01.01.2024

Übernahme der Grundstückgewinnsteuer

 

Die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch die Käuferschaft stellt eine zusätzliche Kaufpreisleistung dar. Mittels einer Näherungsmethode ist der steuerlich massgebende Veräusserungspreis zu suchen, wovon sich nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer der vertragliche Kaufpreis ergibt (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 167 N 10; VGE vom 4.2.1981 i.S. R.). 

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Beispiel
A veräussert seine Liegenschaft im Jahr 2022 für CHF 100'000. Der Anlagewert beträgt CHF 70'000. B hat sich vertraglich zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet. Die massgebende Besitzesdauer beträgt mehr als 33 Jahre. 

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Position  Werte in CHF
Veräusserungswert 
100'000      
Anlagewert   70'000      
Grundstückgewinn 30'000 30'000 30'000 30'000
Steuer (704 x 4,2) 2'956.80        
Ermässigung (25%) 739.20        
Steuer nach Ermässigung   2'217.60      
Annähernder Grundstückgewinn   32'217.60      
Steuer (814 x 4,2) 3'418.80        
Ermässigung 854.70        
Steuer nach Ermässigung     2'564.10    
Annähernder Grundstückgewinn     32'564.10    
Steuer (829 x 4,2)  3'481.80        
Ermässigung 870.45        
Steuer nach Ermässigung       2'611.35  
Annähernder Grundstückgewinn       32'611.35  
Steuer (834 x 4,2) 3'502.80        
Ermässigung 875.70        
Steuer nach Ermässigung         2'627.10
Annähernder Grundstückgewinn         32'627.10
Steuer (wie oben) 2'627.10

Die von A geschuldete Grundstückgewinnsteuer, welche aber von B übernommen wird, beläuft sich in diesem Beispiel auf CHF 2'627.10. Der massgebende Veräusserungswert (Kaufpreis plus übernommene Grundstückgewinnsteuer) beträgt CHF 102'627.10.

Hätten sich A und B verpflichtet, die Grundstückgewinnsteuer je zur Hälfte zu übernehmen, so wäre der Steuerbetrag im Berechnungsbeispiel jeweils nach Berücksichtigung der Besitzesdauer durch zwei zu teilen.

Ist der Käufer zur Übernahme eines frankenmässig fixierten Teilsteuerbetrags verpflichtet, steht die Höhe der zusätzlichen Kaufpreisleistung zum vornherein fest, womit die Näherungsmethode nicht anzuwenden ist. 

 

Die von der Käuferschaft vertraglich übernommene Grundstückgewinnsteuer ist auch dann zum Verkaufspreis hinzuzurechnen, wenn die Verkäuferschaft die Grundstückgewinnsteuer trotz der anderslautenden vertraglichen Abmachung im Nachhinein selber tragen muss (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, § 167 N 1a). Anders verhält es sich, wenn nachträglich der Vertrag entsprechend abgeändert wird. In diesem Fall ist gestützt auf § 35 Ziff. 1 eine Revision vorzunehmen. 

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