Schenkungen und Erbvorbezüge werden gleich behandelt.
Sowohl bei Schenkungen/Erbvorbezügen, die völlig unentgeltlich erfolgen, als auch bei Schenkungen/Erbvorbezügen, die teilweise entgeltlich erfolgen (gemischte Schenkungen mit einem Schenkungsanteil von mind. 25%), ist die Besteuerung vollumfänglich aufzuschieben (vgl. KGE vom 25.06.2025 i.S. S.M.).
Zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und der Gegenleistung Käuferschaft muss aber ein offensichtliches Missverhältnis von mind. 25% des Verkehrswertes bestehen. Die Gegenleistung der Käuferschaft für das Grundstück darf mit anderen Worten 75% von dessen Verkehrswert nicht übersteigen (s. Beispiel unten). Für die entsprechende Berechnung stützt sich die Veranlagungsbehörde grundsätzlich auf die geltende (nichtlandwirtschaftliche) Katasterschätzung als mutmasslichen Verkehrswert. Einen allfälligen höheren Verkehrswert hat die schenkende Person nachzuweisen. Die Validierung desselben erfolgt durch die Veranlagungsbehörde.
Zur Gegenleistung der Käuferschaft gehört neben einer allfälligen Barzahlung sowie der Übernahme bestehender Hypothekarschulden insbesondere auch der Barwert eines zugunsten der Verkäuferschaft eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts oder einer Nutzniessung. Bei der Berechnung dieses Barwerts (vgl. § 9 N 10, Beispiel b) ist vom jährlichen Nettoertrag auszugehen, d.h. vom Mietwert (100%) bzw. Mietertrag abzüglich der von der wohnrechts- bzw. nutzniessungsberechtigten Person allenfalls getragenen Schuldzinsen und Unterhaltskosten (letztere gemäss dem bei der Einkommenssteuerveranlagung zur Anwendung gelangenden Abzugssystem; LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 2 und § 39 Nr. 3).
Eine allfällige Ausgleichspflicht im Rahmen eines Erbvorbezugs (Art. 626 ff. ZGB) gehört nicht zur Gegenleistung der Käuferschaft. Ein Erbvorbezug ist dort anzunehmen, wo die mutmassliche Erblasserin oder der mutmassliche Erblasser - im Zeitpunkt der Veräusserung in der Regel unentgeltlich - jedoch auf Anrechnung am Erbteil - zukünftigen Erbinnen und Erben einen Vermögensvorteil durch Übertragung eines Grundstücks zukommen lässt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, § 216 N 182 ff.; LGVE 2000 II Nr. 28).
Beispiel
X veräussert seiner Tochter eine Eigentumswohnung (mit einem Verkehrswert von CHF 1'000'000 und einem Anlagewert von CHF 300'000). Die Tochter verpflichtet sich zur Übernahme der Hypothekarschulden von CHF 800'000 sowie zu einer Zahlung von CHF 50'000 an ihren Bruder. CHF 150'000 werden ihr als Erbvorbezug angerechnet.
Da die Gegenleistungen der Erwerberin (insgesamt CHF 850'000, Hypothekarschulden CHF 800'000 plus Zahlung an Brunder CHF 50'000) 75% des Verkehrswertes der Eigentumswohnung von CHF 1'000'000, d.h. CHF 750'000, übersteigen, ist kein Steueraufschub wegen Erbvorbezugs möglich. X hat einen Grundstückgewinn von CHF 550'000 (Veräusserungswert von CHF 850'000 ./. Anlagewert von CHF 300'000) zu versteuern.
Gleich wäre der Beispielfall aus Sicht der Grundstückgewinnsteuer zu beurteilen, wenn X die Eigentumswohnung nicht an seine Tochter, sondern zu denselben Konditionen an seinen (nicht erbberechtigten) Freund veräussern würde. Der Schenkungsanteil würde in diesem Fall CHF 150'000 betragen (Verkehrswert CHF 1'000'000 ./. Gegenleistungen von insgesamt CHF 850'000) und der zu besteuernde Grundstückgewinn ebenfalls CHF 550'000.
Kein Steueraufschub ist anzunehmen, wenn das Rechtsgeschäft zwar als "Schenkung", "gemischte Schenkung" oder "Erbvorbezug" bezeichnet wird, in diesem Rechtsgeschäft aber im Wesentlichen eine gewöhnliche Veräusserung erblickt werden muss. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung und Form des Rechtsgeschäfts ist nicht massgebend. Kein Steueraufschub ist zu gewähren, wenn der Erbvorbezug in der Ausrichtung einer Geldsumme besteht, die anschliessend für den Kauf eines Grundstücks verwendet wird (VGE vom 21.11.1988 i.S. H.).
Bei Schenkungen an juristische Personen, die der Gewinnsteuer unterliegen, gilt nach § 17 Abs. 3 als Veräusserungswert der Wert, zu dem das Vermögensobjekt bei den juristischen Personen aktiviert wird. Aufgrund des Austritts aus dem System der Grundstückgewinnsteuer ist in jedem Fall eine Veranlagung vorzunehmen (d.h. auch wenn die Gegenleistung der juristischen Person an die Verkäuferschaft 75% des Verkehrswerts des Grundstücks nicht übersteigt). Ein Steueraufschub ist damit ausgeschlossen.
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