01.01.2024

Revision

 

Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, welche infolge unrichtiger Gesetzesanwendung fehlerhaft ist, kann nicht auf dem Weg der Revision richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32; RE 1963/64 Nr. 81). Für die Revision einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung, wenn der Grundstückgewinn zu Unrecht mit der Grundstückgewinn-, statt mit der Einkommenssteuer erfasst wurde, vgl. § 36 N 2 ff. 

Neben den im Grundstückgewinnsteuergesetz enthaltenen Revisionsbestimmungen sind die §§ 168 ff. StG sinngemäss anwendbar (§ 34a; vgl. auch LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 161/168 ff. Ziff. 2).

Weder die Revision nach Grundstückgewinnsteuergesetz noch die Revision gemäss StG sind Rechtsbehelfe, um einen Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV zu beheben, wenn nicht rechtzeitig Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde (LGVE 1992 II Nr. 28).

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 168 Abs. 2 StG i.V.m. § 34a).

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Das Revisionsgesuch muss in jenen Fällen, bei denen die geltend gemachte Tatsache schon vor dem Rechtskrafteintritt der Veranlagung bestanden hatte, aber aus entschuldbaren Gründen nicht im Veranlagungsverfahren hatte vorgetragen werden können, innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht werden (§ 169 StG i.V.m. § 34a). Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach § 35 Ziff. 1,2 und 4 bzw. § 36 Ziff. 1 und 2 GGStG gelten hingegen die Fristen gemäss § 37 GGStG (vgl. LGVE 2001 II Nr. 31.) 

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Anlagekosten oder vom Verkaufspreis abziehbare Aufwendungen, von denen Steuerpflichtige unverschuldeterweise erst Kenntnis erhalten, nachdem die Steuerfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist, oder deren Bestand oder Höhe damals noch nicht feststanden, können im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (RE 1971/73 Nr. 79). 

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Ein allfälliger Verlust wegen Bewilligung eines Nachlassvertrages kann im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (LGVE 1974 II Nr. 75). 

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Müssen (zuviel) bezahlte Steuern rückerstattet werden, sind sie ab Datum des Zahlungseingangs zu verzinsen (vgl. LGVE 1985 II Nr. 25; RE 1969/70 Nr. 79; RE 1961/62 Nr. 75). Der vom Regierungsrat alljährlich für die Einkommenssteuer festgelegte Vergütungszinssatz gilt auch für die Grundstückgewinnsteuer (VGE vom 14.3.1995 i.S. E.K.; VGE vom 15.11.1985 i.S. B.; für die Höhe des Zinssatzes vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 3). 

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