Die Grundstückgewinne sind zum Satz zu besteuern, der sich aus dem Gesamtgewinn von CHF 290'000 ergibt (falls eine wirtschaftliche Einheit vorliegt). Für die Grundstücke in den Gemeinden X und Z ist eine Besitzesdauer-Ermässigung von 25% zu gewähren (§ 24 Abs. 2). Für die Aufteilung der Grundstückgewinnsteuer zwischen den Gemeinden und dem Kanton vgl. § 49 N 1.
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Führt die unter Missachtung von § 29 Abs. 1 erfolgte Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer durch zwei Gemeinden zu einer Doppelbesteuerung, wird bei rechtzeitiger Anfechtung der zweiten Veranlagung auch die damit kollidierende frühere Veranlagung der andern Gemeinde in das Rechtsmittelverfahren einbezogen (LGVE 1974 II Nr. 70).
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Der Veräusserungswert ist im Verhältnis der Verkehrswerte im Zeitpunkt der Veräusserung auf die in verschiedenen Gemeinden gelegenen Grundstücke zu verlegen. Eine Verlegung im Verhältnis der Katasterwerte fällt nur in Betracht, soweit die Katasterwerte auf dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung beruhen (LGVE 1974 II Nr. 70 E. 3 lit. a).
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Für die Festlegung der Teilanlagewerte gilt § 16 N 2 sinngemäss.
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Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn für die in den einzelnen Gemeinden gelegenen Grundstücke gesonderte Preise festgesetzt wurden, dieser Festsetzung aber bloss formelle Bedeutung zukam (RE 1963/64 Nr. 50).
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