01.01.2024

Verlustausgleich

 

Der Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung schliesst eine (generelle) Verrechnung von Grundstückgewinnen und -verlusten aus. Ein Verlustausgleich ist nur bei Teilveräusserungen ab einer Stammparzelle bzw. bei Veräusserung von Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 2) bildeten, vorgesehen, nicht jedoch bei Veräusserung mehrerer, voneinander unabhängiger Grundstücke (Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, S. 285 ff.). Die Veräusserung von Stockwerkeigentum stellt dann eine Teilveräusserung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn von derselben Stammparzelle mehrere Stockwerkeigentumseinheiten veräussert werden. 

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Erleidet die Verkäuferschaft durch den Verkauf eines Grundstücks, bei dem die Besteuerung nach § 4 aufgeschoben wird, einen Verlust, so kann sie diesen Verlust nicht vom Gewinn einer späteren Teilveräusserung in Abzug bringen (vgl. auch § 7 N 4). 

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Der nach Abzug des Verlusts aus früheren Teilveräusserungen verbleibende Gewinn ist zu dem Satze zu besteuern, der für diesen Gewinn allein massgebend ist. 

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(weggefallen) 

 (4)

Die in einem früheren Zeitpunkt erfolgte Landabtretung für die Erschliessung des Grundstücks stellt eine Teilveräusserung dar, die grundsätzlich im Rahmen des Verlustausgleichs gemäss § 21 berücksichtigt werden kann (VGE vom 28.10.1987 i.S. L.) 

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Von der Gewinnsteuer befreite juristische Personen (insbesondere Pensionskassen, kirchliche und gemeinnützige Institutionen) können Verluste aus Grundstücksverkäufen des gleichen Jahres sowie der 7 vergangenen Jahre mit Grundstückgewinnen zur Verrechnung bringen (BGE 2C_1080/2014 vom 5.7.2016; BGE 2C_216/2019 vom 28.1.2020). 

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