01.01.2024

Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie inkl. deren Partnern

 

Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sind steuerfrei. Alle Handänderungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind ebenfalls steuerbefreit. Es ist nicht von Bedeutung, ob das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Übertragung eines Grundstücks bereits rechtskräftig ist und somit die beteiligten Parteien rechtlich nicht mehr Ehegatten sind.

Der Güterstand, unter welchem die Ehegatten leben, spielt keine Rolle.

Eine Handänderung zwischen Ehegatten liegt auch vor, wenn drei Schwestern eine einfache Gesellschaft mit Gesamteigentum an einem Grundstück bilden und ihre Ehemänner neu in diese eintreten. Die dadurch bewirkte Verschiebung der Eigentumsquoten ist daher steuerfrei (LGVE 1975 II Nr. 47).

Steuerfrei sind auch Rechtsgeschäfte zwischen Lebenspartnern (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts), die während mindestens 2 Jahren in einer eheähnlichen Beziehung gelebt haben. Analog zur Steuerbefreiung von Handänderungen als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Ehegatten sind Handänderungen, die nach der Trennung noch im Zusammenhang mit der vermögensmässigen Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen Lebenspartnern vorgenommen werden, ebenfalls steuerbefreit.

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Handänderungen zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie (beispielsweise zwischen Vater und Sohn, Grossmutter und Enkelin) sind in jedem Fall steuerfrei.

Adoptivkinder (nach altem wie nach neuem Recht) sind den natürlichen Nachkommen gleichgestellt (vgl. LGVE 1977 II Nr. 23). Dasselbe gilt für ein nach altem Recht mit Standesfolge anerkanntes Kind. Nicht mit Standesfolge anerkannte Kinder gelten dagegen als mit dem "Zahlvater" nicht verwandt. Kein Verwandtschaftsverhältnis besteht auch zwischen Stiefeltern und Stiefkindern sowie zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern.

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Steuerfrei sind ferner Handänderungen zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Partnern (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner). Dies ermöglicht die steuerfreie direkte Übertragung von Eltern an die Ehegatten (Schwiegerkinder) wie auch an die eingetragenen Partner und Lebenspartner ihrer Kinder (und umgekehrt). Die Steuerbefreiung der Partner (Schwiegerkinder, eingetragene Partner, Lebenspartner) setzt dabei voraus, dass das Eigentum von den Eltern an ihr Kind und dessen Partner (oder vom Kind an einen Elternteil und dessen Partner) zu Gesamt- oder Miteigentum übertragen wird. Eine Übertragung von den Eltern an den Partner des Kindes (oder vom Kind an den Partner des Elternteils) zu Alleineigentum ist nicht steuerbefreit. § 3 Abs. 1 Ziff. 2, letzter Teilsatz, verlangt nämlich bei jeder Übertragung für die Steuerbefreiung des erwerbenden Partners zwingend die Beteiligung von Verwandten in auf- und absteigender Linie sowohl auf Verkäufer- wie auf Käuferseite («… zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie einschliesslich ihrer Partner …»; vgl. auch Botschaft des Regierungsrates B 55 vom 6.9.2016, Ziff. 6.2.16Motion M 12 von Armin Hartmann vom 20.06.2011 und die Antwort des Regierungsrates.

Für Lebenspartner setzt die Steuerbefreiung zudem ein mindestens 2-jähriges Zusammenleben in einer eheähnlichen Beziehung voraus.

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Die Übernahme eines Grundstücks, das zu Lebzeiten der Eltern an die Nachkommen zu Miteigentum veräussert wurde, in das Alleineigentum eines Nachkommen, ist keine steuerfreie Handänderung im Sinn von § 3 Ziff. 2 (VGE vom 9.12.1993 i.S. W.). 

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