01.01.2024

Erwerbskosten

 

Bei der Veräusserung einer ererbten Liegenschaft sind die seinerzeit entrichteten Erbschafts- und Handänderungssteuern nicht zum Erwerbspreis hinzuzurechnen (vgl. § 7 N 4; LGVE 2008 II Nr. 27, bestätigt durch BGE 2C_147/2008 vom 29.7.2008 i.S. H.; BGE 2C_227/2017 vom 17.11.2017; a.M. LGVE 1977 II Nr. 28, der jedoch noch in Anwendung des bis zum 31. Dezember 1974 gültigen Rechts erging, das keine mit § 7 Abs. 2, der auf den 1. Januar 1975 in Kraft trat, vergleichbare Bestimmung kannte). Auf getätigten WEF-Kapitalbezügen (Wohneigentumsförderung Säule 2 + 3a) bezahlte Einkommenssteuern (Sondersteuer) gelten nicht als anrechenbare Erwerbskosten. 

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Bei einem innerkantonalen Verhältnis kommt ein genereller Abzug von 5% des Verkaufspreises (analog zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht) nicht in Frage (VGE vom 18.11.1985 i.S. S.; RB 1990 Nr. 51; StE 1987 B 44.13.7 Nr. 3). 

Entschädigungen an Dritte für den Verzicht auf die Mitbewerbung um das Kaufsobjekt sind anrechenbare Aufwendungen (VGE vom 7.10.1992 i.S. B. und W.).

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