Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sind steuerfrei. Alle Handänderungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind ebenfalls steuerbefreit. Es ist nicht von Bedeutung, ob das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Übertragung eines Grundstücks bereits rechtskräftig ist und somit die beteiligten Parteien rechtlich nicht mehr Ehegatten sind.
Der Güterstand, unter welchem die Ehegatten leben, spielt keine Rolle.
Eine Handänderung zwischen Ehegatten liegt auch vor, wenn drei Schwestern eine einfache Gesellschaft mit Gesamteigentum an einem Grundstück bilden und ihre Ehemänner neu in diese eintreten. Die dadurch bewirkte Verschiebung der Eigentumsquoten ist daher steuerfrei (LGVE 1975 II Nr. 47).
Steuerfrei sind auch Rechtsgeschäfte zwischen Lebenspartnern (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts), die während mindestens 2 Jahren in einer eheähnlichen Beziehung gelebt haben. Analog zur Steuerbefreiung von Handänderungen als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Ehegatten sind Handänderungen, die nach der Trennung noch im Zusammenhang mit der vermögensmässigen Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen Lebenspartnern vorgenommen werden, ebenfalls steuerbefreit.
|