Steuerpflichtig ist stets die Zwischenhändlerin oder der Zwischenhändler: Die Person, die das Kaufsrecht an Dritte überträgt oder zu deren Gunsten auf die Ausübung ihres Rechts verzichtet; die Vertragspartei, die Dritte in den Vertrag eintreten lässt usw. Bei mehreren Handänderungen (sogenannte Kettengeschäfte) ist stets die Person, die dieses Recht an Dritte weiterveräussert, steuerpflichtig.
Beispiele eines sogenannten Kettengeschäfts
a) A räumt B ein Kaufsrecht ein
> Keine steuerpflichtige Veräusserung
b) B überträgt das Kaufsrecht an C
> Steuerpflichtige Veräusserung gemäss § 3 Ziff. 3; B ist steuerpflichtig
c) C verzichtet gegen Entgelt zugunsten von D auf das Kaufsrecht
> Steuerpflichtige Veräusserung gemäss § 3 Ziff. 3; C ist steuerpflichtig
d) D übt das Kaufsrecht aus; Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch
> Steuerpflichtige Veräusserung gemäss § 3 Ziff. 1 (zivilrechtliche Handänderung); A ist steuerpflichtig
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