kantonsgerichtsurteils (Zustellung beim Steuerpflichtigen) zu laufen (VGE vom 14.3.1995 i.S. K.). 

Der Verzugszins ist von Gesetzes wegen geschuldet. Er braucht daher von der Veranlagungsbehörde nicht ausdrücklich gemahnt worden zu sein (LGVE 1981 II Nr. 17).

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Bei Nachsteuerveranlagungen (§ 38a GGStG) wird für die Zeit nach Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung der ursprünglichen Veranlagung bis zur Eröffnung der Nachsteuerveranlagung nicht der Verzugszins, sondern gleich wie bei Nachsteuerfällen im Rahmen der ordentlichen Steuern gemäss § 174 StG der negative Ausgleichszins erhoben. Der Verzugszins beginnt nach Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung der Nachsteuerveranlagung zu laufen. 

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Der Verzugszinssatz bestimmt sich nach dem jährlich ergehenden Beschluss des Regierungsrates, der jeweils im Kantonsblatt publiziert wird (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 3). 

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