Der Abschluss eines Kaufvorvertrages oder eines Kaufvertrages löst für sich allein noch keine Grundstückgewinnsteuerpflicht aus. Eine steuerpflichtige Veräusserung ist erst dann gegeben, wenn Dritte anstelle der Vertragspartei in einen von dieser abgeschlossenen Kauf- oder Kaufvorvertrag eintreten. Ebenso der Grundstückgewinnsteuer unterliegt in der Folge der Eintritt in den Kauf- oder Vorkaufvertrag anstelle Dritter und ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger.
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