01.01.2024

Veräusserungswert

1. Veräusserungswert bei Überführung ins Geschäftsvermögen 

 

Vgl. Ausführungen unter § 3 N 27.

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Diese Bestimmung gilt analog auch für den Fall, wo bei Gründung einer AG ein bisher zum Privatvermögen gehörendes Grundstück als Sacheinlage eingebracht wird. 

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Führen Steuerpflichtige keine Buchhaltungen oder reichen Nichtbuchführungspflichtige keine Aufstellungen ein, die den von ihnen festgesetzten Einkommenssteuerwert des Grundstücks enthalten, ist davon auszugehen, dass das Grundstück zum Anlagewert überführt wurde (VGE vom 22.10.2001 i.S. W.; VGE vom 22.9.1994 i.S. M.).

Nachsteuervorbehalt: vgl. § 3 Ziff. 6 N 27

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Betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vgl. § 3 N 29.

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2. Veräusserungswert bei Zuwendung an eine juristische Person

 

Nach § 17 Abs. 3 gilt bei der ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung an eine juristische Person als Veräusserungswert analog zu Abs. 2 der Wert, zu dem das Grundstück bei der juristischen Person aktiviert wird. Diese ist gegenüber der steuerpflichtigen Person zur schriftlichen Bescheinigung des Aktivierungswertes verpflichtet. Reicht die steuerpflichtige Person die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann diese von der Veranlagungsbehörde direkt bei der juristischen Person eingefordert werden (§ 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 i.V.m. 148 Abs. 1g und Abs. 2 StG).

Wurde das Grundstück unter dem Verkehrswert (z.B. zum Anlagewert) an eine der Gewinnsteuer unterliegende Person veräussert, ist ein Nachsteuervorbehalt in den Rechtsspruch der Veranlagungsverfügung aufzunehmen. Gemäss diesem Vorbehalt kann bei einer Realisation des Grundstückgewinns innerhalb von 5 Jahren (z.B. durch Weiterveräusserung des Grundstücks) die noch nicht besteuerte Differenz zwischen Anlagewert und Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung an die der Gewinnsteuer unterliegende Person nachbesteuert werden. Die Nachbesteuerung ist insbesondere vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Veräusserung an die der Gewinnsteuer unterliegende Person ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem höheren Verkehrswert des Grundstücks besteht und die Weiterveräusserung des Grundstücks zu einem wesentlich höheren Preis erfolgt (BGE 143 II 33) oder bei Verrechnung realisierter Grundstückgewinne mit Verlusten der der Gewinnsteuer unterliegenden Person.

Die Abteilung Juristische Personen der Dienststelle Steuern meldet der Grundstückgewinnsteuerveranlagungsbehörde entsprechende Nachsteuersachverhalte.

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