§ 12 ist gestützt auf BGE 2C_730/2021 vom 19.05.2022 nicht mehr anwendbar. Konnte das Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit / Grundlast auf dem Grundstück oder für den Verzicht auf eine zugunsten des Grundstücks bestehende Dienstbarkeit / Grundlast nicht nach § 3 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG besteuert werden, unterlag es im Zeitpunkt der Realisation als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen der Einkommensbesteuerung. Ein Abzug vom Anlagewert bei der nächsten steuerbegründenden Veräusserung des Grundstücks ist nicht mehr zulässig.
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