Vgl. sinngemäss LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 174 - 178 sowie für den Zinsenlauf § 31 N 4a.
Zinsen: Für den Zeitraum vom 31. Tag ab Erlass der ursprünglichen Veranlagung bis zum Erlass der Nachsteuerveranlagung ist auf den nachzuzahlenden Steuerbetrag der negative Ausgleichszins zu erheben.
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