Nach § 70 Abs. 1e-i StG steuerbefreite Institutionen können ebenfalls Ersatzbeschaffungen mit steueraufschiebender Wirkung vornehmen. Ersatzbeschaffungen sind jedoch nur für das betriebsnotwendige Anlagevermögen vorgesehen und dies nur dann, wenn die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden (§ 78 StG). Im Ergebnis bedeutet dies, dass insbesondere der Liegenschaftsbesitz der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit er nicht unmittelbar dem Betrieb dient (Vewaltungsliegenschaft), nicht mit steueraufschiebender Wirkung veräussert bzw. ersetzt werden kann (BGE 2C_340/2011 vom 1.2.2012).