01.01.2024

Zivilrechtliche Handänderungen

 

Ziff. 1 umfasst die sogenannten zivilrechtlichen Handänderungen, d.h. Eigentumsübertragungen, die durch Eintragung im Grundbuch zum Ausdruck gebracht werden. Die Grundbucheintragung erfolgt aufgrund privater Rechtsgeschäfte (beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) oder aufgrund amtlicher Verfügung (Enteignung, Zwangsvollstreckung, Güterzusammenlegung, richterliches Urteil).

Keine zivilrechtliche Handänderung ist anzunehmen, wenn die im Grundbuch eingetragene Eigentümerschaft bloss ihren Namen oder ihre Firma ändert.

Die zivilrechtlichen Handänderungen sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich betrachtet keine Handänderung darstellen, sofern nicht ausdrücklich ein Steuerbefreiungsgrund gemäss § 3 gegeben ist (LGVE 1991 II Nr. 25; VGE vom 25.4.1989 i.S. W. und vom 17.9.1985 i.S. P.B.; ASA 46, 404 ff.). Das führt zu keinem unzulässigen Methodendualismus (VGE vom 11.6.1996 i.S. M.).

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Auch die zivilrechtliche Handänderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses (Übertragung eines Grundstücks vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt) unterliegt der Handänderungssteuer (RB 1986 Nr. 72). 

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