29.08.2025

Eigentumswechsel unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern

 

Bei einem Eigentumswechsel an einem Grundstück unter Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, ist die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben, falls beide Ehegatten einverstanden sind. Der Aufschub ist in diesem Fall unabhängig von der Höhe der Kaufpreisleistungen zu gewähren, d.h. auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Erbvorbezugs gemäss § 4 Abs. 1 Ziff.1 GGStG nicht gegeben sind. Sinngemäss gilt dies auch für eingetragene Partner. 

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Den Ehegatten wird empfohlen, das gemeinsame Begehren um Steueraufschub bereits in den Vertrag bzw. in die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aufzunehmen. Formulierungsvorschlag:

"Die Parteien stellen gemeinsam das Begehren, es sei die Grundstückgewinnsteuer aus der Übertragung des (Mit-)Eigentums an Grundstück Nr. ... Grundbuch ... nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG aufzuschieben. Die erwerbende Partei nimmt zur Kenntnis, dass ihr oder ihren Rechtsnachfolger/innen bei einer steuerpflichtigen Weiterveräusserung des Grundstücks der jetzt gegenüber der veräussernden Partei aufgeschobene Grundstückgewinn und deren Besitzdauer angerechnet werden." 

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