01.01.2024

Fälligkeit

 

Die Steuerforderung wird mit der Rechtskraft der Veranlagung fällig (§ 31 Abs. 1 GGStG). Entscheide, die nicht gemäss Rechtsmittel angefochten werden, werden mit unbenutztem Ablauf der Einsprache- bzw. Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Beschwerdeentscheide des Bundesgerichts erwachsen im Zeitpunkt ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110). 

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Die Wirkung der (materiellen) Rechtskraft besteht darin, dass die Veranlagung für die Steuerpflichtigen wie für die Veranlagungsbehörde verbindlich ist und nur abgeändert werden kann, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 35 - 38a GGStG oder den §§ 174 ff. VRG gegeben sind (LGVE 1977 II Nr. 32 E. 3; 1974 II Nr. 72 E. 2 und 3). 

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Auch Feststellungsentscheide über das Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerpflicht (vgl. § 27 N 4) erwachsen in materielle Rechtskraft (LGVE 1974 II Nr. 72).

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Bei den im Zusammenhang mit einer betreibungs- bzw. konkursamtlichen Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern handelt es sich um Verwertungskosten nach Art. 157 Abs. 1 SchKG, welche vom Betreibungs- bzw. Konkursamt vorab vom Verwertungserlös abzuziehen und der Gemeinde zu überweisen sind (BGE 122 III 246). Die Veranlagungsverfügung ist dem Betreibungs- bzw. Konkursamt zuzustellen (inkl. Rechtsmittel). 

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