01.01.2024

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

 

Im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Anträge (auch zu Ungunsten der Beschwerdeparteien) gestellt werden (§ 145 VRG i.V.m. § 156 Abs. 2 VRG und § 47 Abs. 2 GGStG; KGE vom 20.4.2015 i.S. P.; VGE vom 12.3.1992 i.S. P.).

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