Berechnungsbeispiel
gilt ab 2020; für den massgebenden Stichtag siehe § 29a N 1 und 2.
Steuerbetrag CHF 6'000
Aufteilung
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Staat
CHF
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Gemeinde
CHF
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Staatsanteil 70%
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4'200
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Gemeindeanteil 30%
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1'800
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Veranlagungs- und Inkassoprovision 1% auf Staatsanteil (vgl. N 2)
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42
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Ablieferung an den Staat
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4'158
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Ablieferung an die Gemeinde
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Steuer
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1'800
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Veranlagungs- und Inkassoprovision
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42
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Total
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1'842
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Kontrolle
Position |
CHF |
Steueranteil Staat |
4'158 |
Steueranteil Gemeinde |
1'800 |
Provision |
42 |
Steuerbetrag |
6'000 |
Die Veranlagungs- und Inkassoprovision richtet sich nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung im Steuerwesen (SRL Nr. 688). Sie beträgt 1%.
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2
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Mit dieser Provision sind sämtliche Aufwendungen, die der Gemeinde mit der Veranlagung und dem Bezug der Handänderungssteuer erwachsen (inkl. allfälliger Gerichts- und Betreibungskosten), abgegolten (§ 6 der Verordnung). Die Verrechnung einzelner Aufwendungen mit dem abzuliefernden Staatsanteil ist nicht möglich, auch wenn die Kosten in einem Einzelfall die Pauschale beträchtlich übersteigen.
Hat der Staat bei der Veranlagung oder beim Inkasso in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird die Provision nach Massgabe von § 7 der Verordnung gekürzt, so z.B., wenn die Fallbearbeitung praktisch weitgehend durch die Dienststelle Steuern erfolgte.
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3
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