1. Einsprache
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Gegen den Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde Einsprache erhoben werden (§ 18 Abs. 1 und 3). Wurde die Kompetenz zur Veranlagung auf eine Verwaltungsstelle übertragen, ist diese ohne anderslautende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde auch für die Behandlung der Einsprache zuständig (§ 18 Abs. 1 HStG und § 117 Abs. 1 VRG).
Enthält das Handänderungssteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Einspracheverfahren keine eigene Regelung, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) massgebend (LGVE 1986 II Nr. 39; LGVE 1980 II Nr. 15).
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Eine Einsprache ist schriftlich (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 1 Ziff. 1) einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Diesbezüglich sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Einsprache hervorgeht, weshalb und inwiefern die Veranlagung abgeändert werden soll. Die Einsprache hat im Minimum den Willen um Änderung der Veranlagung zum Ausdruck zu bringen. Nötigenfalls ist die Einsprecherin oder der Einsprecher unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Androhung der Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung (Nichteintreten bzw. Veranlagung nach amtlichem Ermessen aufgrund der vorhandenen Unterlagen) aufzufordern, die Einsprache zu verbessern oder zu ergänzen (§§ 120 und 135 VRG). Wird die verbesserte Eingabe nicht oder verspätet eingereicht und fehlen in der ursprünglichen Eingabe Antrag oder Begründung vollständig, ist auf die Einsprache nicht einzutreten. Lassen Antrag oder Begründung einzig die nötige Klarheit vermissen, ist auf die Einsprache einzutreten und aufgrund der Eingabe sowie der vorhandenen Akten zu entscheiden (BGE 112 Ib 634; LGVE 1989 II Nr. 15; VGE vom 23.8.1988 i.S. K. und S.).
Richtet sich die Einsprache gegen eine nach amtlichem Ermessen vorgenommene Veranlagung, hat die Einsprecherin bzw. der Einsprecher deren Unrichtigkeit nachzuweisen (VGE vom 22.10.1992 i.S. K.).
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Betreffend die Einspracheverhandlung, den Einspracheentscheid sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen vgl. sinngemäss LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 28 N 3 - 7.
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2. Einspracheberechtigung
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Einspracheberechtigt nach § 18 Abs. 2 sind die Käuferschaft und die Dienststelle Steuern des Kantons.
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Bei einer Mehrheit von Erwerberinnen und Erwerbern ist jede einzelne Person zur Erhebung von Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Dasselbe gilt auch für die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, von der Anteilsrechte im Sinne von § 2 Ziff. 3a veräussert wurden.
Der Verkäuferschaft steht die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis auch dann nicht zu, wenn sie sich gegenüber der Käuferschaft zur Bezahlung der Handänderungssteuer vertraglich verpflichtet hat (LGVE 1986 II Nr. 11). Sie hat auch kein Recht auf Beiladung gemäss den §§ 20 ff. VRG (KGE vom 25.9.2017 i.S. A. P. und S. G.).
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3. Kostentragung im Beschwerdeverfahren
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Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (§ 18 Abs. 1 und 3 HStG). Für die Beschwerdeberechtigung gilt Ziff. 2 sinngemäss.
Die Bestimmung von § 18 Abs. 4 über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren gilt nur für das Verfahren vor Kantonsgericht. Für das Einspracheverfahren vgl. N 3 oben.
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