01.01.2024

Entschädigungen für Dienstbarkeiten / Grundlasten

 

Bei Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten des veräusserten Grundstücks und zulasten des im Eigentum der veräussernden Person gebliebenen Restgrundstücks ist die Entschädigung, die für die Errichtung der Dienstbarkeit mutmasslich an Dritte hätte entrichtet werden müssen, zum Erwerbspreis hinzuzurechnen (RE 1969/70 Nr. 97). Vgl. auch § 16 N 6.

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