01.01.2024

Eintritt in Kauf- oder Kaufvorvertrag

 

Der Abschluss eines Kaufvorvertrages oder eines Kaufvertrages löst für sich allein noch keine Grundstückgewinnsteuerpflicht aus. Eine steuerpflichtige Veräusserung ist erst dann gegeben, wenn Dritte anstelle der Vertragspartei in einen von dieser abgeschlossenen Kauf- oder Kaufvorvertrag eintreten. Ebenso der Grundstückgewinnsteuer unterliegt in der Folge der Eintritt in den Kauf- oder Vorkaufvertrag anstelle Dritter und ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger. 

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Steuerpflichtig ist auch der entgeltliche Verzicht auf die Rechte aus Kauf- oder Kaufvorvertrag. Wirtschaftlich betrachtet wird damit derselbe Erfolg erzielt, wie wenn die berechtigte Person das Grundstück zunächst selbst erworben und dann an Dritte weiter veräussert hätte.

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Ein als "Verkaufsprovision" bezeichnetes Entgelt für den Verzicht auf die Rechte aus einem Kaufvertrag unterliegt ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer (LGVE 1975 II Nr. 40). 

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Im übrigen gelten die Ausführungen zu § 3 Ziff. 3 (N 13 ff.) analog. 

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