Eine Handänderungssteuer vom zivilrechtlichen Anrechnungswert ist nur zu erheben, wenn die übernehmenden Erbberechtigten im Verhältnis zur Erblasserin bzw. zum Erblasser nicht steuerbefreit sind (beispielsweise bei Übernahme durch Nichten oder Neffen).
Diese Bestimmung gilt sinngemäss weiter für den Fall, dass eine erbberechtigte Person im Rahmen der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe gestützt auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Art. 11 - 24) zugewiesen erhält, nicht aber generell für sämtliche Handänderungen nach BGBB (VGE vom 29.5.2009 i.S. H.).
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