Eigentumswechsel unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern / Übertragungen von Eltern an ein Kind und dessen Partner

 

Bei einem Eigentumswechsel an einem Grundstück unter Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, ist die Grundstückgewinnsteuer im Einverständnis beider aufzuschieben. Sinngemäss gilt dies auch für eingetragene Partner. 

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Den Ehegatten wird empfohlen, das gemeinsame Begehren um Steueraufschub bereits in den Vertrag bzw. in die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aufzunehmen. Formulierungsvorschlag:

"Die Parteien stellen gemeinsam das Begehren, es sei die Grundstückgewinnsteuer  aus der Übertragung des (Mit-)Eigentums an Grundstück Nr. ... Grundbuch ... nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG aufzuschieben. Die erwerbende Partei nimmt zur Kenntnis, dass ihr oder ihren Rechtsnachfolger/innen bei einer steuerpflichtigen Weiterveräusserung des Grundstücks der jetzt gegenüber der veräussernden Partei aufgeschobene Grundstückgewinn und deren Besitzdauer angerechnet werden."

Bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbteilung und Erbvorbezug sowie bei Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern wird die Besteuerung nach Massgabe von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aufgeschoben. Soll ein Grundstück von den Eltern bzw. einem Elternteil an ein Kind und dessen Partner (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebenspartner) übertragen werden, ist für den Steueraufschub je nach Fallkonstellation folgendes zu beachten:

 

Fall 1 - Übertragung an Kind und dessen Partner zu einem Veräusserungspreis, welcher den Anlagewert nicht übersteigt:
Die Veräusserung kann von den Eltern direkt an das Kind und dessen Partner zu Mit-/Gesamteigentum erfolgen. Für die Grundstückgewinnsteuer erfolgt ein Steueraufschub aufgrund gemischter Schenkung (Handänderungssteuer: Steuerbefreiung von Kind und seit 1.1.2018 auch Lebenspartner für direkte Übertragungen nach Massgabe von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 HStG: s. LU StB Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 2).

 

Fall 2 - Übertragung an Kind und dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner zu einem Veräusserungspreis über dem Anlagewert, aber höchstens 75% des Verkehrswerts:
Der Steueraufschub für den ganzen von den Eltern realisierten Gewinn kann nur dann gewährt werden, wenn die Übertragung sachenrechtlich in zwei Schritten erfolgt, nämlich erste Übertragung von den Eltern zu Alleineigentum an ihr Kind (Steueraufschub infolge Erbvorbezug gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 1) und anschliessend zweite Übertragung eines Mit-/Gesamteigentumsanteils vom Kind an seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 2). Beide Übertragungsschritte können im gleichen Vertrag verurkundet werden; eine Wartefrist zwischen beiden Übertragungen muss nicht eingehalten werden. Erfolgt die Übertragung von den Eltern direkt an Kind und Ehegatte bzw. eingetragenen Partner, muss der rechnerisch auf den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner entfallende Gewinnanteil mangels eines Aufschubsgrunds veranlagt werden; der Steueraufschub infolge Erbvorbezug ist nur für den rechnerisch auf das Kind entfallenden Gewinnanteil zulässig.

 

Fall 3 - Übertragung an Kind und dessen Lebenspartner zu einem Veräusserungspreis über dem Anlagewert, aber höchstens 75% des Verkehrswerts:
Der Steueraufschub kann bei einer direkten Übertragung an das Kind und den Lebenspartner nur für den rechnerisch auf das Kind entfallenden Gewinnanteil gewährt werden. Der rechnerisch auf den Lebenspartner entfallende Gewinnanteil muss mangels eines Aufschubsgrunds veranlagt werden (Handänderungssteuerbefreiung ab 1.1.2018 gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 2 HStG, s. LU StB Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 2). Bei einer Übertragung in zwei Schritten (wie im Fall 2) erfolgt für die erste Übertragung (Übertragung Alleineigentum von den Eltern an ihr Kind) ein Steueraufschub infolge Erbvorbezugs, für die zweite Übertragung ist gegenüber dem Kind der auf den an den Lebenspartner übertragenen Anteil entfallende Gewinn zu veranlagen.

 

Fall 4 - Übertragung an Kind und dessen Partner zu einem Veräusserungspreis, der mehr als 75% des Verkehrswerts des Grundstücks beträgt:
Die Übertragung kann in einem Schritt zu Mit-/Gesamteigentum an das Kind und den Partner erfolgen, da gegenüber den Eltern mangels eines Aufschubsgrunds in jedem Fall der ganze Gewinn zu veranlagen ist. 

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