01.01.2024

Erbgang

 

Bei der Übertragung eines Grundstücks durch Erbgang kommt es zivilrechtlich zu zwei Handänderungen: Übergang des Grundstücks an die Erbengemeinschaft (Erbgang) und Übergang des Grundstücks an eine einzelne Erbin oder einen einzelnen Erben (Erbteilung).

Bei Todesfällen ab 1.1.2018 werden sämtliche erbrechtlich begründeten Handänderungen steuerbefreit: Erbanfall eines Grundstücks an einen Alleinerben bzw. eine Alleinerbin oder an eine Erbengemeinschaft, Übergang eines Grundstücks von der Erbengemeinschaft an einen Erben bzw. eine Erbin durch (Teil-)Erbteilung oder an einen Vermächtnisnehmer bzw. eine Vermächtnisnehmerin durch Vermächtnis. Ebenso bleiben die Erben bzw. die Erbinnen steuerbefreit, wenn sie ein Grundstück aus dem Nachlass an eine Drittperson veräussern. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser bzw. Erblasserin und Erben bzw. Erbinnen spielt somit für die Steuerbefreiung des Erbgangs im Gegensatz zur bis 31.12.2017gütligen Fassung von § 3 Ziff. 3 HStG keine Rolle mehr.

Nicht unter den steuerbefreienden Erbgang fällt hingegen eine Handänderung aufgrund eines Erbvorbezugs. Unter dem Erbvorbezug sind alle Rechtsgeschäfte zu verstehen, welche die veräussernde Person zu Lebzeiten mit Rücksicht auf die erwerbende Person in deren Stellung als Erbanwärter vornimmt und dabei ganz oder teilweise auf ein Entgelt verzichtet. Der Erbvorbezug hat seinen Ursprung nicht im Erbgang, sondern in einer lebzeitigen, definitiven Schenkung an einen Erbanwärter bzw. eine Erbanwärterin. In diesem Fall kann daher eine Steuerbefreiung nur unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 HStG zum Tragen kommen.

Übergangsregelung für Todesfälle bis 31.12.2017 mit im Verhältnis zum Erblasser bzw. zur Erblasserin nicht steuerbefreiten Erben bzw. Erbinnen:

Fall 1 - Alleinerbe/Alleinerbin: Steuerpflicht gemäss § 3 Ziff. 3 in der Fassung bis 31.12.2017 (s. LU StB Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 3 in der Fassung vom 1.1.2016: Steuerbuch Archiv)

Fall 2 - Erbengemeinschaft: Massgebender Stichtag für das anwendbare Recht ist der Zeitpunkt der Erbteilung oder der Veräusserung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft an eine Drittperson (gilt auch für Untererbengemeinschaften):

a) Erbteilung/Veräusserung an Drittperson bis 31.12.2017 (Tagebucheintrag): Die Erben bzw. Erbinnen sind steuerpflichtig gemäss § 3 Ziff. 3 HStG in der Fassung bis 31.12.2017 (s. LU StB Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 3 in der Fassung vom 1.1.2016: Steuerbuch Archiv)

b) Erbteilung/Veräusserung an Drittperson ab 1.1.2018 (Tagebucheintrag): Steuerbefreiung sämtlicher Erben bzw. Erbinnen gemäss § 3 Ziff. 3 HStG in der ab 1.1.2018 gültigen Fassung.

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(weggefallen)

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